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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung: Verus Inkasso AG schreibt Abgemahnte an

Bereits vor einigen Tagen hatten wir über die Einschaltung der Verus Inkasso AG in Filesharing-Altfällen berichtet. Mittlerweile haben sich die Anfragen dazu in unserer Kanzlei nochmals gehäuft, so dass wir über die aktuellen Erkenntnisse berichten wollen.

Auffällig ist, dass die bislang zur Prüfung vorgelegten Fälle allesamt einen nahezu identischen Ablauf vorweisen: der Anschlussinhaber wurde wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt und gab in der Folge lediglich eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Eine Zahlung wurde nicht vorgenommen.

Soweit ersichtlich, wurde die überwiegende Mehrheit der Abmahnungen zunächst durch die Kanzlei Kornmeier & Partner im Auftrag der DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH (DigiProtect GmbH) ausgesprochen. Diese ließ sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr von der Kanzlei Kornmeier & Partner, sondern der Kanzlei Schalast & Partner vertreten. Interessant daran: nachdem die Kanzlei Kornmeier und Partner in jeweiligen Abmahnungen einen Betrag von 450,00 EUR gefordert hatte, wurde dieser später bei Schalast und Partner auf 194,00 EUR reduziert.

Offenkundig wurde jedoch auch dieses Angebot von den betroffenen Abgemahnten ignoriert, so dass nun die Verus Inkasso AG anklingelt. Allerdings: die Rede ist nun wieder von 450,00 EUR, zzgl. Folgekosten wie z.B. Zinsen. Die vorgelegten Schreiben sprechen außerdem von der DigiRights Administration GmbH, die nunmehr Rechteinhaber sein will.

Es ist nicht ungewöhnlich, dass in Abmahnangelegenheiten Inkassobüros mit der Geltendmachung der offenen Forderungen beauftragt werden. In der Vergangenheit sind hier zahlreiche Fälle bekannt geworden, in denen die Infoscore Forderungsmanagement GmbH im Auftrag anderer Kanzleien tätig geworden ist. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich legitim, wenngleich etwas erstaunlich: auch ein Inkassobüro kann ohne gerichtlichen Titel eine Forderung nicht vollstrecken, so dass sich die Frage aufdrängt, worin (für Rechteinhaber und abmahnende Kanzlei) der Vorteil dieser Vorgehensweise liegt. Insbesondere, weil man die Rechtsprechung an einigen Gerichtsständen durchaus als abmahnfreundlich bezeichnen kann, wundert hier dass die offenen Forderungen nicht einfach eingeklagt werden.

Betroffenen ist zu raten, in jedem Fall auf Schreiben der Verus Inkasso AG zu reagieren. Keinesfalls darf das Schreiben einfach ignoriert werden, da eine unbestrittene Forderung einen SCHUFA-Eintrag nach sich ziehen kann. Zumindest wer sich sicher ist, dass die Forderung nicht besteht – aus welchen Gründen auch immer – sollte dieser nun widersprechen. Aber auch in denjenigen Fällen, in denen wohl oder übel eine Verantwortlichkeit für den vorgeworfenen Rechtsverstoß gegeben ist, sollte die Forderung einer kritischen Prüfung unterzogen werden. Bislang betrafen alle vorgelegten Fälle der oben beschriebenen Art Abmahnungen, die sich lediglich auf einen einzigen Musiktitel bezogen. Unseres Erachtens ist dabei im Hinblick auf aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung mindestens zweifelhaft, ob dabei ein Betrag in Höhe von 194,00 EUR, 450,00 EUR oder noch mehr tatsächlich angemessen ist.

Nach Möglichkeit sollte hier eine anwaltliche Beratung für den Einzelfall eingeholt werden.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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