Nach wie vor kommt es dazu, dass in älteren Filesharing-Angelegenheiten Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids…
SKW Schwarz Rechtsanwälte: Abmahnung – Mahnbescheid – Widerspruch – Folgeschreiben nach Widerspruch?
Aus aktuellen Mandatsanfragen in unserer Kanzlei ist uns bekannt, dass die Kanzlei SKW Schwarz Rechtsanwälte aus München nunmehr offenbar dazu übergegangen ist, nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid nicht unmittelbar Klage zu erheben, sondern den Abgemahnten nochmals anzuschreiben und dem Anschreiben einen Entwurf der angedrohten Klage beizufügen. Gleichzeitig wird eine erneute Frist gesetzt, innerhalb derer die Möglichkeit eröffnet sein soll, die Klage durch Zahlung eines reduzierten – aber über dem ersten aus der Abmahnung stammenden – pauschalen Betrag abzuwenden.
Welche Reaktion hierauf im Einzelfall angezeigt ist, kann nicht allgemein gesagt werden. Generell ist es so, dass die Kanzlei SKW Schwarz Rechtsanwälte unserer Erfahrung nach vor allem Anwaltskosten und keinen Schadenersatz einklagt. Diese werden dafür regelmäßig aus einem Streitwert von 30.000 € geltend gemacht. Unsere Vermutung nach spekuliert man seitens der Kläger darauf, dass insbesondere in Verfahren vor dem Amtsgericht München ein Vergleichsvorschlag des Gerichtes in Höhe von 800 € erfolgen wird, den der Beklagte dann annehmen soll.
Unserer Auffassung nach sollte eine gezielte Verteilung gegen die Ansprüche erfolgen, die vorliegend insbesondere darauf abstellen sollte, wie sich die Differenz des ursprünglichen Abmahnbetrages von im Regelfall 320 € zu den angedrohten mehr als 1000 € des Klageentwurfs ergibt.