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Abmahnung von Rechtsanwalt Yussof Sarwari für HN Medien GmbH wegen „Teenagers Dream 100: Polina – Ihr Name ist Programm“
Bereits seit mehreren Jahren werden Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen durch verschiedene Rechteinhaber verfolgt. Das Ergebnis in solchen Fällen ist eine Abmahnung wegen einer Urhberrechtsverletzung. Jede solche Abmahnung besteht aus der Geltendmachung verschiedener Ansprüche. Zu den erhobenen Ansprüchen gehören üblicherweise der Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadenersatz und Erstattung von Rechtsanwaltskosten.
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung
Die HN Medien GmbH lässt derzeit durch Rechtsanwalt Yussof Sarwari Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen aussprechen. In deren Namen werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadenersatz und Anwaltskosten gefordert. Das gegenständliche Werk aus der Abmahnung ist „Teenagers Dream 100: Polina – Ihr Name ist Programm“.
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Tauschbörse
Abmahnende Kanzlei: Rechtsanwalt Yussof Sarwari
Rechteinhaber: HN Medien GmbH
Betroffenes Werk: Teenagers Dream 100: Polina – Ihr Name ist Programm
Die Abmahnung zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen
Mit einer Abmahnung geht es in erster Linie darum, ein rechtswidriges Verhalten zu beenden. Im Bereich der Abmahnungen wegen Rechtsverstößen gegen das Urheberrecht in Tauschbörsen geht es dabei regelmäßig um das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Rechteinhaber, deren Werke illegal mittels Tauschbörsen verbreitet werden, verfolgen derartige Rechtsverstöße durch den Ausspruch einer solchen Abmahnung. Es geht hierbei immer um die illegale Verbreitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Es geht also nicht um einen illegalen Download oder Streaming, sondern um den Upload – also das Verbreiten eines Werkes. Bei Nutzung einer Tauschbörse werden die bezogenen Daten auch an andere Nutzer der Tauschbörse weitergegeben.
Die Rechtslage bei einer Abmahnung wegen Filesharing
Es kann durchaus behauptet werden, dass die Rechtsprechung betreffend Filesharing-Abmahnungen uneinheitlich ist. Der BGH hat in den letzten Jahren einige Fragen geklärt. Auch die Rechtsprechung des BGH hat sich aber über mehrere Jahre entwickelt und es ist davon auszugehen, dass es noch eine Weile dauern wird, ehe hier Rechtsklarheit herrscht.
Nach der derzeitigen Rechtsprechung besteht als Ausgangspunkt eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber persönlich für die über seinen Internetanschluss begangenen Rechtsverletzungen haftet. Vor diesem Hintergrund muss jeder Anschlussinhaber, der eine Abmahnung erhält, auch auf diese reagieren, da er zunächst einmal als „Täter“ gilt. Folge der Vermutungshaftung ist an sich immer die Forderung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadenersatz und Anwaltskosten. Nur wenn es dem Anschlussinhaber gelingt, die Vermutungshaftung zu entkräften und seiner sog. sekundären Darlegungslast nachzukommen, können keine Ansprüche geltend gemacht werden. Der Anschlussinhaber muss insoweit auch seiner sekundären Darlegungslast nachkommen, wobei hier nach wie vor umstritten ist, in welchem Umfang dies notwendig ist. Vereinfacht ausgedrückt muss derjenige Anschlussinhaber, der sich entlasten möchte, einen alternativen Geschehensablauf aufzeigen, der die Täterschaft einer anderen Person nahe legt. Wie weit die sekundäre Darlegungslast geht und welchen Vortrags es zu ihrer Erfüllung bedarf, ist derzeit umstritten.
Anwaltskosten und Schadenersatz
Die Zahlungsansprüche aus einer Abmahnung sind üblicherweise Schadenersatz und Rechtsanwaltskosten. Teilweise werden auch noch Kosten für die getätigten Ermittlungen geltend gemacht. Nicht selten kommen so sehr hohe Zahlungsforderungen in Höhe von mehreren hundert Euro zustande. Manchmal werde die Ansprüche zusammengefasst, so dass im Ergebnis ein einheitlicher Vergleichsbetrag gefordert wird. Erst nach Prüfung kann insoweit gesagt werden, ob eine Zahlung vorgenommen werden muss und falls ja, in welcher Höhe. Gerade die Frage, in welchem Umfang die Ansprüche bestehen (können), ist immer eine Einzelfallfrage. Schadenersatz muss nur durch den Täter einer Rechtsverletzung geleistet werden, wohingegen der Anspruch auf Kostenerstattung auch beim Störer besteht. Bei der Beurteilung nach der Haftungslage ist die Einholung eines Rechtsrats sinnvoll.
Unterlassungsanspruch: Originale und Modifizierte Unterlassungserklärung
Hauptbestandteil einer jeden Abmahnung ist immer der Unterlassungsanspruch. Denn Unterlassungsansprüche sind in rechtlicher und finanzieller Hinsicht an deutlich schwerwiegendere Folgen geknüpft.
Jeder Unterlassungsanspruch, der mit einer Unterlassungserklärung erfüllt wird, führt zunächst einmal zu einer lebenslangen Bindung an die Erklärung. Diese Bindung muss auch sehr ernst genommen werden, weil bei einem Verstoß gegen die abgegebene Erklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen ist.
Unter Umständen ist dem Schreiben bereits eine Vorlage für die Abgabe einer Unterlassungserklärung beigefügt. Sollte hingegen keine Unterlassungserklärung beigefügt sein, so schadet dies der Abmahnung zunächst einmal nicht.
Tatsächlich sollte, wenn die Unterlassungsansprüche erfüllt werden müssen, immer nur eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.
Die lebenslange Bindung aus einer Unterlassungserklärung sollte an sich Grund genug sein, die rechtliche Bedeutung einer Abmahnung richtig einzuschätzen. Es kommt also immer auf die Unterlassungserklärung an. In erster Linie muss bei Bearbeitung einer Abmahnung die Rechtslage nach dem Unterlassungsanspruch geklärt werden. Es kann insoweit keine allgemeine Antwort darauf geben, ob eine Unterlassungserklärung immer abgegeben werden muss. Selbst wenn eine solche Erklärung erfolgt, dann ist noch ihr Inhalt anzupassen. Sinnvoll ist es in jedem Fall, sich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Was Sie jetzt tun müssen
Lassen Sie sich trotz der erhobenen Ansprüche nicht verunsichern, sondern versuchen Sie zunächst, den Sachverhalt zu klären.
- In keinem Fall sollten Sie unüberlegt Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen
- Geben Sie auf keinen Fall eine Unterlassungserklärung ab, ohne dass der Sachverhalt geprüft wurde
- Vertrauen Sie nicht auf Ratschläge, in denen Ihnen geraten wird, die Abmahnung zu ignorieren
- Notieren Sie die Fristen aus der Abmahnung
- Nehmen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch
Optimale Verteidigung gegen eine Filesharing-Abmahnung
Der beste Fall ist der, dass alle Ansprüche der Abmahnung zurückgewiesen werden. Vereinfacht ausgedrückt muss dazu der Anschlussinhaber entlastet und die sekundäre Darlegungslast erfüllt werden. Bestehen keine Ansprüche, dann sollte keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Haftet der Anschlussinhaber nicht, dann braucht auch keine Zahlung geleistet zu werden.
Zusammenfassung der Rechtslage
Die Rechtslage im Bereich des Filesharing unterliegt einer stetigen Fortentwicklung durch die nach wie vor uneinheitliche Rechtsprechung der Gerichte. Es ist hier unbedingt notwendig, anwaltlichen Rat im Einzelfall einzuholen.
Exkurs
Jede Filesharing-Abmahnung kann in einem Verfahren vor Gericht enden. Gerichtliche Mahnbescheide und Klageverfahren können die Folge sein. Auch Inkassobüros werden in solchen Angelegenheiten immer wieder tätig. Es ist daher zu empfehlen, frühzeitig einen Rechtsanwalt beizuziehen. Spätestens aber mit Erhalt einer Klage ist eine anwaltliche Beratung Pflicht. Zögern Sie hier bitte nicht, sich an einen Anwalt zu wenden: es gilt hier auch, laufende Fristen einzuhalten. Gerne werde ich Sie auch nach Erhalt eines Mahnbescheids oder einer Klage beraten.