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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

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Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

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Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

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Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Abmahnung von Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop (CSR Rechtsanwaltskanzlei) für PMG Entertainment Limited wegen „No Panties In Public“

Bereits seit mehreren Jahren werden Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen durch verschiedene Rechteinhaber verfolgt. Einige Rechteinhaber haben hierzu Rechtsanwälte beauftragt, die dann im Namen des jeweiligen Rechteinhabers eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung aussprechen. Immer wenn eine Abmahnung aus diesem Bereich ausgesprochen wird, werden verschiedene Ansprüche gegen den Anschlussinhaber vorgebracht. Zu den erhobenen Ansprüchen gehören üblicherweise der Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadenersatz und Erstattung von Rechtsanwaltskosten.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Tauschbörse

Die CSR Rechtsanwaltskanzlei geht im Auftrag der PMG Entertainment Limited gegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen vor. Neben der Geltendmachung von Schadenersatz steht auch ein Unterlassungsanspruch im Raum. Betroffen ist „No Panties In Public“.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung nach Filesharing

Abmahnende Kanzlei: Rechtsanwalt Christoph Schmietenknop

Rechteinhaber: PMG Entertainment Limited

Betroffenes Werk: No Panties In Public

Abmahnung – was ist das?

Mit einer Abmahnung wird eine Person durch eine andere Person dazu aufgefordert, in Zukunft ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Das Ziel einer Abmahnung aufgrund von Filesharing ist es, das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen des jeweils betroffenen Werks im Internet zu verhindern. Wenn Werke eines Rechteinhabers – z.B. Filme oder Musik – im Internet ohne Erlaubnis verbreitet werden, dann kann der Rechteinhaber eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung aussprechen. Der Vorwurf ist dabei immer die unerlaubte Verbreitung des Werkes. Es geht also nicht um einen illegalen Download, sondern um den Upload. Die Nutzung einer Tauschbörse wird dem Namen entsprechend üblicherweise dergestalt erfolgen, dass bezogene Daten auch an Dritte weitergegeben werden.

Die Rechtslage beim Filesharing

Die Rechtslage im Bereich Filesharing ist in weiten Teilen unklar. Auch das höchste deutsche Zivilgericht – der BGH – hat sich über mehrere Jahre hinweg immer wieder zu Filesharing-Fragen äußern müssen und dabei zwischenzeitlich einige Antworten zu den Rechtsproblemen geliefert. Die Rechtsfragen in diesem Bereich sind jedoch so umfassend, dass auch die Entscheidungen des BGH nur zu einer teilweisen Klärung beigetragen haben.

Grundsätzlich wird in jedem Filesharing-Verfahren zu Beginn vermutet, dass der Anschlussinhaber selbst für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Es ist daher unerheblich, ob der Anschlussinhaber tatsächlich verantwortlich ist oder nicht: wegen der Vermutung seiner Täterschaft muss er in jedem Falle erst einmal reagieren. Aufgrund der vermuteten Haftung des Anschlussinhabers werden gegen diesen Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und die Erstattung von Anwaltskosten geltend gemacht. Aufgabe des jeweiligen Anschlussinhabers ist es daher, die Vermutungshaftung zu entkräften und seiner sog. sekundären Darlegungslast nachzukommen. Auf diese Weise kann er einer Haftung entgehen. Insbesondere in gerichtlichen Verfahren kommt es dabei hauptsächlich auf die Erfüllung der sekundären Darlegungslast an. Die sekundäre Darlegungslast bezieht sich auf das Aufzeigen eines alternativen Geschehensablaufs: wer – wenn nicht der Anschlussinhaber – kommt als Täter der vorgeworfenen Rechtsverletzung in Betracht? Der Umfang der sekundären Darlegungslast ist allerdings umstritten.

Rechtlicher Hintergrund von Schadenersatz und Aufwendungsersatz

Die Zahlungsansprüche aus einer Abmahnung sind üblicherweise Schadenersatz und Rechtsanwaltskosten. Teilweise werden auch noch Kosten für die getätigten Ermittlungen geltend gemacht. Im Regelfall werden die Zahlungsansprüche auf mehrere hundert Euro beziffert. Oft wird ein pauschaler Vergleichsbetrag angeboten, durch dessen Zahlung die Ansprüche vollumfänglich erledigt werden können. Ungeprüft sollten diese Ansprüche aber in keinem Fall erfüllt werden. Nicht nur die Frage nach dem „ob“, sondern auch die nach dem Umfang der Ansprüche lässt sich nur im Einzelfall beantworten. Wer nur als Störer haftet, muss keinen Schadenersatz bezahlen, sondern nur angefallene rechtsverfolgungskosten erstatten. Der Schadenersatz verbleibt für den Täter der Rechtsverletzung. Da die Fragen durchaus komplex sind, sollte zur Klärung der Haftungsfragen eine anwaltliche Beratung erfolgen.

Unterlassungsanspruch: Originale und Modifizierte Unterlassungserklärung

Der Anspruch, auf den es in erster Linie ankommt, ist der Unterlassungsanspruch. Schließlich sind Unterlassungsansprüche immer in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht auswirkungsreicher.

Rechtlich gesehen kommt hier ein Unterlassungsvertrag zustande, aus dem bei einem erneuten Verstoß auch eine Vertragsstrafe folgen würde. Solche Vertragsstrafen können durchaus mehrere tausend Euro betragen.

Unter Umständen ist dem Schreiben bereits eine Vorlage für die Abgabe einer Unterlassungserklärung beigefügt. Einige Kanzleien verzichten jedoch bewusst darauf, ein Muster zu übersenden.

Richtigerweise sollte aber, wenn der Unterlassungsanspruch besteht, nur eine abgeänderte – d.h. modifizierte Unterlassungserklärung – abgegeben werden.

So oder so ist der Unterlassungsanspruch der Anspruch, der viel größere Risiken in sich birgt. In erster Linie muss bei Bearbeitung einer Abmahnung die Rechtslage nach dem Unterlassungsanspruch geklärt werden. Ob und wie der Anspruch zu erfüllen ist, muss dann immer im Einzelfall geklärt werden. Eine anwaltliche Beratung ist daher unabdingbar.

Tipps zur weiteren Vorgehensweise

Nach Erhalt der Abmahnung gilt es, dass Sie einige Verhaltensregeln kennen und befolgen.

  • Rufen Sie nicht bei Gegner an oder nehmen Sie sonst Kontakt mit ihm auf
  • Sofern eine Unterlassungserklärung beigefügt war: geben Sie in keinem Fall die originale Unterlassungserklärung ab!
  • Vertrauen Sie nicht auf Ratschläge, in denen Ihnen geraten wird, die Abmahnung zu ignorieren
  • Ermitteln Sie die gesetzten Fristen
  • Bevor Sie reagieren: Anwalt fragen!

Optimale Verteidigung gegen eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Entgegen häufiger Meinung sollte nicht standardisiert auf eine Abmahnung reagiert werden, sondern im günstigsten Fall eine vollständig Gegenwehr angestrebt werden. Möglich ist das, wenn der Anschlussinhaber sich selbst entlasten kann und zudem die sekundäre Darlegungslast im Falle eines gerichtlichen Verfahrens erfüllt werden kann. Ist eine Abwehr der Ansprüche möglich, dann sollte diese Möglichkeit auch ergriffen und insbesondere keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Soweit der Anschlussinhaber nicht haftet, entfallen außerdem die Zahlungsansprüche der Gegenseite.

Rechtliches Fazit

Gegen eine Abmahnung gibt es eine Vielzahl von Verteidigungsmöglichkeiten, deren Bestehen im jeweiligen Einzelfall überprüft werden sollte. Beispielsweise, wenn die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung durch Dritte begangen wurde, ist zumindest der Schadenersatzanteil des geforderten Betrages zurückzuweisen. Betreffend die Anwaltskosten der Gegenseite können diese niedriger anzusetzen sein als vorgetragen. Schließlich ist auch keineswegs sicher, dass die angegebene IP-Adresse in jedem Fall ohne Fehler ermittelt worden und dem entsprechenden Anschlussinhaber überhaupt ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Diese und weitere Angriffspunkte sollten zusammen mit einem Anwalt besprochen werden.

Was tun bei fortgeschrittenem Verfahren

Machen Sie sich immer bewusst, dass eine Filesharing-Abmahnung kein Kinderspiel ist, sondern auch in einem gerichtlichen Verfahren enden kann. Gerichtliche Mahnbescheide und Klageverfahren können die Folge sein. Auch Inkassobüros werden in solchen Angelegenheiten immer wieder tätig. Das zeigt, wie wichtig eine fundierte anwaltliche Beratung ist. Nach Erhalt einer Klage sollte in jedem Fall ein Rechtsanwalt aufgesucht werden, um richtig reagieren zu können. Wegen der laufenden Fristen in gerichtlichen Verfahren sollte der Rechtsanwalt zeitnah kontaktiert werden. Sofern Sie ein Mahnschreiben von einem Inkassobüro, einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Klage erhalten haben, stehe ich gerne zu Ihrer Verfügung und helfe Ihnen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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