Wie bei jedem anderen Vertrag auch kann es auch im Mietverhältnis vorkommen, dass Probleme auftreten…
Mietrecht: Pflicht zur Anwesenheit des Mieters?
Eine Frage, die auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheinen mag, aber dennoch schnell Bedeutung erlangen kann: muss der Mieter einer Wohnung eigentlich auch in dieser wohnen? Die Frage kann u.a. deswegen von Bedeutung sein, wenn einer Wohnung bei Abwesenheit des Mieters Schäden (z.B. durch Feuchtigkeit oder Schimmel) drohen.
Grundsätzlich gilt: der Mieter ist zwar berechtigt die Wohnung zu bewohnen. Er ist allerdings nicht verpflichtet, das auch zu tun. Wenn ein Mieter also für längere Zeit, z.B. wegen Urlaubs, Krankenhaus- oder Auslandsaufenthalts, abwesend ist, so ist darin kein Verstoß gegen seine Pflichten als Mieter zu sehen.
Das bedeutet allerdings nicht, dass der Mieter damit gänzlich frei von anderen Pflichten wäre. Insbesondere treffen den Mieter auch im Falle seiner Abwesenheit verschiedene Obhutspflichten, zu denen es auch gehört, vorhersehbare Schäden in der Wohnung zu verhindern. Hierzu darf der Mieter Freunden oder Nachbarn auch den Wohnungsschlüssel übergeben, damit diese während seiner Abwesenheit die Wohnung betreuen können. Wichtig dabei: Der Vermieter oder der Hausverwalter müssen darüber informiert werden, wo sich der Schlüssel befindet. Denn andernfalls kann der Mieter sich auch schadenersatzpflichtig machen, sollte ein Wohnungsschaden deswegen entstehen, weil ein rechtzeitiger Zugang zu der Wohnung nicht möglich ist.
Auch andere Pflichten, die der Mieter vertraglich übernommen hat (z.B. die Reinigung des Treppenhauses oder Schneeräumen im Winter) müssen während seiner Abwesenheit erfüllt werden. Kommt der Mieter diesen Pflichten nicht nach, dann hätte der Vermieter auch die Möglichkeit, dies auf Kosten des Mieters zu veranlassen.