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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Mahnbescheide der Kanzlei FAREDS wegen Urheberrechtsverletzung

Wie uns aus der Rücksprache mit Kollegen bekannt wurde, beantragt die Kanzlei FAREDS aus Hamburg derzeit im Auftrag der Herren Alexander Komlew und Christian Königseder Mahnbescheide wegen offener Zahlungsforderungen aus Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen. Die Summe, die nach dem Mahnbescheid zu bezahlen wäre, bewegt sich üblicherweise bei ca. 970,- EUR.

Sollten Sie einen Mahnbescheid erhalten haben, so lassen Sie diesen keinesfalls unbeachtet. Auf Grundlage eines unwidersprochenen Mahnbescheides kann ein Vollstreckungsbescheid ergehen und so schließlich der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragt werden. Bei Erlass des Mahnbescheides wird die zu Grunde liegende Forderung nicht geprüft, so dass aus unserer Sicht oft angezeigt sein wird, gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen. Nur wenn dann der Antragsteller den Anspruch begründet und es zum gerichtlichen Verfahren kommt, wird die Forderung auf ihr Bestehen hin überprüft. Da diese Frage nicht immer leicht zu beantworten ist, sollte vorab eine anwaltliche Beratung eingeholt werden.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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