Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Negele Zimmel Greuter Beller – Abmahnung – Brand new faces 16
Abmahnende Kanzlei: Negele Zimmel Greuter Beller
Rechteinhaber: M.I.C.M. MIRCOM International Content Management & Consulting
Betroffenes Werk: Brand new faces 16
Der abgemahnte Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierzu liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die jedoch keinesfalls unterschrieben werden sollte. Außerdem soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt.
Gerade in Fällen, in denen die Abmahnung dem genannten Titel nach auf einen Pornofilm schließen lässt, neigen viele Betroffene dazu, die Abmahnung unter den Tisch zu kehren. Oft überwiegt hier ein Gefühl der Peinlichkeit, so dass in einigen Fällen eher in den sauren Apfel gebissen und eine Zahlung geleistet wird, obwohl dies vielleicht gar nicht oder zumindest der geforderten Höhe nach nicht erforderlich wäre. Betroffene sollten sich insoweit nicht mit unnötiger Scham beladen, sondern auch hier eine anwaltliche Beratung ins Auge fassen. Anwälte unterliegen generell der Schweigepflicht, so dass die Beratung keinen Nachteil, wohl aber sehr viele Vorteile im Hinblick auf mögliche Reaktionen auf die Abmahnung mit sich bringt.
Ein häufiger Angriffspunkt bei Abmahnungen aus dem Bereich der Pornographie sind die angesetzten Gebührenstreitwerte. Aus meiner Sicht können diese schon wegen des üblicherweise kleineren Absatzmarktes nicht wie bei bekannten Hollywood-Produktionen angenommen werden. Sind aber die Gegenstandswerte niedriger, so führt dies natürlich auch zu einer Reduzierung der Zahlungsforderung, die höchstens beansprucht werden kann.
Gegen eine Abmahnung gibt es eine Vielzahl von Verteidigungsmöglichkeiten, deren Bestehen im jeweiligen Einzelfall überprüft werden sollte. Beispielsweise, wenn die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung durch Dritte begangen wurde, ist zumindest der Schadenersatzanteil des geforderten Betrages zurückzuweisen. Betreffend die Anwaltskosten der Gegenseite können diese, entweder nach § 97a Abs. 2 UrhG oder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), als niedriger anzusetzen sein als vorgetragen. Schließlich ist auch keineswegs gesagt, dass die angegebene IP-Adresse in jedem Fall ohne Fehler ermittelt worden und dem entsprechenden Anschlussinhaber überhaupt ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Diese und weitere Angriffspunkte sollten zusammen mit einem Anwalt besprochen werden.