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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

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(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Abmahnung von Waldorf Frommer für Warner Bros. Entertainment GmbH wegen „Hexen hexen“

Zahlreiche Rechteinhaber versuchen schon seit einigen Jahren, Rechtsverletzungen im Internet zu verhindern – insbesondere solche, die mittels sog. Tauschbörsen begangen werden. Einige Rechteinhaber haben hierzu Rechtsanwälte beauftragt, die dann im Namen des jeweiligen Rechteinhabers eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung aussprechen. Die Ansprüche aus einer solchen Abmahnung richten sich gegen den Anschlussinhaber. In jedem Fall wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung zur Erfüllung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs gefordert. Daneben wird üblicherweise auch eine Zahlung gefordert.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Tauschbörse

Wieder wurde uns eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung zur Prüfung vorgelegt. Die Warner Bros. Entertainment GmbH lässt sich im konkreten Fall von Waldorf Frommer vertreten. Zu den geltend gemachten Ansprüchen gehören neben den Schadenersatz- bzw. Rechtsverfolgungskosten auch Unterlassungsansprüche. Die vorgelegte Abmahnung betrifft den Film „Hexen hexen“.

Abmahnung wegen illegaler Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke

Abmahnende Kanzlei: Waldorf Frommer

Rechteinhaber: Warner Bros. Entertainment GmbH

Betroffenes Werk: Hexen hexen

Allgemeine Erläuterungen zu Abmahnungen wegen einer Urheberrechtsverletzung

Abmahnungen sollen allgemein dazu führen, dass ein rechtswidrige Verhalten für die Zukunft abgestellt wird. Bei Filesharing-Abmahnungen geht es also darum, das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes – z.B. einen Film oder Musik – zu verhindern. Werden Werke eines Rechteinhabers im Internet ohne dessen Erlaubnis verbreitet, so darf dieser eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung aussprechen. Dabei geht es immer darum, dass über den Internetanschluss einer Person ein bestimmtes Werk ohne Erlaubnis des Rechteinhabers verbreitet worden sein soll. Es geht also nicht um einen illegalen Download oder Streaming, sondern um den Upload – also das Verbreiten eines Werkes. Bei Nutzung einer Tauschbörse werden die bezogenen Daten auch an andere Nutzer der Tauschbörse weitergegeben.

Die Rechtslage bei einer Abmahnung wegen Filesharing

Eine einheitliche Rechtsprechung gibt es bislang nicht, stattdessen entwickelt sich die Rechtslage nach wie vor aufgrund unterschiedlicher gerichtlicher Entscheidungen. Auch das höchste deutsche Zivilgericht – der BGH – hat sich über mehrere Jahre hinweg immer wieder zu Filesharing-Fragen äußern müssen und dabei zwischenzeitlich einige Antworten zu den Rechtsproblemen geliefert. Eine abschließende Klärung aller denkbaren Sachverhalte durch den BGH gibt es aber nach wie vor nicht.

Ausgangspunkt eines jeden Verfahrens wegen einer Filesharing-Abmahnung ist die Vermutung, dass der Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. Diese Vermutung führt dazu, dass jeder Anschlussinhaber – völlig unabhängig von der tatsächlichen Sachlage – auf eine Abmahnung reagieren muss. Die Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und die Erstattung von Anwaltskosten folgen aus eben dieser Vermutung. Nur wenn es dem Anschlussinhaber gelingt, die Vermutungshaftung zu entkräften und seiner sog. sekundären Darlegungslast nachzukommen, können keine Ansprüche geltend gemacht werden. Der Anschlussinhaber muss insoweit auch seiner sekundären Darlegungslast nachkommen, wobei hier nach wie vor umstritten ist, in welchem Umfang dies notwendig ist. Diese sekundäre Darlegungslast bezieht sich darauf, dass der Anschlussinhaber mitteilen muss, wer abgesehen von ihm selbst die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Wie weit diese sekundäre Darlegungslast reicht ist allerdings umstritten.

Anwaltskosten und Schadenersatz

Die Zahlungsansprüche aus einer Abmahnung schlüsseln sich normalerweise auf in einen Anspruch auf Schadenersatz und Ansprüche auf Kostenerstattung. Die Beträge können im Einzelfall durchaus mehrere hundert Euro erreichen. Oft wird ein pauschaler Vergleichsbetrag angeboten, durch dessen Zahlung die Ansprüche vollumfänglich erledigt werden können. Erst nach Prüfung kann insoweit gesagt werden, ob eine Zahlung vorgenommen werden muss und falls ja, in welcher Höhe. Nicht nur die Frage nach dem „ob“, sondern auch die nach dem Umfang der Ansprüche lässt sich nur im Einzelfall beantworten. Schadenersatz muss nur der Täter einer Rechtsverletzung leisten; Erstattungsansprüche hinsichtlich der angefallenen Anwaltskosten kommen hingegen auch bei einem sog. Störer in Betracht. Die Frage danach, ob eine Haftung als Täter oder als Störer (oder gar keine Haftung) besteht, sollte durch einen Rechtsanwalt beurteilt werden.

Die Unterlassungsforderung

Derjenige Anspruch, der den Kern einer Abmahnung bildet, ist der Unterlassungsanspruch. Dieser ist nämlich sowohl in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht deutlich im Vordergrund.

Jeder Unterlassungsanspruch, der mit einer Unterlassungserklärung erfüllt wird, führt zunächst einmal zu einer lebenslangen Bindung an die Erklärung. Diese Bindung muss auch sehr ernst genommen werden, weil bei einem Verstoß gegen die abgegebene Erklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen ist.

Häufig werden Abmahnungen gleich Unterlassungserklärungen zur Unterzeichnung beigefügt. Einige Kanzleien verzichten jedoch bewusst darauf, ein Muster zu übersenden.

Allerdings: wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, dann sollte diese individuell formuliert werden.

Der Unterlassungsanspruch ist in jedem Fall derjenige Anspruch, der in rechtlicher Hinsicht auf lange Jahre hohe finanzielle Risiken in sich birgt. In erster Linie muss bei Bearbeitung einer Abmahnung die Rechtslage nach dem Unterlassungsanspruch geklärt werden. Es muss immer für den Einzelfall geklärt werden, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben wird und wie diese formuliert werden muss. Eine anwaltliche Beratung ist daher unabdingbar.

Wie Sie nach Erhalt einer Abmahnung weiter vorgehen sollten

Jede Abmahnung stellt ein Problem für den abgemahnten Anschlussinhaber dar. Dieses Problem kann aber gelöst werden.

  • Keinen Kontakt mit der Abmahnkanzlei aufnehmen
  • Sofern eine Unterlassungserklärung beigefügt war: geben Sie in keinem Fall die originale Unterlassungserklärung ab!
  • Ignorieren Sie die Abmahnung nicht
  • Ermitteln Sie die gesetzten Fristen
  • Suchen Sie einen Anwalt auf

Optimale Verteidigung gegen eine Abmahnung

Wenn der Sachverhalt entsprechende Möglichkeiten bietet, dann ist die beste Vorgehensweise, alle erhobenen Ansprüche zurückzuweisen. Möglich ist das, wenn der Anschlussinhaber sich selbst entlasten kann und zudem die sekundäre Darlegungslast im Falle eines gerichtlichen Verfahrens erfüllt werden kann. Wenn die Ansprüche nicht bestehen, dann sollte auch keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Zahlungsansprüche bestehen dann ebenfalls nicht.

Ergebnis

Aufgrund der mehrjährigen Erfahrung im Bereich Tauschbörsen-Abmahnungen raten wir grundsätzlich dazu, nur nach anwaltlicher Beratung auf das Abmahnschreiben zu reagieren. Andernfalls geht der betroffene Anschlussinhaber unnötige Risiken ein.

Mahnbescheid, Klage, Inkasso – was kommen kann

Ansprüche aus Filesharing-Abmahnungen sind durchaus Gegenstand gerichtlicher Verfahren (und stellen, anders als oft behauptet, keine Abzocke dar). Je nachdem welche Ansprüche betroffen sind, werden diese dann u.a. mittels Mahnbescheid oder auch mit einer Klage weiterverfolgt. Häufig werden die Zahlungsansprüche durch Inkassobüros weiterverfolgt. Ein eigener Anwalt ist auch vor diesem Hintergrund sinnvoll. Nach Erhalt einer Klage sollte in jedem Fall ein Rechtsanwalt aufgesucht werden, um richtig reagieren zu können. Wegen der laufenden Fristen in gerichtlichen Verfahren sollte der Rechtsanwalt zeitnah kontaktiert werden. Ich berate Sie gern persönlich dazu, wie Sie sich auch im fortgeschrittenen Verfahren verhalten sollten.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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