Schon seit einigen Jahren gehen Rechteinhaber aus der Medienbranche regelmäßig gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet vor…
Abmahnung – Waldorf Frommer – Ritter Rost
Derzeit werden offenbar zahlreiche Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer im Namen der Universum Film GmbH ausgesprochen. Der Vorwurf bezieht sich auf das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer Tauschbörse. Mit der Abmahnung werden ein Unterlassungsanspruch sowie Zahlungsansprüche, bestehend aus Schadenersatz und Anwaltskosten, geltend gemacht. Wie so oft ist Gegenstand der Abmahnung ein aktueller Titel, es geht um „Ritter Rost“.
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung
Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer
Rechteinhaber: Universum Film GmbH
Betroffenes Werk: Ritter Rost
Rechtlicher Hintergrund
Oft sind betroffene Internetanschlussinhaber wegen des Erhalts eines Abmahnschreibens überrascht, da sie sich nicht in der Verantwortung sehen. Derzeit besteht aber eine Vermutung dahingehend, dass der Anschlussinhaber persönlich für die vorgeworfene Rechtsverletzung verantwortlich ist.
Nach Erhalt einer Abmahnung sollte zunächst Ruhe bewahrt und verstanden werden, welche Ansprüche tatsächlich im Raum stehen.
Abmahnungen in der beschriebenen Art können nicht einfach als Betrug oder Abzocke bezeichnet werden. Tatsächlich ist es so, dass die jeweiligen Rechteinhaber sich gegen die rechtswidrige Verbreitung ihrer Werke schützen wollen und daher Urheberrechtsverletzungen mit einer Abmahnung verfolgen und verhindern wollen. Aus rechtlicher Sicht stellt sich jedoch die Frage, in welchem Umfang die Ansprüche im Einzelfall bestehen.
Mit einer Abmahnung geht es nicht in erster Linie um die teilweise hohen Zahlungsansprüche. Die Beträge erreichen oft mehrere hundert Euro, müssen jedoch stets kritisch hinterfragt werden. Denn der Zahlungsanspruch kann im Einzelfall nicht oder nur teilweise zustehen.
Mit dem Schreiben wird zugleich ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, der in jedem Fall als Hauptbestandteil der Abmahnung angesehen werden muss. Dieser ist nämlich sowohl in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht deutlich im Vordergrund.
In rechtlicher Hinsicht gilt es zu beachten, dass die Unterlassungserklärung – egal in welcher Form diese abgegeben wird – grundsätzlich lebenslange Bindungswirkung entfaltet und im Falle eines Verstoßes auch eine Vertragsstrafe nach sich zieht.
Durch das Gesetz gegen unsersiöse Geschäftspraktiken wird zwar der Anteil der erstattungsfähigen Anwaltskosten begrenzt. Allerdings können im Rahmen einer einstweiligen Verfügung oder in einem Unterlassungsklageverfahren deutlich höhere Gegenstandswerte angenommen werden mit der Folge, dass hier dann auch höhere Kostenrisiken im Raum stehen. Bei der gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen sind daher teure Verfahren die Regel. Vor allem einstweilige Verfügungsverfahren können hier Kosten auslösen, die ohne weiteres den Zahlbetrag aus der Abmahnung übersteigen – ohne dass dann über Zahlungsansprüche entschieden wurde. Dieser Punkt ist sodann immer noch zu klären. Zur Vermeidung von Kostenrisiken kann es sich daher anbieten, in jedem Fall eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Allerdings sollte zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches niemals die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Mit Abgabe der originalen Unterlassungserklärung dürfte im Regelfall ein Schuldankerkenntnis verbunden sein, so dass gegenüber den übrigen Ansprüchen keinerlei Einwendungen mehr möglich sind. Zwar hat der BGH mit nach einer Entscheidung des BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az.: I ZR 219/12, entschieden, dass eine Unterlassungserklärung nicht zwangsläufig ein Schuldanerkenntnis darstellt. Es kommt hier aber wie so oft auf den Einzelfall an. Raten können wir stattdessen zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung.
Weil die Unterlassungserklärung an diverse inhaltliche Formalien gebunden ist, sollte sie in jedem Fall von einem erfahrenen Anwalt erstellt werden.
In einem weiteren Schritt sollte dann der Zahlungsanspruch bewertet werden. Zwar gibt es dem Gesetz nach verschiedene Regelungen betreffend auch die Höhe der erstattungsfähigen Anwaltskosten, allerdings sollte eine Zahlung – egal in welcher Höhe – nicht einfach vorgenommen werden. Aus der anstandslosen Zahlung könnten sich unter Umständen Beweisprobleme ergeben.
Urheberrecht ist eine rechtliche Spezialmaterie – gerne helfen wir Ihnen auch in Ihrer Angelegenheit, diese einem wirtschaftlichen Ergebnis zuzuführen.