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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Abmahnung – Waldorf Frommer – Gravity

Derzeit werden offenbar zahlreiche Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer im Namen der Warner Bros. Entertainment GmbH ausgesprochen. Der Vorwurf bezieht sich auf das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes in einer Tauschbörse. Zu den erhobenen Ansprüchen gehören wie üblich ein Unterlassungs- sowie diverse Zahlungs- und Schadenersatzansprüche. In der Abmahnung geht es um den Film „Gravity“.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung nach Filesharing

Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer

Rechteinhaber: Warner Bros. Entertainment GmbH

Betroffenes Werk: Gravity

Hinweise zu einer Abmahnung wegen Filesharing

Die Abmahnung richtet sich an den Anschlussinhaber des Internetanschlusses, der nach derzeitiger Rechtslage grundsätzlich als Täter einer solchen Rechtsverletzung vermutet wird.

Nach Erhalt einer Abmahnung sollte zunächst Ruhe bewahrt und verstanden werden, welche Ansprüche tatsächlich im Raum stehen.

Die Abmahnung einfach als Betrug oder Abzocke einzuordnen wäre bereits der erste Fehler. Der jeweils betroffene Rechteinhaber darf sich durchaus gegen die rechtswidrige Verbreitung seiner Werke im Internet zur Wehr setzen. Ganz anders sieht es hingegen aus, soweit es um die Höhe bzw. den Umfang der jeweiligen Ansprüche geht.

Hauptbestandteil einer Abmahnung ist nicht der jeweilige Zahlungsanspruch, der im Einzelfall durchaus hoch sein kann. Auch hohe Summen sind nicht ungewöhnlich, jedoch jeweils im Einzelfall zu prüfen. Nicht immer bestehen die Zahlungsansprüche tatsächlich in der geltend gemachten Höhe.

Mit dem Schreiben wird zugleich ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, der in jedem Fall als Hauptbestandteil der Abmahnung angesehen werden muss. Schließlich sind Unterlassungsansprüche immer in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht auswirkungsreicher.

In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Unterlassungsanspruch auf Abgabe einer – grundsätzlich lebenslang bindenden – Unterlassungserklärung gerichtet ist, wobei bei einem Verstoß auch eine Vertragsstrafe fällig würde.

Durch das Gesetz gegen unsersiöse Geschäftspraktiken wird zwar der Anteil der erstattungsfähigen Anwaltskosten begrenzt. Allerdings können im Rahmen einer einstweiligen Verfügung oder in einem Unterlassungsklageverfahren deutlich höhere Gegenstandswerte angenommen werden mit der Folge, dass hier dann auch höhere Kostenrisiken im Raum stehen. Bei der gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen sind teure Verfahren daher immer noch die Regel. Vor allem Unterlassungsklagen können hier Kosten auslösen, die ohne weiteres den Zahlbetrag aus der Abmahnung übersteigen. Daneben ist dann aber immer noch der nach wie vor offene Anspruch auf Schadenersatz im Raum stehend. Wir halten aus diesem Grund für sinnvoll, schon aus Gründen der Kostenvermeidung eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Allerdings sollte zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches niemals die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Die originale Unterlassungserklärung stellt nämlich ein Schuldanerkenntnis dar und hat für den Anschlussinhaber nur nachteilige Folgen. Stattdessen sollte eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Da jede Unterlassungserklärung für einen Einzelfall formuliert werden muss, sollte ein Anwalt die Erstellung der Erklärung übernehmen.

Nach Erfüllung des im Vordergrund stehenden Unterlassungsanspruches geht es weiter noch um die offenen Zahlungsansprüche. Gerade der Kostenpunkt Schadenersatz setzt ein Verschulden voraus, das nicht bei jedem Anschlussinhaber gegeben ist. Schon deswegen kann es sein, dass die Zahlungsansprüche zu hoch bemessen sind.

Urheberrecht ist eine rechtliche Spezialmaterie, so dass ein Vorgehen im Falle einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ohne anwaltliche Hilfe bestenfalls als risikofreudig bezeichnet werden kann. Im Regelfall ist eine anwaltliche Beratung bzw. Vertretung schon deswegen notwendig, weil Abmahnungen sich nie nach Abgabe nur einer Unterlassungserklärung in Luft auflösen. Der dann folgende Schriftverkehr wird jeden juristischen Laien überfordern und schlimmstenfalls im gerichtlichen Verfahren enden. Deshalb sollte frühzeitig eine anwaltliche Vertretung in Erwägung gezogen werden.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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