Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Von wegen: Waldorf Frommer mahnt nicht wegen Streaming ab!
Im Moment finden sich im Internet zahlreiche Berichte, unter anderem von Kollegen, aber auch auf bekannten Nachrichtenportalen, über angebliche Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer wegen Streaming. Die Abmahnungen sollen sich dabei überwiegend auf bekannte Fernsehserien wie z.B. Modern Family, Family Guy, The Simpsons, Two and a Half Men, The Big Bang Theory, 2 Broke Girls, Homeland, Sons of Anarchy, New Girl, How I Met Your Mother, The Vampire Diaries u.a. beziehen, an denen die Wanrer Bros. Entertaiment GmbH bzw. die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH die Rechte halten.
Das Problem an der Sache: die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt nicht wegen Streaming ab! Das wäre auch ziemlich sinnlos, weil es sich beim Streaming nicht um eine Urheberrechtsverletzung handelt. Das ist zwischenzeitlich von verschiedenen Gerichten so beurteilt wurden, unter anderem vom AG Potsdam, Urteil vom 09.04.2014, Az.: 20 C 423/13.
Warum also diese Berichte? Der Grund hierfür ist relativ schnell gefunden. Nicht jede „Streaming“-Seite, die vorgibt, Streams anzubieten, greift tatsächlich auf die Technik des Streamings zurück. Beispielsweise Portale wie Popcorn Time (seit kurzem auch als App erhältlich), Cinefi oder die Seite http://www.cuevana.tv/ lassen zwar den Aufruf teilweise hochaktueller Kinofilme zu. Dabei werden diese aber nicht einfach nur mittels Stream geliefert, sondern tatsächlich erfolgt ein Zugriff auf P2P-Netzwerke. Insoweit werden die abgerufenen Filme also doch auch vom jeweiligen Nutzer angeboten und nicht nur konsumiert. Mit anderen Worten: die jeweiligen Nutzer haben den Sachverhalt schlicht und einfach falsch eingeschätzt, und nicht wie angenommen ein Werk mittels Streaming angesehen, sondern mittels P2P heruntergeladen und gleichzeitig anderen Nutzern angeboten.
Die Folgen aus diesem Sachverhalt unterscheiden sich dementsprechend auch nicht von dem sonstigen Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung mittels einer Tauschbörse. Wird eine derartige Rechtsverletzung festgestellt, so folgt eine völlig normale Filesharing-Abmahnung, mit der der Abgemahnte aufgefordert wird, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie eine Zahlung aus Anwaltskosten und Schadenersatz zu leisten. Je nach Zahl der betroffenen Werke bewegen sich die Anwaltskosten dabei zwischen 169,50 Euro und 215,- Euro. Für die betroffenen Werke wird üblicherweise ein Schadenersatzbetrag von 300,- oder 350,- Euro angesetzt.
Welche Reaktion nach Erhalt einer solchen Abmahnung sinnvoll ist, werden wir gerne mit Ihnen erörtern.