Skip to content

Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Abmahnung – Waldorf Frommer – Homeland – Staffel 2

Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer

Rechteinhaber: Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH

Betroffenes Werk: diverse Folgen der Fernsehserie Homeland – Staffel 2

Der abgemahnte Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierzu liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die jedoch keinesfalls unterschrieben werden sollte. Außerdem soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt.

Eine Erfahrung, die sich in den letzten Jahren immer wieder bestätigt hat, ist, dass viele Abgemahnte die Sach- und Rechtslage völlig falsch einschätzen. So machen viele Betroffene schon den grundlegenden Fehler, eine Abmahnung deswegen zu ignorieren, weil sie nicht als Einschreiben, sondern mit normaler Briefpost kam. Das ist aber falsch: das Abmahnschreiben muss weder als Einschreiben ankommen, noch ist die spätere Ausrede hilfreich, man habe das Schreiben nicht erhalten. Grundsätzlich wird, auch beim Versand eines einfachen Briefes, davon ausgegangen, dass dieser den Empfänger erreicht hat. Ignoriert dieser nun die gesetzten Fristen, so kann im ungünstigsten Fall die abmahndene Seite Unterlassungs- und/ oder Zahlungsansprüche gerichtlich geltend machen, so dass schnell Kosten im Raum stehen, die die die ohnehin hohe Forderung aus der Abmahnung übersteigen. Gerade bei Unterlassungsverfahren sind Kosten im Bereich mehrerer tausend Euro eher die Regel als die Ausnahme.

Auch die Behauptung, dass es sich bei einer Abmahnung um reine Abzocke handeln würde oder dass eine gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche nicht erfolgen würde, weil es sich um Betrug handeln würde, ist falsch. Sicherlich wird man über Bestehen und Umfang der jeweils geltend gemachten Ansprüche streiten können, grundsätzlich ist das Rechtsinstitut der Abmahnung jedoch ein sehr sinnvolles und auch wirkungsvolles Instrument, wenn es um die zukünftige Verhinderung von Rechtsverletzungen geht. Betroffene sollten sich daher immer verdeutlichen, dass es zunächst einmal nicht um die Zahlungsforderung aus der Abmahnung geht, sondern der Unterlassungsanspruch im Vordergrund steht. Aus dieser rechtlichen Wertung können sich auch Angriffspunkte für die Abmahnung ergeben, wenn z.B. der Abmahner durch die falsche Geltendmachung bzw. Gewichtung der Ansprüche zu verstehen gibt, dass es ihm in erster Linie um die Zahlung geht.

Betroffene sollten in Abmahnangelegenheiten wegen der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Auch wenn es sich insoweit tatsächlich um standardisierte Verfahren handelt, müssen Abgemahnte sich darüber bewusst sein, dass es sich beim Urheberrecht um eine rechtliche Spezialmaterie handelt.

Es ist daher nicht möglich, mit Behauptungen ins Blaue hinein, Schutzbehauptungen oder dergleichen auf eine Abmahnung zu reagieren. Beispielsweise folgende „Argumente“ helfen in der Regel nicht bei der Verteidigung gegen eine Abmahnung:

– Ich war es nicht.
– Ich war nicht zu Hause.
– zum Tatzeitpunkt habe ich geschlafen
– Mein Computer war ausgeschaltet.
– Ich dachte nur der Upload/ das Hochladen sei verboten.
– Ich dachte, Tauschbörsen seien nicht verboten
– Ich dachte, privat downloaden ist erlaubt.

Wichtig ist hier zu verstehen, dass in rechtlicher Hinsicht andere Punkte von Bedeutung sind. Insbesondere müssen Abgemahnte sich verdeutlichen, dass selbst in Fällen, in denen eine Verantwortlichkeit gegeben ist, eine anwaltliche Beratung notwendig ist, gerade weil es dann in erster Linie um die richtige Erfüllung des Unterlassungsanspruches geht und hinsichtlich der Zahlungsforderungen erfahrungsgemäß Verhandlungsspielräume bestehen.

Gerne wollen wir Ihnen mit einer Ersteinschätzung einen knappen Überblick verschaffen. Ob Sie anschließend das Mandat an uns übertragen wollen, können Sie ohne Probleme später entscheiden. Selbstverständlich werden Ihnen vorab alle bei uns anfallenden Kosten genannt.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

An den Anfang scrollen