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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Weiterhin: Abmahnungen von Frommer Legal für LEONINE Licensing GmbH wegen „Everything Everywhere All at Once“

Viele bekannte Rechteinhaber versuchen bereits seit einigen Jahren, Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere in sog. Tauschbörsen, zu verhindern. Meistens wird in dieser Fällen auf den Ausspruch einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung zurückgegriffen. Mit einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung werden normalerweise mehrere Ansprüche geltend gemacht. In jedem Fall wird die Abgabe einer sog. Unterlassungserklärung gefordert, die der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs dient. Außerdem wird fast immer die Erstattung angefallener Rechtsverfolgungskosten und ggf. auch Schadenersatz verlangt.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Tauschbörse

Die LEONINE Licensing GmbH lässt sich unserer Kenntnis nach derzeit von der Kanzlei Frommer Legal aus München vertreten und durch diese Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen aussprechen. Begehrt werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines nicht unerheblichen Betrages Schadenersatz und Rechtsverfolgungskosten. Der Vorwurf der Rechtsverletzung bezieht sich auf den Film Everything „Everywhere All at Once“.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Abmahnende Kanzlei: Frommer Legal

Rechteinhaber: LEONINE Licensing GmbH

Betroffenes Werk: Everything Everywhere All at Once

Die Abmahnung zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen

Nach dem deutschen Recht ist eine Abmahnung die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, eine bestimmte Handlung zukünftig zu unterlassen. Abmahnung aus dem Bereich Filesharing beziehen sich vor diesem Hintergrund darauf, die Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet zu verhindern. Werden Werke eines Rechteinhabers im Internet ohne dessen Erlaubnis verbreitet, so darf dieser eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung aussprechen. Der Vorwurf ist dabei immer die unerlaubte Verbreitung des Werkes. Damit steht nicht der Download eines Werkes im Vordergrund, sondern dessen Upload. Jeder Download mittels einer Tauschbörsen-Software führt normalerweise dazu, dass die Daten über den eigenen Anschluss auch wieder weiterverbreitet werden.

Wie ist die Rechtslage?

Juristische Laien sehen sich in diesem Bereich schnell damit konfrontiert, dass die Rechtslage nach wie vor nicht vollständig geklärt ist. Der BGH hat in den letzten Jahren einige Fragen geklärt. Die Rechtsprechung des BGH hat dabei aber auch dazu geführt, dass die Entscheidungen selbst nun in unterschiedliche Richtungen interpretiert werden.

In Filesharing-Angelegenheiten besteht eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. Aufgrund dieser – für das deutsche Recht untypischen – Ausgangslage muss an sich jeder, der eine Abmahnung wegen Filesharing erhält, tätig werden und sich je nach Sachverhalt zu dem Vorwurf äußern. Wegen der vermuteten Haftung des Anschlussinhabers werden die Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und die Erstattung von Anwaltskosten gegen ihn gerichtet. Im Rahmen der Haftungsfragen geht es dabei vor allem darum, ob der Anschlussinhaber die Vermutung entkräften und seiner sog. sekundären Darlegungslast nachkommen kann. Insbesondere in gerichtlichen Verfahren kommt es dabei hauptsächlich auf die Erfüllung der sekundären Darlegungslast an. Die sekundäre Darlegungslast fordert von dem Anschlussinhaber die Mitteilung eines Sachverhalts, der die Möglichkeit der Tatbegehung durch eine andere Person als möglich erscheinen lässt. Der Umfang der sekundären Darlegungslast ist allerdings umstritten.

Anwaltskosten und Schadenersatz

Bei den Zahlungsansprüche einer Abmahnung geht es um Schadenersatz und Anwaltskosten. Im Regelfall werden die Zahlungsansprüche auf mehrere hundert Euro beziffert. Es kommt oft vor, dass die Beträge gerundet und dann als Pauschalbetrag in Rechnung gestellt werden. Ungeprüft sollten diese Ansprüche aber in keinem Fall erfüllt werden. Selbst wenn Ansprüche dem Grunde nach bestehen würden, wäre in jedem Fall auch zu prüfen, ob deren Höhe angemessen ist. Wer nur als Störer haftet, muss keinen Schadenersatz bezahlen, sondern nur angefallene rechtsverfolgungskosten erstatten. Ob eine Täter- oder Störerhaftung tatsächlich gegeben ist, sollte aber durch einen erfahrenen Anwalt geprüft werden.

Der Unterlassungsanspruch als Hauptanspruch der Abmahnung

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht hingegen deutlich im Vordergrund. Die Bedeutung des Unterlassungsanspruchs ist sowohl in rechtlicher wie auch finanzieller Hinsicht zu bewerten.

In rechtlicher Hinsicht gilt es zu beachten, dass die Unterlassungserklärung – egal in welcher Form diese abgegeben wird – grundsätzlich lebenslange Bindungswirkung entfaltet und im Falle eines Verstoßes auch eine Vertragsstrafe nach sich zieht.

Oft wird der Abmahnung auch eine Muster-Unterlassungserklärung beigefügt, die der Abgemahnte unterzeichnen soll. Dies ist aber keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abmahnung.

Allerdings: wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, dann sollte diese individuell formuliert werden.

Empfänger einer Abmahnung müssen verstehen, dass niemals die Zahlungsforderung, sondern immer der Unterlassungsanspruch größere Risiken in sich birgt. In jedem Fall geht es vorrangig um den Unterlassungsanspruch. Die Beantwortung der Frage, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, kann immer nur im Einzelfall erfolgen. Sinnvoll ist es in jedem Fall, sich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Tipps zur weiteren Vorgehensweise

Nach richtiger Einordnung des Zahlungsanspruches und des Unterlassungsanspruches kann damit begonnen werden, das Problem zu lösen.

  • Nehmen Sie keinen Kontakt mit dem Gegner auf
  • Geben Sie nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung ab – möglicherweise verpflichten Sie sich unnötig ein Leben lang
  • Nehmen Sie die Abmahnung ernst: es bestehen Fristen, innerhalb derer gehandelt werden muss
  • Ermitteln Sie die gesetzten Fristen
  • Suchen Sie einen Anwalt auf

Optimale Verteidigung gegen eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Die beste Verteidigung gegen eine Abmahnung besteht darin, alle Ansprüche aus der Abmahnung mit Begründung zurückzuweisen. Eine Abwehr ist immer dann möglich, wenn der Anschlussinhaber sich entlasten kann. Außerdem muss die sekundäre Darlegungslast erfüllt werden können. Hier gilt: ohne Haftung des Anschlussinhabers sollte keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Entfällt die Haftung des Anschlussinhabers, dann müssen auch keine Zahlungen geleistet werden.

Fazit für Abmahnungen

Von der alleinigen Abgabe einer Unterlassungserklärung wird häufig abzuraten sein, stattdessen sollte ein Begleitschreiben die Ansprüche je nach Sachlage entweder zurückweisen oder auf ein entsprechend reduziertes Vergleichsangebot abzielen. Da sowohl bei der Erstellung der modifizierten Unterlassungserklärung als auch dem Begleitschreiben schnell in der Folge teure Fehler passieren, ist eine vorherige anwaltliche Beratung zu empfehlen.

Wie Sie sich nach Erhalt eines Mahnbescheids oder einer Klage verhalten sollten

Zwar sind gerichtliche Verfahren im Bereich Filesharing nach wie vor eher die Ausnahme als die Regel, aber: es gibt sie. Es bestehen hier die Möglichkeiten eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder einer Klage. Gelegentlich werden Zahlungsforderungen durch Inkassobüros eingetrieben. Das zeigt, wie wichtig eine fundierte anwaltliche Beratung ist. Spätestens aber mit Erhalt einer Klage ist eine anwaltliche Beratung Pflicht. Wegen der laufenden Fristen in gerichtlichen Verfahren sollte der Rechtsanwalt zeitnah kontaktiert werden. Gerne werde ich Sie auch nach Erhalt eines Mahnbescheids oder einer Klage beraten.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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