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Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Filesharing-Abmahnung – Häufige Fehler: Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafe

closeDieser Beitrag wurde zuletzt vor mehr als 6 Monaten bearbeitet. Möglicherweise sind die darin enthaltenen Informationen nicht mehr aktuell. Im Zweifel sollten Sie eine anwaltliche Beratung im Einzefall in Anspruch nehmen.

Nach dem Erhalt einer Filesharing-Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung durch die rechtswidrige Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer Tauschbörse gibt es einige Fehler, die von Betroffenen über die Jahre hinweg immer wieder begangen werden. In dieser Beitragsreihe werden einige dieser Fehler bei der Reaktion auf eine Filesharing-Abmahnung dargestellt.

Fehler nach Erhalt einer Abmahnung: Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne Angebot einer Vertragsstrafe

Wenn der abgemahnte Anschlussinhaber eine Abmahnung erhalten hat und zu der Auffassung gelangt ist, dass diese berechtigt ist, so muss er eine Unterlassungserklärung abgeben. Allerdings muss der abgemahnte Anschlussinhaber hier nicht zwangsläufig ein möglicherweise zur Verfügung gestelltes Muster verwenden, sondern er darf auch eine eigene, abgeänderte Unterlassungserklärung abgeben. Der Abmahnungsempfänger entschließt sich nun, eine solche Änderung vorzunehmen und streicht die Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung. Dieses Vorgehen wäre aber falsch.

Was ist richtig?

Wenn eine Abmahnung berechtigt ist und der Gegenseite Unterlassungsansprüche zustehen, so hat diese einen Anspruch auf Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung. Dabei steht es dem Abgemahnten frei, eine eigene Erklärung zu verfassen und diese an den Rechteinhaber zu senden. Wichtig ist aber, dass jede Unterlassungserklärung einen bestimmten Mindestinhalt haben muss, zu dem auch das Angebot einer Vertragsstrafe gehört, die dann anfällt, wenn gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wird. Das ist nur logisch: mit der Unterlassungserklärung sichert der Abgebende zu, ein bestimmtes Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Damit der Abgebende diese Erklärung ernst nimmt, muss auch eine Vertragsstrafe angeboten werden, die dann anfällt, wenn er sich nicht an seine Erklärung hält. Andernfalls wäre die Unterlassungserklärung für den Empfänger wirkungslos. Aus diesem Grund reicht die Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne Angebot einer Vertragsstrafe nicht aus. Aus rechtlicher Sicht kommt es hingegen nicht darauf an, ob überhaupt keine Unterlassungserklärung oder nur eine unzureichende Unterlassungserklärung abgegeben wird. In beiden Fällen ist der Unterlassungsanspruch nicht erfüllt wurden, so dass die Gegenseite sofort und ohne weitere Aufforderung den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machen kann. Die Folge wäre ein kostspieliges Unterlassungsverfahren, dass durch die korrekte Abgabe einer Unterlassungserklärung vermieden hätte werden können.

Was Sie nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung tun sollten

Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung in einer Tauschbörse erhalten haben, dann sollten Sie keine Experimente machen. Das obige Beispiel bezieht sich nur auf einen von zahlreichen Fehlern, die durch eine unrichtige Einschätzung der Sach- oder Rechtslage in diesem Bereich begangen werden können und letztlich für den abgemahnten Anschlussinhaber negative Folgen haben, die unter Umständen nicht mehr repariert werden können.

Urheberrecht ist eine rechtliche Spezialmaterie und auch wenn es sich bei Filesharing-Abmahnungen um seit Jahren auftretende Rechtsstreitigkeiten handelt, so sollte insoweit immer eine Beratung durch erfahrene Rechtsanwälte in Anspruch genommen werden.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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