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Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

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Abmahnung von Frommer Legal für Warner Bros. Entertainment Inc. wegen „Mad Max: Fury Road“

Seit einigen Jahren gehen verschiedene Rechteinhaber gegen die illegale Verbreitung ihrer Werke im Internet vor. Dabei bedienen die Rechteinhaber sich vor allem der Möglichkeit, eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung auszusprechen. Jede solche Abmahnung besteht aus der Geltendmachung verschiedener Ansprüche. In jedem Fall wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung zur Erfüllung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs gefordert. Daneben wird üblicherweise auch eine Zahlung gefordert.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Die Warner Bros. Entertainment Inc. lässt derzeit durch die Kanzlei Frommer Legal aus München Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen aussprechen. Mit der Abmahnung werden ein Unterlassungsanspruch sowie Zahlungsansprüche, bestehend aus Schadenersatz und Anwaltskosten, geltend gemacht. Das gegenständliche Werk aus der Abmahnung ist „Mad Max: Fury Road“.

Die vorliegende Abmahnung

Abmahnende Kanzlei: Frommer Legal

Rechteinhaber: Warner Bros. Entertainment Inc.

Betroffenes Werk: Mad Max: Fury Road

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung: worum geht es?

Abmahnungen sollen allgemein dazu führen, dass ein rechtswidrige Verhalten für die Zukunft abgestellt wird. Bei Filesharing-Abmahnungen geht es also darum, das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes zu verhindern. Wenn die Werke eines Rechteinhabers ohne deren Erlaubnis verbreitet werden, können hier eine solche Abmahnung aussprechen. Der Vorwurf ist dabei immer die unerlaubte Verbreitung des Werkes. Auch wenn hier umgangssprachlich oft gesagt wird, die Abmahnung folge auf das „Herunterladen“: das eigentliche Vorwurf ist im Gegenteil der, dass das Werk „Hochgeladen“, also an andere Nutzer der Tauschbörse weitergegeben wurde. Bei der Nutzung von Tauschbörsen wird nämlich üblicherweise der Datentransfer in beide Richtungen erfolgen, so dass jeder, der etwas bezieht, diese Daten wiederum auch für andere Nutzer zur Verfügung stellt.

Wie ist die Rechtslage?

Eine einheitliche Rechtsprechung im Bereich Filesharing gibt es seit mehreren Jahren nicht. Durch den BGH ist es in den letzten Jahren bereits zur Klärung einiger (Teil-)Fragen aus diesem Bereich gekommen. Auch die Rechtsprechung des BGH hat sich aber über mehrere Jahre entwickelt und es ist davon auszugehen, dass es noch eine Weile dauern wird, ehe hier Rechtsklarheit herrscht.

Nach Erhalt einer Abmahnung wegen Filesharing gehen die Gerichte immer davon aus, dass zunächst der Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. Jeder Anschlussinhaber, der eine Abmahnung erhält, muss also schon wegen dieser bestehenden Täterschaftsvermutung auf eine Abmahnung reagieren. Aufgrund der vermuteten Haftung des Anschlussinhabers werden gegen diesen Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und die Erstattung von Anwaltskosten geltend gemacht. Erst wenn der Anschlussinhaber es schafft, die Vermutungshaftung zu entkräften und seiner sekundären Darlegungslast nachzukommen, dann bestehen die Ansprüche nicht mehr. Betreffend die sekundäre Darlegungslast steht eine abschließende rechtliche Klärung noch aus. Diese sekundäre Darlegungslast bezieht sich darauf, dass der Anschlussinhaber mitteilen muss, wer abgesehen von ihm selbst die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Wie weit diese sekundäre Darlegungslast reicht ist allerdings umstritten.

Die Zahlungsansprüche: Schadenersatz und Anwaltskosten

Zu den Zahlungsansprüchen, die mit einer Abmahnung geltend gemacht werden, gehören immer ein Anspruch auf Schadenersatz und Erstattung angefallener Rechtsverfolgungskosten. Es ist nicht unüblich, dass hier Beträge von bis zu über tausend Euro gezahlt werden sollen. Es kommt oft vor, dass die Beträge gerundet und dann als Pauschalbetrag in Rechnung gestellt werden. Solange die Ansprüche nicht geprüft worden sind, kann nicht dazu geraten werden, diese einfach zu erfüllen. Gerade die Frage, in welchem Umfang die Ansprüche bestehen (können), ist immer eine Einzelfallfrage. Wer nur als Störer haftet, muss keinen Schadenersatz bezahlen, sondern nur angefallene rechtsverfolgungskosten erstatten. Der Schadenersatz verbleibt für den Täter der Rechtsverletzung. Ob eine Täter- oder Störerhaftung tatsächlich gegeben ist, sollte aber durch einen erfahrenen Anwalt geprüft werden.

Muss eine Unterlassungserklärung abgegeben werden?

Viel wichtiger ist hingegen der Unterlassungsanspruch. Die Bedeutung des Unterlassungsanspruchs ist sowohl in rechtlicher wie auch finanzieller Hinsicht zu bewerten.

In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Unterlassungsanspruch auf Abgabe einer – grundsätzlich lebenslang bindenden – Unterlassungserklärung gerichtet ist, wobei bei einem Verstoß auch eine Vertragsstrafe fällig würde.

Oft wird der Abmahnung auch eine Muster-Unterlassungserklärung beigefügt, die der Abgemahnte unterzeichnen soll. Dies ist aber keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abmahnung.

Allerdings: wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, dann sollte diese individuell formuliert werden.

Die lebenslange Bindung aus einer Unterlassungserklärung sollte an sich Grund genug sein, die rechtliche Bedeutung einer Abmahnung richtig einzuschätzen. Es kommt also immer auf die Unterlassungserklärung an. Nach Erhalt der Abmahnung ist die richtige Reaktion daher vor allem davon abhängig, wie bezüglich des Unterlassungsanspruchs vorzugehen ist. Hier kommt es vor allem darauf an zu klären, ob der Unterlassungsanspruch überhaupt erfüllt werden muss und falls ja, wie. Sinnvoll ist hier nicht ein eigenes „Herumprobieren“, sondern die Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt.

Was Sie jetzt tun müssen

Nach Erhalt der Abmahnung gilt es, dass Sie einige Verhaltensregeln kennen und befolgen.

  • Nehmen Sie keinen Kontakt mit der Abmahnkanzlei auf
  • Geben Sie auf keinen Fall eine Unterlassungserklärung ab, ohne dass der Sachverhalt geprüft wurde
  • Auf keinen Fall dürfen Sie die Abmahnung ignorieren – es drohen teure Unterlassungsverfahren!
  • Notieren Sie die gesetzten Fristen
  • Suchen Sie einen Anwalt auf

Optimale Verteidigung gegen eine Filesharing-Abmahnung

Erfahrungsgemäß besteht die beste Vorgehensweise darin, alle Ansprüche zurückzuweisen. Möglich ist das, wenn der Anschlussinhaber sich selbst entlasten kann und zudem die sekundäre Darlegungslast im Falle eines gerichtlichen Verfahrens erfüllt werden kann. Keinesfalls sollte eine Unterlassungserklärung abgegeben werden, wenn die Ansprüche nicht bestehen. Zahlungsansprüche entfallen bei nicht gegebener Haftung natürlich auch.

Zusammenfassung der Rechtslage

Urheberrecht ist eine rechtliche Spezialmaterie, so dass ein Vorgehen im Falle einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ohne anwaltliche Hilfe bestenfalls als risikofreudig bezeichnet werden kann. Im Regelfall ist eine anwaltliche Beratung bzw. Vertretung schon deswegen notwendig, weil Abmahnungen sich nie nach Abgabe nur einer Unterlassungserklärung in Luft auflösen. Der dann folgende Schriftverkehr wird jeden juristischen Laien überfordern und schlimmstenfalls im gerichtlichen Verfahren enden. Deshalb sollte frühzeitig eine anwaltliche Vertretung in Erwägung gezogen werden.

Wie Sie sich nach Erhalt eines Mahnbescheids oder einer Klage verhalten sollten

Ansprüche aus Filesharing-Abmahnungen sind durchaus Gegenstand gerichtlicher Verfahren (und stellen, anders als oft behauptet, keine Abzocke dar). Gerichtliche Mahnbescheide und Klageverfahren können die Folge sein. Auch Inkassobüros werden in solchen Angelegenheiten immer wieder tätig. Auch aus diesem Grund ist es sinnvoll, sich so frühzeitig als möglich an einen Anwalt zu wenden. Nach Erhalt einer Klage sollte in jedem Fall ein Rechtsanwalt aufgesucht werden, um richtig reagieren zu können. Zögern Sie hier bitte nicht, sich an einen Anwalt zu wenden: es gilt hier auch, laufende Fristen einzuhalten. Ich berate Sie gern persönlich dazu, wie Sie sich auch im fortgeschrittenen Verfahren verhalten sollten.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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