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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch U+C Rechtsanwälte: Big Beautiful Boobs

Abmahnende Kanzlei: Urmann + Collegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Rechteinhaber: DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH

Betroffenes Werk: Big Beautiful Boobs

Geltend gemachte Ansprüche: Unterlassungsanspruch und Zahlungsanspruch in Höhe von 650,00 EUR

Insbesondere bei Abmahnungen, die sich auf Filmwerke mit einem möglicherweise pornographischen Inhalt beziehen, sind die gestellten Forderungen kritisch zu hinterfragen. Dies liegt vor allem daran, dass die geltend gemachten Schadenersatzbeträge zumindest teilweise einen Lizenzschaden enthalten. Ob jedoch eine Lizenz erteilt werden kann, wenn sich der Lizenznehmer bei deren Auswertung strafbar machen würde, ist in höchstem Maße zweifelhaft. Aus diesem Grund steht grundsätzlich in Frage, ob eine Schadensberechnung nach der üblicherweise in Abmahnfällen in Anwendung gebrachten Lizenzanalogie hier möglich ist. Mit anderen Worten: in den meisten Fällen dürfte der geltend gemachte Schadenersatz deutlich zu reduzieren sein.

Grundsätzlich sollte die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht vorschnell abgegeben werden. Die bedingungslose Abgabe der vorformulierten Unterlassungserklärung wird als Schuldanerkenntnis gewertet. Selbst im Falle einer tatsächlich begangenen Urheberrechtsverletzung ist die originale Unterlassungserklärung oft zu weit gefasst; insbesondere ist der Abgemahnte nicht verpflichtet, die Unterlassungserklärung ausschließlich in der verlangten Form abzugeben, wenn der Unterlassungsanspruch auch anders erfüllt werden kann. Hierzu ist eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung erforderlich, aber auch ausreichend.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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