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Abmahnung von Waldorf Frommer für Warner Bros. Entertainment GmbH wegen „Wonder Woman“
Viele bekannte Rechteinhaber versuchen bereits seit einigen Jahren, Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere in sog. Tauschbörsen, zu verhindern. Dabei bedienen die Rechteinhaber sich vor allem der Möglichkeit, eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung auszusprechen. Bei Ausspruch einer Abmahnung werden immer mehrere Ansprüche geltend gemacht. Von einer Abmahnung sind normalerweise Unterlassungsansprüche und verschiedene Zahlungsansprüche auf Schadenersatz und Anwaltskosten umfasst.
Abmahnung wegen illegaler Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke
Uns liegt eine Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH zur Prüfung vor. Zu den erhobenen Ansprüchen gehören wie üblich ein Unterlassungs- sowie diverse Zahlungs- und Schadenersatzansprüche. Betroffen ist der Film „Wonder Woman“.
Abmahnung wegen illegaler Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke
Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer
Rechteinhaber: Warner Bros. Entertainment GmbH
Betroffenes Werk: Wonder Woman
Allgemeine Erläuterungen zu Abmahnungen wegen einer Urheberrechtsverletzung
Eine Abmahnung stellt – allgemein formuliert – eine Möglichkeit dar, durch eine formale Aufforderung einer Person an eine andere Person diese zukünftig zum Unterlassen eines bestimmten Verhaltens anzuhalten. Das Ziel einer Abmahnung wegen Filesharing ist es, das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen im Internet zu verhindern. Rechteinhaber, deren Werke illegal mittels Tauschbörsen verbreitet werden, verfolgen derartige Rechtsverstöße durch den Ausspruch einer solchen Abmahnung. Es geht hierbei immer um die illegale Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Dem Anschlussinhaber wird dabei jedoch nicht der Download des Werkes, sondern dessen Weitergabe an Dritte mittels einer Tauschbörse vorgeworfen. Die Nutzung von Tauschbörsen beruht auf dem einfachen Prinzip, dass empfangene Daten auch an andere Nutzer der Tauschbörse weitergegeben werden.
Die Rechtslage bei einer Abmahnung wegen Filesharing
Die Rechtslage im Bereich Filesharing ist in weiten Teilen unklar. Der BGH hat sich in den letzten Jahren mehrfach mit Filesharing-Angelegenheiten befasst und auch geurteilt. Einerseits ist für bestimmte Bereiche daher eine recht klare Linie erkennbar, anhand der die Gerichte zukünftig entscheiden werden. Andererseits sind nach wie vor nicht alle Fragen beantwortet.
Ausgangspunkt eines jeden Verfahrens ist die durch die Rechtsprechung geschaffene Annahme, dass der Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. Diese Vermutung führt dazu, dass jeder Anschlussinhaber – völlig unabhängig von der tatsächlichen Sachlage – auf eine Abmahnung reagieren muss. Die vermutete Haftung des Anschlussinhabers ist die Grundlage für Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und die Erstattung von Anwaltskosten. Im Rahmen der Haftungsfragen geht es dabei vor allem darum, ob der Anschlussinhaber die Vermutung entkräften und seiner sog. sekundären Darlegungslast nachkommen kann. Eines der großen Probleme ist in diesem Zusammenhang nach wie vor die sog. Sekundäre Darlegungslast. Diese sekundäre Darlegungslast bezieht sich darauf, dass der Anschlussinhaber mitteilen muss, wer abgesehen von ihm selbst die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Wie weit die sekundäre Darlegungslast geht und welchen Vortrags es zu ihrer Erfüllung bedarf, ist derzeit umstritten.
Schadenersatz und Erstattung von Aufwendungen und Anwaltskosten
Die Zahlungsansprüche aus einer Abmahnung sind üblicherweise Schadenersatz und Rechtsanwaltskosten. Teilweise werden auch noch Kosten für die getätigten Ermittlungen geltend gemacht. Es wundert nicht, dass so schnell einige hundert Euro an Kosten im Raum stehen können. In den meisten Fällen erfolgt an dieser Stelle ein pauschaler Vergleichsvorschlag zur Zahlung. Grundsätzlich ist davon abzuraten, die geltend gemachten Ansprüche ohne anwaltliche Prüfung zu erfüllen. Zur Prüfung gehört dabei natürlich auch, in welchem Umfang die Zahlungsansprüche gerechtfertigt sind. Ansprüche auf Schadenersatz bestehen nur gegen den Täter. Kostenerstattung trifft hingegen auch den bloßen Störer. Ob eine Täter- oder Störerhaftung tatsächlich gegeben ist, sollte aber durch einen erfahrenen Anwalt geprüft werden.
Muss eine Unterlassungserklärung abgegeben werden?
Derjenige Anspruch, der den Kern einer Abmahnung bildet, ist der Unterlassungsanspruch. Dieser ist nämlich sowohl in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht deutlich im Vordergrund.
In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Unterlassungsanspruch auf Abgabe einer – grundsätzlich lebenslang bindenden – Unterlassungserklärung gerichtet ist, wobei bei einem Verstoß auch eine Vertragsstrafe fällig würde.
Es kann sein, dass dem Schreiben bereits eine Unterlassungserklärung als Vordruck beiliegt. Es gibt aber auch Fälle, in denen ganz bewusst kein Formulierungsvorschlag für eine solche Erklärung beigefügt ist.
Es muss aber gesagt werden, dass vorgefertigte Formulare niemals sinnvoll sind, sondern eine Unterlassungserklärung immer für den Einzelfall verfasst werden sollte.
Empfänger einer Abmahnung müssen verstehen, dass niemals die Zahlungsforderung, sondern immer der Unterlassungsanspruch größere Risiken in sich birgt. Vor diesem Hintergrund muss es immer erst einmal um diesen Anspruch gehen. Die wesentliche Frage ist hier, ob der Unterlassungsanspruch erfüllt werden muss. Wenn dies der Fall ist, geht es sodann um die Frage, wie er erfüllt wird. Sinnvoll ist es in jedem Fall, sich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Was Sie nach Erhalt einer Abmahnung tun sollten
Lassen Sie sich trotz der erhobenen Ansprüche nicht verunsichern, sondern versuchen Sie zunächst, den Sachverhalt zu klären.
- Nehmen Sie keinen Kontakt mit der Abmahnkanzlei auf
- Geben Sie nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung ab – möglicherweise verpflichten Sie sich unnötig ein Leben lang
- Vertrauen Sie nicht auf Ratschläge, in denen Ihnen geraten wird, die Abmahnung zu ignorieren
- Notieren Sie die gesetzten Fristen
- Keine Reaktion ohne anwaltliche Beratung
Wie sieht die richtige Verteidigung gegen eine Abmahnung aus?
Im Idealfall können alle Ansprüche aus der Abmahnung zurückgewiesen werden. Das ist immer dann möglich, wenn der Anschlussinhaber sich entlasten und die sekundäre Darlegungslast erfüllt werden kann. Bestehen keine Ansprüche, dann sollte keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Zahlungsansprüche entfallen bei nicht gegebener Haftung natürlich auch.
Fazit für Abmahnungen
Aus dem zuvor gesagten ergibt sich zugleich, dass eine anwaltliche Vertretung nicht nur sinnvoll, sondern geradezu notwendig ist. Denn Urheberrecht ist eine rechtliche Spezialmaterie, die von juristischen Laien nicht überblickt werden kann.
Filesharing-Abmahnung: Mahnbescheid und Klage
Gehen Sie nicht davon aus, dass es sich hier bei Filesharing-Abmahnungen um eine reine „Abzocke“ von Verbrauchern handelt. Auch vor Gericht wird wegen solcher Urheberrechtsverletzungen gestritten. Es bestehen hier die Möglichkeiten eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder einer Klage. Es ist auch bekannt, dass in manchen Fällen Zahlungsforderungen durch Inkassobüros geltend gemacht werden. Das zeigt, wie wichtig eine fundierte anwaltliche Beratung ist. Im gerichtlichen Verfahren auf einen Rechtsanwalt zu verzichten muss als fahrlässig bezeichnet werden. Zögern Sie hier bitte nicht, sich an einen Anwalt zu wenden: es gilt hier auch, laufende Fristen einzuhalten. Ich berate Sie gern persönlich dazu, wie Sie sich auch im fortgeschrittenen Verfahren verhalten sollten.