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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

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(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Corona: Interessante Urteile des AG Weimar und AG Dortmund

Das AG Weimar hat mit Urteil vom 11.01.2021,Az.6OWi -523 Js 202518/20, ein wegen Verstoßes gegen die 3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO verhängtes Bußgeld aufgehoben. Dem Betroffenen war ein Verstoß gegen die hierin geregelten Kontaktbeschränkungen vorgeworfen worden, nachdem er sich im April 2020 mit mindestens sieben weiteren Personen getroffen hatte, um den Geburtstag  eines der  Beteiligten  zu  feiern.  Die  insgesamt acht  Beteiligten  verteilten  sich  auf  sieben verschiedene Haushalte.

Das Gericht stufte die in der Regelung enthaltenen § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 3.  ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO sowohl in formeller wie auch materieller Hinsicht als verfassungswidrig ein, da die Regelungen von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz nicht gedeckt seien und weil sie zudem die Menschenwürde nach Art. 1 Abs 1 GG verletzen würden.

Die durchaus lesenswerte Entscheidung finden Sie – mitsamt einer ausführlichen Besprechung – bei 2020news,

https://2020news.de/amtsrichter-in-weimar-corona-vo-verfassungswidrig/

In dem verlinkten Artikel finden Sie das Urteil im Volltext verlinkt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die Staatsanwaltschaft Erfurt hat am vergangenen Freitag  beim Amtsgericht den Antrag auf Zulassung einer Rechtsbeschwerde eingereicht.

Die – aus meiner Sicht richtige – Entscheidung will ich hier vorerst nicht weiter kommentieren, sondern stattdessen einen Lesetipp geben, der sich mit dem möglichen weiteren Verlauf in der Sache befasst:

Weimarer Corona-Urteil – Stufe 2 der Rakete gezündet, https://www.achgut.com/artikel/weimarer_corona-Urteil_stufe_2_der_rakete_gezuendet

Außerdem soll an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass es bereits im November 2020 ein Urteil des AG Dortmund gegeben hat (AG Dortmund, Urteil vom 02.11.2020, 733 OWi – 127 Js 75/20 – 64/20) in dem ebenfalls die formelle Verfassungswidrigkeit einer Kontaktverbotsregelung festgestellt wurde.

Das Urteil finden Sie hier: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/dortmund/ag_dortmund/j2020/733_OWi_127_Js_75_20_64_20_Urteil_20201102.html

Auch die Entscheidung des AG Dortmund ist nicht rechtskräftig.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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