Seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen die illegale Verbreitung ihrer Werke im Internet vor…
Weiterhin Abmahnungen von Rechtsanwalt Daniel Sebastian: RZA – Ode To Django (The D Is Silent)
Kürzlich wurde uns eine Abmahnung von Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Auftrag von Robert Diggs zur Prüfung vorgelegt. Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Schadenersatz und Anwaltskosten. Die zur Prüfung vorgelegte Abmahnung bezieht sich auf „RZA – Ode To Django (The D Is Silent)“.
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung nach Filesharing
Abmahnende Kanzlei: Rechtsanwalt Daniel Sebastian
Rechteinhaber: Robert Diggs
Betroffenes Werk: RZA – Ode To Django (The D Is Silent)
Filesharing-Abmahnung: So verhalten Sie sich richtig
Eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung in Tauschbörsen trifft so gut wie immer erst einmal den Anschlussinhaber, da die derzeitige Rechtsprechung vermutet, dieser sei Täter der behaupteten Rechtsverletzung.
Nach Erhalt der Abmahnung ist es nicht nur wichtig, die Ansprüche richtig einzuordnen und zu bewerten, sondern vor allem auch Ruhe zu bewahren.
Vorab muss gesagt werden, dass eine Abmahnung nicht zwangsläufig in den Bereich Abzocke oder Betrug fällt. Es ist vielmehr nachvollziehbar, dass die jeweiligen Rechteinhaber sich gegen die rechtswidrige Verbreitung ihrer Werke schützen wollen. Ganz anders sieht es hingegen aus, soweit es um die Höhe bzw. den Umfang der jeweiligen Ansprüche geht.
Mit einer Abmahnung geht es nicht in erster Linie um die teilweise hohen Zahlungsansprüche. Auch hohe Summen sind nicht ungewöhnlich, jedoch jeweils im Einzelfall zu prüfen. Nicht immer bestehen die Zahlungsansprüche tatsächlich in der geltend gemachten Höhe.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht hingegen deutlich im Vordergrund. Denn Unterlassungsansprüche sind in rechtlicher und finanzieller Hinsicht an deutlich schwerwiegendere Folgen geknüpft.
Bei Abgabe einer Unterlassungserklärung zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches ist diese grundsätzlich ein Leben lang binden. Diese Bindung muss auch ernst genommen werden, da bei einem Verstoß gegen die Erklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen wäre.
Auf der finanziellen Seite ist der regelmäßig sehr hohe Gegenstandswert eines Unterlassungsanspruch zu berücksichtigen. Bei der gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen sind daher teure Verfahren die Regel. Vor allem einstweilige Verfügungsverfahren können hier Kosten auslösen, die sogar den Zahlbetrag aus der Abmahnung übersteigen – ohne dass dann über Zahlungsansprüche entschieden wurde. Dieser Punkt ist sodann immer noch zu klären. Es kann daher empfehlenswert sein, eine Unterlassungserklärung auch dann abzugeben, wenn der Anschlussinhaber nicht verantwortlich ist – nämlich zur Vermeidung von Kostenrisiken.
Auf keinen Fall sollte die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung führt zu einem Schuldanerkenntnis. Das bedeutet, dass selbst dann wenn der Anschlussinhaber nicht verantwortlich für die Rechtsverletzung ist, er die Kosten der Abmahnung zu tragen hat. Schlimmer noch: es könnten auch Folgeabmahnungen auf die Erklärung Bezug nehmen. Stattdessen sollte eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.
Die Formulierung einer solchen modifizierten Unterlassungserklärung sollte nach Möglichkeit durch einen Anwalt erfolgen, da Fehler hier schnell finanzielle und rechtliche Nachteile mit sich bringen.
Nach Erfüllung des Unterlassungsanspruches geht es dann noch um den Zahlungsanspruch. In den meisten Tauschbörsenfällen greift allerdings § 97a Abs. 2 UrhG nicht, so dass eine Deckelung auf 100,- EUR nicht in Betracht kommt und eine Zahlung in dieser Höhe eher nachteilig wäre.
Aufgrund der mehrjährigen Erfahrung im Bereich Tauschbörsen-Abmahnungen raten wir grundsätzlich dazu, nur nach anwaltlicher Beratung auf das Abmahnscheeiben zu reagieren. Andernfalls geht der betroffene Anschlussinhaber unnötige Risiken ein.