Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Abmahnung – WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH – R.I.O. ft. U-Jean – Summer Jam
Abmahnende Kanzlei: WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechteinhaber: Zooland Music GmbH
Betroffenes Werk: R.I.O. ft. U-Jean – Summer Jam
Der abgemahnte Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierzu liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die jedoch keinesfalls unterschrieben werden sollte. Außerdem soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt.
Augenscheinlich stammt der abgemahnte Titel von einem Sampler bzw. aus einem sog. Top 100 Chartcontainer (wie z.B. den German Top 100 Single Charts). Hier drohen der Erfahrung nach leider zusätzlich zu der bereits erfolgten Abmahnung weitere Abmahnungen durch andere Rechteinhaber und andere Kanzleien.
In solchen Fällen muss genau überlegt werden, wie weiter vorgegangen werden soll. Grundsätzlich kann in solchen Fällen sowohl aktiv vorgebeugt als auch abgewartet und nur in dem Fall, dass eine oder mehrere Folgeabmahnungen eintreffen, reagiert werden.
Beide Varianten haben Vor- und Nachteile, die sich sowohl in rechtlicher als auch finanzieller Hinsicht auswirken. Da es sich insoweit um ein komplexes Thema handelt, sollte in derartigen Fällen eine anwaltliche Beratung nicht von vorneherein ausgeschlossen werden.
Betroffene sollten in Abmahnangelegenheiten wegen der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Auch wenn es sich insoweit offenkundig um standardisierte Verfahren handelt, müssen Abgemahnte sich darüber bewusst sein, dass das Urheberrecht eine rechtliche Spezialmaterie ist, in der ohne fachkundige Beratung eine richtige Reaktion auf eine Abmahnung so gut wie unmöglich ist.
Seien Sie insbesondere vorsichtig damit, sich auf Ratschläge aus Foren zu berufen. Auch die Beantwortung des Abmahnschreibens mit Musterschreiben ist unserer Erfahrung nach nicht zielführend. Noch ein Stück riskanter ist die Abgabe einer eigenhändig formulierten Unterlassungserklärung oder die Verwendung von Mustern aus dem Internet. Gerade die häufig empfohlene Vorgehensweise, ohne Anwalt eine „Minimal-Unterlassungserklärung“ in modifizierter Form abzugeben und anschließend zu schweigen (also keine Kommunikation mit dem Abmahner zu haben), hat sich gerade in den letzten beiden Jahren als Fehler herausgestellt. In solchen Verfahren häufen sich mittlerweile auch die Klagen.
Spätestens in einem Klageverfahren ist ein eigener Anwalt unserer Einschätzung nach ohnehin unentbehrlich, sollte jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt beauftragt werden, um das Verfahren gar nicht erst in dieses Stadium gelangen zu lassen.