Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit rechtlichen Problemen rund um das Thema Kauf von Facebook-Likes/…
Datenschutzerklärung: Prüfung oder Erstellung für Internetseitenbetreiber
Diensteanbieter haben den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
Die wichtigsten Regelungen betreffend den Datenschutz im Internet finden sich in § 13 Telemediengesetz (TMG) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Wer braucht eine Datenschutzerklärung?
Die Pflicht, eine Datenschutzerklärung bereit zu halten, trifft nach § 13 TMG Diensteannbieter. Das sind nach § 2 Nr. 1 TMG alle natürlichen oder juristischen Personen, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln. Mit anderen Worten: die Pflicht, eine Datenschutzerklärung bereit zu halten, trifft an sich jeden Internetseitenbetreiber.
Was gehört in die Datenschutzerklärung?
Welche Angabenin die Datenschutzerklärung aufzunehmen sind hängt davon ab, welche Daten erhoben und wie diese verarbeitet werden. So macht es einen Unterschied, ob eine Internetseite rein zu Informationszwecken bereit gehalten wird und keinerlei Kontaktmöglichkeiten bestehen, ob Nutzer eigene Beiträge hinterlassen können oder ob fremde Inhalte eingebunden werden, die eine Kenntnisnahme des Drittanbieters von der IP-Adresse des Nutzers voraussetzen. Es ist daher schlicht unmöglich, den Inhalt einer Datenschutzerklärung in allgemeingütliger Form festzulegen.
Platzierung der Datenschutzerklärung
Grundsätzlich bietet es sich an, die Datenschutzerklärung auf einer gesonderten Seite bereit zu halten. Dies dient unter anderem der Übersichtlichkeit und Auffindbarkeit der Datenschutzerklärung. In jedem Fall aber muss der Inhalt der Unterrichtung für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
Gerne werden wir auch Ihnen in Ihrem konkreten Fall anwaltliche Hilfe leisten und ein bestehendes Impressum prüfen oder ein rechtssicheres Impressum erstellen.