Seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen die illegale Verbreitung ihrer Werke im Internet vor…
Abmahnung – Waldorf Frommer – Taffe Mädels – 815,- Euro
Derzeit hat die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH die Kanzlei Waldorf Frommer mit der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen beauftragt. In deren Namen werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadenersatz und Anwaltskosten gefordert. Betroffen ist der Film „Taffe Mädels“.
Abmahnung wegen illegaler Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke
Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer
Rechteinhaber: Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH
Betroffenes Werk: Taffe Mädels
Abmahnschreiben, Zahlungsanspruch und Unterlassungsanspruch
Ausgangspunkt einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ist, dass der Anschlussinhaber Täter der Rechtsverletzung ist und für alle Rechtsverletzungen über seinen Internetanschluss einstehen zu habe.
Nach Erhalt der Abmahnung ist es nicht nur wichtig, die Ansprüche richtig einzuordnen und zu bewerten, sondern vor allem auch Ruhe zu bewahren.
Der Erfahrung nach können wir ausschließen, dass Abmahnungen der beschriebenen Art Betrug oder Abzocke sind. Der jeweils betroffene Rechteinhaber darf sich durchaus gegen die rechtswidrige Verbreitung seiner Werke im Internet zur Wehr setzen. Auf einem anderen Blatt steht die Frage, ob die erhobenen Ansprüche aber auch vom Umfang her angemessen sind.
Der oft hohe Zahlungsanspruch ist nie Hauptbestandteil einer Abmahnung. Beträge in Höhe von mehreren hundert bis über tausend Euro können hier durchaus als Regelfall bezeichnet werden. Ob sie aber in diesem Umfang bestehen, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Nicht immer bestehen die Zahlungsansprüche tatsächlich in der geltend gemachten Höhe.
Im Vordergrund steht immer der Unterlassungsanspruch. Schließlich sind Unterlassungsansprüche immer in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht auswirkungsreicher.
Jeder Unterlassungsanspruch, der mit einer Unterlassungserklärung erfüllt wird, führt zunächst einmal zu einer lebenslangen Bindung an die Erklärung. Diese Bindung muss auch sehr ernst genommen werden, weil bei einem Verstoß gegen die abgegebene Erklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen ist.
Aber auch in finanzieller Hinsicht kommt dem Unterlassungsanspruch wegen seines üblicherweise hohen Gegenstandswertes – jedenfalls in Unterlassungsverfahren und bei einer einstweiligen Verfügung – einige Bedeutung zu. Bei der gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen sind daher teure Verfahren die Regel. Vor allem einstweilige Verfügungsverfahren können hier Kosten auslösen, die ohne weiteres den Zahlbetrag aus der Abmahnung übersteigen – ohne dass dann über Zahlungsansprüche entschieden wurde. Dieser Punkt ist sodann immer noch zu klären. Es kann daher empfehlenswert sein, eine Unterlassungserklärung auch dann abzugeben, wenn der Anschlussinhaber nicht verantwortlich ist – nämlich zur Vermeidung von Kostenrisiken.
Beachten Sie aber, dass Sie in keinem Fall die beiliegende Unterlassungserklärung unterschreiben sollten. Die originale Unterlassungserklärung kann unter Umständen ein Schuldanerkenntnis darstellen, je nachdem, wie diese formuliert ist. Selbst wenn nach einer Entscheidung des BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az.: I ZR 219/12, kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird, so kann die bedingungslose Abgabe immer noch als Zeugnis gegen sich selbst zu werten sein. Raten können wir stattdessen zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
Dabei ist es in jedem Fall ratsam, die Erklärung durch einen Anwalt formulieren zu lassen.
In einem weiteren Schritt sollte dann der Zahlungsanspruch bewertet werden. Verhandlungen über den Zahlungsbetrag sind nicht nur möglich, sondern absolut üblich. Deswegen sollte niemals der geforderte Betrag ohne weiteres einfach beglichen werden.
Grundsätzlich aber gilt: das jeweilige Vorgehen sollte erst im Anschluss an eine anwaltliche Beratung erfolgen, um eine möglichst umfassende und vor allem sinnvolle Verteidigung für den jeweiligen Einzelfall zu ergreifen.