Skip to content

Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Mietrecht: Pflicht zur Anwesenheit des Mieters?

Eine Frage, die auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheinen mag, aber dennoch schnell Bedeutung erlangen kann: muss der Mieter einer Wohnung eigentlich auch in dieser wohnen? Die Frage kann u.a. deswegen von Bedeutung sein, wenn einer Wohnung bei Abwesenheit des Mieters Schäden (z.B. durch Feuchtigkeit oder Schimmel) drohen.

Grundsätzlich gilt: der Mieter ist zwar berechtigt die Wohnung zu bewohnen. Er ist allerdings nicht verpflichtet, das auch zu tun. Wenn ein Mieter also für längere Zeit, z.B. wegen Urlaubs, Krankenhaus- oder Auslandsaufenthalts, abwesend ist, so ist darin kein Verstoß gegen seine Pflichten als Mieter zu sehen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass der Mieter damit gänzlich frei von anderen Pflichten wäre. Insbesondere treffen den Mieter auch im Falle seiner Abwesenheit verschiedene Obhutspflichten, zu denen es auch gehört, vorhersehbare Schäden in der Wohnung zu verhindern. Hierzu darf der Mieter Freunden oder Nachbarn auch den Wohnungsschlüssel übergeben, damit diese während seiner Abwesenheit die Wohnung betreuen können. Wichtig dabei: Der Vermieter oder der Hausverwalter müssen darüber informiert werden, wo sich der Schlüssel befindet. Denn andernfalls kann der Mieter sich auch schadenersatzpflichtig machen, sollte ein Wohnungsschaden deswegen entstehen, weil ein rechtzeitiger Zugang zu der Wohnung nicht möglich ist.

Auch andere Pflichten, die der Mieter vertraglich übernommen hat (z.B. die Reinigung des Treppenhauses oder Schneeräumen im Winter) müssen während seiner Abwesenheit erfüllt werden. Kommt der Mieter diesen Pflichten nicht nach, dann hätte der Vermieter auch die Möglichkeit, dies auf Kosten des Mieters zu veranlassen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

An den Anfang scrollen