Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH – Marco Burmester – House Rockerz – Feiern ist wichtig
Abmahnende Kanzlei: FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechteinhaber: Marco Burmester
Betroffenes Werk: House Rockerz – Feiern ist wichtig
Der abgemahnte Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierzu liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die jedoch keinesfalls unterschrieben werden sollte. Außerdem soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt.
Augenscheinlich stammt der abgemahnte Titel von einem Sampler bzw. aus einem sog. Top 100 Chartcontainer (wie z.B. den German Top 100 Single Charts). Hier drohen der Erfahrung nach leider zusätzlich zu der bereits erfolgten Abmahnung weitere Abmahnungen durch andere Rechteinhaber und andere Kanzleien.
In solchen Fällen muss genau überlegt werden, wie weiter vorgegangen werden soll. Grundsätzlich kann in solchen Fällen sowohl aktiv vorgebeugt als auch abgewartet und nur in dem Fall, dass eine oder mehrere Folgeabmahnungen eintreffen, reagiert werden.
Beide Varianten haben Vor- und Nachteile, die sich sowohl in rechtlicher als auch finanzieller Hinsicht auswirken. Da es sich insoweit um ein komplexes Thema handelt, sollte in derartigen Fällen eine anwaltliche Beratung nicht von vorneherein ausgeschlossen werden.
Nach dem Erhalt einer solchen Abmahnung sollte der Empfänger trotz der Formulierungen in dem Abmahnschreiben vor allem eines tun: Ruhe bewahren. Nicht immer sind die behaupteten Ansprüche tatsächlich gegeben. Um diese daher nicht voreilig anzuerkennen, sollte keinesfalls die vorbereitete Unterlassungserklärung abgegeben werden. Auch von einer (teilweisen) vorbehaltslosen Zahlung ist zu warnen. Zunächst sollte festgestellt werden, ob und inwieweit die behauptete Urheberrechtsverletzung überhaupt mittels des eigenen Anschlusses begangen worden sein kann.
Erst im Anschluss daran ist auf das Abmahnschreiben zu reagieren. Empfehlenswert wird in den meisten Fällen die Abgabe einer Unterlassungserklärung sein, die jedoch nur in abgeänderter („modifizierter“) Form erfolgen sollte. Von der alleinigen Abgabe einer Unterlassungserklärung wird häufig abzuraten sein, stattdessen sollte ein Begleitschreiben die Ansprüche je nach Sachlage entweder zurückweisen oder auf ein entsprechend reduziertes Vergleichsangebot abzielen. Da sowohl bei der Erstellung der modifizierten Unterlassungserklärung als auch dem Begleitschreiben schnell in der Folge teure Fehler passieren, ist eine vorherige anwaltliche Beratung zu empfehlen.