Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Unerlaubtes Anbieten geschützter Filmwerke in Tauschbörsen – WVG Medien GmbH – The Walking Dead – Staffel 3 – Folge 2
Abmahnende Kanzlei: Sasse und Partner
Rechteinhaber: WVG Medien GmbH
Betroffenes Werk: The Walking Dead – Staffel 3 – Folge 2
Der abgemahnte Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierzu liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die jedoch keinesfalls unterschrieben werden sollte. Außerdem soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt.
Unserer Erfahrung nach sollte die normalerweise dem Abmahnschreiben beiliegende Unterlassungserklärung in keinem Fall unterzeichnet werden. Die Abgabe der originalen Unterlassungserklärung stellt ein Schuldanerkenntnis dar und kann daher für den abgemahnten Anschlussinhaber viel weitreichendere Folgen haben, als es nach dem Erhalt einer Abmahnung den Anschein hat. Auch sind die beiliegenden Unterlassungserklärungen in den meisten Fällen viel zu weit gefasst. So erstrecken sie sich häuft auf das gesamte Werkrepertoire eines Rechteinhabers oder es werden bereits in der Unterlassungserklärung Zahlungspflichten akzeptiert. Beides ist in dieser Form nicht notwendig.
Da aus Gründen der Kostenvermeidung aber in jedem Fall auf eine Abmahnung reagiert werden sollte, kann es sich dennoch anbieten, den Unterlassungsanspruch höchst vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zu erfüllen. Diese sollte idealerweise durch einen Anwalt formuliert werden, da die Wirkung einer abgegeben Unterlassungserklärung nicht unterschätzt werden sollte.
Soweit es um den geltend gemachten Zahlungsanspruch geht, ist eine gesonderte Betrachtung notwendig. Unserer Einschätzung nach bietet es sich an, diesen in jedem Fall zumindest der Höhe nach zu bestreiten. Auch eine schweigende Verteidigung kann im Einzelfall erfolgreich sein, stellt aber nicht die optimale Vorgehensweise dar.
Betroffene sollten in Abmahnangelegenheiten wegen der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Auch wenn es sich insoweit tatsächlich um standardisierte Verfahren handelt, müssen Abgemahnte sich darüber bewusst sein, dass es sich beim Urheberrecht um eine rechtliche Spezialmaterie handelt.
Es ist daher nicht möglich, mit Behauptungen ins Blaue hinein, Schutzbehauptungen oder dergleichen auf eine Abmahnung zu reagieren. Beispielsweise folgende „Argumente“ helfen in der Regel nicht bei der Verteidigung gegen eine Abmahnung:
– Ich war es nicht.
– Ich war nicht zu Hause.
– zum Tatzeitpunkt habe ich geschlafen
– Mein Computer war ausgeschaltet.
– Ich dachte nur der Upload/ das Hochladen sei verboten.
– Ich dachte, Tauschbörsen seien nicht verboten
– Ich dachte, privat downloaden ist erlaubt.
Wichtig ist hier zu verstehen, dass in rechtlicher Hinsicht andere Punkte von Bedeutung sind. Insbesondere müssen Abgemahnte sich verdeutlichen, dass selbst in Fällen, in denen eine Verantwortlichkeit gegeben ist, eine anwaltliche Beratung notwendig ist, gerade weil es dann in erster Linie um die richtige Erfüllung des Unterlassungsanspruches geht und hinsichtlich der Zahlungsforderungen erfahrungsgemäß Verhandlungsspielräume bestehen.
Gerne wollen wir Ihnen mit einer Ersteinschätzung einen knappen Überblick verschaffen. Ob Sie anschließend das Mandat an uns übertragen wollen, können Sie ohne Probleme später entscheiden. Selbstverständlich werden Ihnen vorab alle bei uns anfallenden Kosten genannt.