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Abmahnung – Waldorf Frommer – The Innkeepers – Haus des Schreckens
Kürzlich wurde uns eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Tiberius Film GmbH zur Prüfung vorgelegt. Wie in allen uns bekannten Fällen werden die Zahlung eines Schadenersatzes sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Inhaltlich geht es um „The Innkeepers – Haus des Schreckens“.
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung
Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer
Rechteinhaber: Tiberius Film GmbH
Betroffenes Werk: The Innkeepers – Haus des Schreckens
Rechtlicher Hintergrund
In nahezu allen uns bekannten Fällen geht die Abmahnung immer erst an den Anschlussinhaber, der als Täter der Rechtsverletzung vermutet wird.
Nach Erhalt einer Abmahnung sollte zunächst Ruhe bewahrt und verstanden werden, welche Ansprüche tatsächlich im Raum stehen.
Eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung kann jedenfalls nicht automatisch als Abzocke oder Betrug eingeordnet werden. Natürlich muss ein Rechteinhaber die illegale Verbreitung seiner Werke in Tauschbörsen nicht einfach so hinnehmen. Ganz anders sieht es hingegen aus, soweit es um die Höhe bzw. den Umfang der jeweiligen Ansprüche geht.
Hauptbestandteil einer Abmahnung ist nicht der jeweilige Zahlungsanspruch, der im Einzelfall durchaus hoch sein kann. Auch hohe Summen sind nicht ungewöhnlich, jedoch jeweils im Einzelfall zu prüfen. Je nach Einzelfall ist der Zahlungsanspruch unter Umständen gar nicht oder jedenfalls nicht in dem geltend gemachten Umfang gegeben.
Neben dem Zahlungsanspruch steht der Unterlassungsanspruch, der den Hauptbestandteil der Abmahnung bildet. Dieser ist nämlich sowohl in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht deutlich im Vordergrund.
Bei Abgabe einer Unterlassungserklärung zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches ist diese grundsätzlich ein Leben lang binden. Diese Bindung muss auch ernst genommen werden, da bei einem Verstoß gegen die Erklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen wäre.
Aber auch in finanzieller Hinsicht kommt dem Unterlassungsanspruch wegen seines üblicherweise hohen Gegenstandswertes – jedenfalls in Unterlassungsverfahren und bei einer einstweiligen Verfügung – einige Bedeutung zu. Gerichtliche Verfahren wegen Unterlassungsansprüchen können damit schnell Kosten auslösen, die den drei- oder vierfachen Betrag der Zahlungsforderung aus der Abmahnung übersteigen. Es kann daher empfehlenswert sein, eine Unterlassungserklärung auch dann abzugeben, wenn der Anschlussinhaber nicht verantwortlich ist – nämlich zur Vermeidung von Kostenrisiken.
Allerdings sollte zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches niemals die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Die originale Unterlassungserklärung kann unter Umständen ein Schuldanerkenntnis darstellen, je nachdem, wie diese formuliert ist. Selbst wenn nach einer Entscheidung des BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az.: I ZR 219/12, kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird, so kann die bedingungslose Abgabe immer noch als Zeugnis gegen sich selbst zu werten sein. Raten können wir stattdessen zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
Die Formulierung einer Unterlassungserklärung sollte aber immer einem erfahrenen Anwalt überlassen werden, schon aufgrund ihrer weitreichenden rechtlichen Wirkungen.
Im Anschluss kann dann der Zahlungsanspruch einer umfassenden Würdigung unterzogen werden. Zwar gibt es dem Gesetz nach verschiedene Regelungen betreffend auch die Höhe der erstattungsfähigen Anwaltskosten, allerdings sollte eine Zahlung – egal in welcher Höhe – nicht einfach vorgenommen werden. Aus der anstandslosen Zahlung könnten sich unter Umständen Beweisprobleme ergeben.
Grundsätzlich aber gilt: das jeweilige Vorgehen sollte erst im Anschluss an eine anwaltliche Beratung erfolgen, um eine möglichst umfassende und vor allem sinnvolle Verteidigung für den jeweiligen Einzelfall zu ergreifen.