Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch Rechtsanwalt Marko Schiek: Besoffen durchgevögelt 3
Abmahnende Kanzlei: Rechtsanwalt Marko Schiek
Rechteinhaber: Purzel Video GmbH
Betroffenes Werk: Besoffen durchgevögelt 3
Geltend gemachte Ansprüche: Unterlassungsanspruch und Zahlungsanspruch
In den meisten Fällen ist der Abgemahnte zunächst über den geltend gemachten Forderungsbetrag erschrocken. Wichtig zu wissen ist allerdings, dass dieser nicht das primäre Ziel ist, das mit der Abmahnung verfolgt wird. Hauptbestandteil ist der Unterlassungsanspruch, der u.a. die regelmäßig hohen Gebührenstreitwerte nach sich zieht.
Aus diesem Grund kann es empfehlenswert sein, den Unterlassungsanspruch rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auch dann zu erfüllen, wenn dieser eigentlich gar nicht gegeben ist. Allerdings sollte hier sehr genau auf das „Wie“ der Erfüllung geachtet werden, um nicht ein Schuldanerkenntnis oder ein Zeugnis gegen sich selbst abzugeben. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, sich vorab mit einem Anwalt zu beraten und nicht ungeprüft Unterlassungs- und Zahlungsansprüche zu erfüllen.
Der Unterlassungsanspruch setzt indessen eine Wiederholungsgefahr voraus. Diese kann grundsätzlich nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aus der Welt geschafft werden. Ein bloßes Abstellen des geltend gemachten Verstoßes ist nicht ausreichend. Allerdings sollte von der Abgabe der originalen Unterlassungserklärung Abstand genommen werden. Stattdessen sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung formuliert werden.
In bestimmten Fällen kann es angezeigt sein, diese auf andere Werke zu erweitern oder vorbeugend Unterlassungserklärungen gegenüber weiteren Rechteinhabern abzugeben.
Insbesondere bei Abmahnungen, die sich auf Filmwerke mit einem möglicherweise pornographischen Inhalt beziehen, sind die gestellten Forderungen kritisch zu hinterfragen. Dies liegt vor allem daran, dass die geltend gemachten Schadenersatzbeträge zumindest teilweise einen Lizenzschaden enthalten. Ob jedoch eine Lizenz erteilt werden kann, wenn sich der Lizenznehmer bei deren Auswertung strafbar machen würde, ist in höchstem Maße zweifelhaft. Aus diesem Grund steht grundsätzlich in Frage, ob eine Schadensberechnung nach der üblicherweise in Abmahnfällen in Anwendung gebrachten Lizenzanalogie hier möglich ist. Mit anderen Worten: in den meisten Fällen dürfte der geltend gemachte Schadenersatz deutlich zu reduzieren sein.