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Impressum: Prüfung oder Erstellung für Internetseitenbetreiber
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien verschiedene Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Diese Impressumspflicht trifft nahezu jeden Betreiber einer Internetseite.
Die wichtigsten Regelungen zu den Informationspflichten und der Anbieterkennzeichnung im Internet finden sich in § 5 Telemediengesetz (TMG) und § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und sollen ein Mindestmaß an Transparenz sicherstellen. Besucher einer Internetseite sollen ohne Probleme erkennen können, wer eine Internetseite zur Verfügung stellt und an wen sie sich im Streitfall wenden können.
Wer braucht ein Impressum?
Nicht jeder, der eine Internetseite betreibt, muss zwangsläufig auch ein Impressum veröffentlichen. Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien die in § 5 TMG genannten Informationen zur Verfügung zu stellen. Diensteanbieter ist nach § 2 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Einfach ausgedrückt könnte man daher sagen, dass jedenfalls alle zu rein persönlichen oder familiären Zecken betriebenen Internetseiten keines Impressums bedürfen. Wann dies der Fall ist, kann im Einzelfall durchaus schwierig zu beurteilen sein.
Beispiel: schon das Betreiben eines „persönlichen“ Blogs wird mit hoher Wahrscheinlichkeit der Impressumspflicht unterfallen, denn ein öffentlich zugängliches Blog richtet sich immer an die Allgemeinheit.
Was gehört in das Impressum?
Welche Angaben im Impressum zu machen sind, regelt
§ 5 TMG – Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.
Platzierung des Impressums
Nach § 5 Abs. 1 TMG haben die Diensteanbieter die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Die gesetzliche Regelung klingt zunächst eindeutig, allerdings gibt es hier viele Feinheiten zu beachten. Es gibt eine Fülle an Rechtsprechung zu der Frage, wann die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. Beispielsweise sollte das Impressum von jeder Seite einer Internetpräsenz aus zugänglich sein, ferner sollte auch die Bezeichnung der Impressumsseite keine ungewöhnliche Überschrift tragen. Auch die Nutzung einer Bilddatei als Impressum ist nicht empfehlenswert.
Gerne werden wir auch Ihnen in Ihrem konkreten Fall anwaltliche Hilfe leisten und ein bestehendes Impressum prüfen oder ein rechtssicheres Impressum erstellen.