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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

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Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Legalisto GmbH macht alte Filesharing-Forderungen für Robert Diggs (RZA) geltend

Die Legalisto GmbH aus Berlin macht derzeit in zahlreichen Abmahnangelegenheiten aus den Jahren 2013 und 2014 alte Zahlungsforderungen geltend. Diese basieren in allen hier bislang bekannt gewordenen Fällen auf Abmahnungen, die von dem Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Auftrag von Herrn Robert Diggs, Künstlername „RZA“, ausgesprochen wurden und sich auf illegales Filesharing bezogen hatten.

Soweit Zahlungsforderungen aus den damaligen Abmahnungen nicht beglichen wurden, werden diese nun erneut mit den besagen Inkassoschreiben geltend gemacht. In den uns zur Bearbeitung vorgelegten Schreiben bewegen sich die Forderungen üblicherweise um einen Betrag in Höhe von rund 1.000,- Euro. Außerdem werden noch Inkassogebühren in Ansatz gebracht, die je nach Zahlungsziel unterschiedlich hoch ausfallen. Die Schreiben werden durch üblicherweise sehr kurz bemessene Zahlungsfristen von einer Woche „abgerundet“.

Es ist nicht unüblich, dass Forderungen aus alten Abmahnangelegenheiten nach oft mehrjähriger Verzögerung nochmals vorgebracht werden. Inwieweit es sinnvoll ist, eine bereits nach anwaltlicher Beauftragung gestellte Forderung nun über „einfache“ Inkassounternehmen geltend zu machen, soll an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Betroffene sollten sich aber jedenfalls durch die Schreiben nicht beeindrucken lassen, sondern den jeweiligen Sachverhalt anhand der Rechtslage im Einzelfall betrachten und eine entsprechende Reaktion folgen lassen.

Soweit die erhobenen Forderungen nicht bestehen und ggf. bereits berechtigt zurückgewiesen wurden, ist eine Reaktion nicht unbedingt notwendig. Sinnvoll kann es allerdings trotzdem sein, die Forderungen nochmals – entweder mit detaillierter Begründung oder mit Bezugnahme auf frühere Korrespondenz – zurückzuweisen; dies insbesondere dann, wenn der Empfänger des Schreibens bereits einen Rechtsanwalt mandatiert hatte. Die Beauftragung von Inkassobüros erfolgt nämlich häufig aus dem Umstand heraus, dass für diese nicht das aus dem anwaltlichen Berufsrecht folgende Verbot gilt, nach dem eine anwaltlich vertretene Person von dem gegnerischen Rechtsanwalt nicht mehr direkt kontaktiert werden darf. Denn es regelt das anwaltliche Berufsrecht in § 12 BORA, dass – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge –  eine Umgehung des Gegenanwalts unzulässig ist, mit anderen Worten: das Inkassobüro darf sich (anders als ein mit der Abmahnung beauftragter Anwalt) wieder direkt an den vermeintlichen Schuldner wenden. Dies hat häufig zur Folge, dass Empfänger von Inkassoschreiben sich unnötig unter Druck gesetzt fühlen.

Zum rechtlichen Hintergrund der Zahlungsforderungen: in diesem Beitrag kann naturgemäß nicht auf jeden Einzelfall eingegangen werden, allerdings kann festgehalten werden, dass sich die Rechtslage im Bereich der Filesharing-Abmahnungen in den letzten Jahren zum Teil deutlich geändert hat. Gerade in vielen Alt-Angelegenheiten ist es wahrscheinlich, dass die Verteidigungsmöglichkeiten gegen unberechtigte Ansprüche eher besser als schlechter geworden sind.

Tatsächlich zu beachten ist, dass hinsichtlich der erhobenen Forderungen zwischenzeitlich die Unterscheidung danach, ob es sich um Schadenersatz oder Abmahnkosten handelt, deutlich an Bedeutung gewonnen hat. Denn die Abmahnkosten verjähren binnen 3 Jahren, der Schadenersatz unterliegt aber einer 10-jährigen Verjährungsfrist. Aus diesem Grund können auch Forderungen, die wie vorliegend mehrere Jahre in der Vergangenheit entstanden sein sollen, noch Gegenstand der Inkassoschreiben sein. Ob diese allerdings jeweils im Einzelfall bestehen, sollte jeweils geprüft werden.

Wichtig ist an dieser Stelle: allein aufgrund des Inkassoschreibens sollte eine Zahlung nicht erfolgen. Betroffene sollten sich hier keinesfalls verunsichern lassen: ohne gerichtlichen Titel (z.B. einem Urteil oder Vollstreckungsbescheid) kann eine Zwangsvollstreckung der hier behaupteten Forderungen nicht erfolgen. Ob es in den vorliegenden Angelegenheiten tatsächlich zur gerichtlichen Geltendmachung der behaupteten Forderungen kommen wird, lässt sich derzeit zwar nicht ausschließen, dürfte aber angesichts des bisherigen Verlaufs in den jeweiligen Angelegenheiten eher zweifelhaft sein.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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