Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Negele Zimmel Greuter Beller – Abmahnung – Stars and Stripes Nr. 17 – Private Fickgeschichten
Abmahnende Kanzlei: Negele Zimmel Greuter Beller
Rechteinhaber: M.I.C.M. MIRCOM International Content Management & Consulting
Betroffenes Werk: Stars and Stripes Nr. 17 – Private Fickgeschichten
Der abgemahnte Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Zu diesem Zweck liegt dem Abmahnschreiben eine beispielhafte Unterlassungserklärung bei, die im Original keinesfalls unterzeichnet werden sollte. Weiter soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen standardisierten Zahlungsbetrag begleichen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt.
Bei Abmahnungen, die sich auf Filme aus dem Bereich der „Erwachsenenunterhaltung“ oder Pornographie beziehen, ist einigen Personen der Gang zum Rechtsanwalt oft unangenehm. In Wirklichkeit muss aber festgehalten werden, dass natürlich auch in solchen Fällen in der Regel sehr gute Chancen gegeben sind, sich gegen die vorgebrachten Ansprüche zur Wehr zu setzen.
Rechtlich gesehen ist meiner Meinung nach in den meisten Mandaten sehr wohl strittig, ob hier Schadenersatz tatsächlich nach der sog. Lizenzanalogie berechnet werden kann. Ist dies nicht der Fall, dann hätte der Abmahner den wirklich entstandenen Schaden nachweisen, ein Verweis auf fiktive Lizenzgebühren ist folglich nicht befriedigend. Auch die Höhe der geltend gemachten Schadenersatzbeträge dürfte in solchen Mandaten noch deutlich kritischer zu prüfen sein.
Betroffene Internetanschlussinhaber sollten in Fällen wegen der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen eine anwaltliche Beratung einholen. Trotzdem es sich in diesem Bereich oft um standardisierte Rechtsangelegenheiten handelt, müssen Abgemahnte sich darüber im Klaren sein, dass es sich beim Urheberrecht um eine rechtliche Spezialmaterie handelt.
Es ist daher nicht möglich, mit Behauptungen ins Blaue hinein, Schutzbehauptungen oder vergleichbaren Äußerungen auf eine Abmahnung zu reagieren. Insbesondere nachfolgende „Argumente“ helfen üblicherweise nicht bei der Verteidigung gegen die Abmahnung:
– Ich bin es nicht gewesen.
– Zum Tatzeitpunkt war ich arbeiten.
– Um diese Zeit schlafe ich noch
– Mein Computer war aus.
– Ich habe gedacht, nur der Upload/ das Hochladen ist strafbar.
– Ich habe gedacht, Tauschbörsen sind erlaubt.
– Ich dachte, privat downloaden ist erlaubt.
Sehr wichtig ist hier zu einzusehen, dass rechtlich gesehen anderer Vortrag relevant sind. Deswegen müssen Betroffene sich verdeutlichen, dass auch in Fällen, in denen eine Verantwortlichkeit besteht, eine anwaltliche Beratung notwendig ist, unter anderem auch weil es dann entscheidend um die rechtssichere Erfüllung des Unterlassungsanspruches geht und im Hinblick auf Zahlungsforderungen fast immer Verhandlungsspielräume bestehen.
Gerne wollen wir Ihnen mit einer knappen Ersteinschätzung einen kurzen Überblick vermitteln. Ob Sie anschließend die Angelegenheit an uns übergeben sollten, können Sie in Ruhe später entscheiden. Auf jeden Fall werden Ihnen vor Mandatierung alle bei uns anfallenden Kosten genannt.