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Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Filesharing-Abmahnung – Häufige Fehler: Abgabe der originalen Unterlassungserklärung

closeDieser Beitrag wurde zuletzt vor mehr als 6 Monaten bearbeitet. Möglicherweise sind die darin enthaltenen Informationen nicht mehr aktuell. Im Zweifel sollten Sie eine anwaltliche Beratung im Einzefall in Anspruch nehmen.

Nach dem Erhalt einer Filesharing-Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung durch die rechtswidrige Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer Tauschbörse gibt es einige Fehler, die von Betroffenen über die Jahre hinweg immer wieder begangen werden. In dieser Beitragsreihe werden einige dieser Fehler bei der Reaktion auf eine Filesharing-Abmahnung dargestellt.

Fehler nach Erhalt einer Abmahnung: Abgabe der originalen Unterlassungserklärung

Die Abmahnung stellt sich als berechtigt heraus und der abgemahnten Anschlussinhaber entschließt sich daher zur Vermeidung eines längeren Rechtsstreits, die Ansprüche der Gegenseite zu erfüllen. Er wird daher auch die vom Abmahner beigefügte originale Unterlassungserklärung unterzeichnen. Das ist aber im Regelfall falsch.

Was ist richtig?

Wenn eine Abmahnung berechtigt ist und die Gegenseite daher unter anderem die Abgabe einer Unterlassungserklärung fordern kann, so bedeutet dies nicht, dass hierfür in jedem Falle die originale Unterlassungserklärung verwendet werden muss. Vielmehr darf derjenige, der abgemahnt wird, auch eine eigene Erklärung abgeben. In den allermeisten Fällen wird es auch sinnvoll sein, die Erklärung abzuändern und nur eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Erfahrung nach sind nämlich die einer Abmahnung beiliegenden Original in Unterlassungserklärungen im Regelfall viel zu weit gehend. So sehen diese üblicherweise keinerlei Lösungsmöglichkeiten vor, gehen unter Umständen über den vorgeworfenen Rechtsverstoß hinaus oder früheren durch konkret bezifferte Vertragsstrafen zu einem hohen Haftungsrisiko. Unter Umständen kann die originale Unterlassungserklärung sogar so formuliert sein, dass sie ein Schuldanerkenntnis darstellt. Da jede Unterlassungserklärung im Grundsatz zu einer lebenslangen Bindung führt, sollte der Inhalt einer Unterlassungserklärung bei einer Verpflichtung zur Abgabe auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden. Jeder weitergehende Erklärungsinhalt ist für den abgemahnten Anschlussinhaber unter Umständen für den Rest seines Lebens nachteilig.

Was Sie nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung tun sollten

Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung in einer Tauschbörse erhalten haben, dann sollten Sie keine Experimente machen. Das obige Beispiel bezieht sich nur auf einen von zahlreichen Fehlern, die durch eine unrichtige Einschätzung der Sach- oder Rechtslage in diesem Bereich begangen werden können und letztlich für den abgemahnten Anschlussinhaber negative Folgen haben, die unter Umständen nicht mehr repariert werden können.

Urheberrecht ist eine rechtliche Spezialmaterie und auch wenn es sich bei Filesharing-Abmahnungen um seit Jahren auftretende Rechtsstreitigkeiten handelt, so sollte insoweit immer eine Beratung durch erfahrene Rechtsanwälte in Anspruch genommen werden.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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