Wie bei jedem anderen Vertrag auch kann es auch im Mietverhältnis vorkommen, dass Probleme auftreten…
Abmahnung von Frommer Legal für LEONINE Licensing GmbH wegen „Dog“
Viele bekannte Rechteinhaber versuchen bereits seit einigen Jahren, Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere in sog. Tauschbörsen, zu verhindern. Meistens wird in dieser Fällen auf den Ausspruch einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung zurückgegriffen. Mit einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung werden normalerweise mehrere Ansprüche geltend gemacht. In jedem Fall wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung zur Erfüllung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs gefordert. Daneben wird üblicherweise auch eine Zahlung gefordert.
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung
Derzeit werden im Namen der LEONINE Licensing GmbH Abmahnungen durch die Kanzlei Frommer Legal versendet. Mit der Abmahnung werden ein Unterlassungsanspruch sowie Zahlungsansprüche, bestehend aus Schadenersatz und Anwaltskosten, geltend gemacht. Die zur Prüfung vorgelegte Abmahnung bezieht sich auf den Film „Dog“.
Die vorliegende Abmahnung
Abmahnende Kanzlei: Frommer Legal
Rechteinhaber: LEONINE Licensing GmbH
Betroffenes Werk: Dog (Filmwerk)
Abmahnung – was ist das?
Nach dem deutschen Recht ist eine Abmahnung die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, eine bestimmte Handlung zukünftig zu unterlassen. Inhalt einer Filesharing-Abmahnung ist dabei der Vorwurf des unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachens eines Werkes. Rechteinhaber, deren Werke illegal mittels Tauschbörsen verbreitet werden, verfolgen derartige Rechtsverstöße durch den Ausspruch einer solchen Abmahnung. Der Vorwurf ist dabei immer die unerlaubte Verbreitung des Werkes. Es geht also nicht um einen illegalen Download, sondern um den Upload. Bei der Nutzung von Tauschbörsen wird nämlich üblicherweise der Datentransfer in beide Richtungen erfolgen, so dass jeder, der etwas bezieht, diese Daten wiederum auch für andere Nutzer zur Verfügung stellt.
Die Rechtslage beim Filesharing
Die Rechtsprechung zu Tauschbörsen-Fällen ist in den letzten Jahren recht umfangreich geworden – leider ist sie aber auch nach wie vor uneinheitlich. Der BGH hat in den letzten Jahren einige Fragen geklärt. Einerseits ist für bestimmte Bereiche daher eine recht klare Linie erkennbar, anhand der die Gerichte zukünftig entscheiden werden. Andererseits sind nach wie vor nicht alle Fragen beantwortet.
In Filesharing-Angelegenheiten besteht eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. Es ist daher unerheblich, ob der Anschlussinhaber tatsächlich verantwortlich ist oder nicht: wegen der Vermutung seiner Täterschaft muss er in jedem Falle erst einmal reagieren. Folge der Vermutungshaftung ist an sich immer die Forderung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadenersatz und Anwaltskosten. Um für den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung nicht in Anspruch genommen werden zu können ist es erforderlich, dass der Anschlussinhaber die gegen ihn sprechende Vermutung entkräftet und seiner sog. sekundären Darlegungslast nachkommt. Diese sekundäre Darlegungslast ist das Hauptproblem bei Filesharing-Abmahnungen. Diese sekundäre Darlegungslast bezieht sich darauf, dass der Anschlussinhaber mitteilen muss, wer abgesehen von ihm selbst die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Der Umfang der sekundären Darlegungslast ist allerdings umstritten.
Zu den Zahlungsansprüchen
Wenn in einer Abmahnung zugleich Zahlungsansprüche geltend gemacht werden, dann handelt es sich dabei um Schadenersatz und Kostenerstattungsansprüche. Es wundert nicht, dass so schnell einige hundert Euro an Kosten im Raum stehen können. Es ist auch nicht unüblich, dass die Zahlungsansprüche zusammengefasst und als pauschaler Abgeltungsbetrag angegeben werden. Es ist natürlich davon abzuraten, derartige Ansprüche ohne vorherige Prüfung zu erfüllen. Nicht nur die Frage nach dem „ob“, sondern auch die nach dem Umfang der Ansprüche lässt sich nur im Einzelfall beantworten. Wer nur als Störer haftet, muss keinen Schadenersatz bezahlen, sondern nur angefallene rechtsverfolgungskosten erstatten. Der Schadenersatz verbleibt für den Täter der Rechtsverletzung. Bei der Beurteilung nach der Haftungslage ist die Einholung eines Rechtsrats sinnvoll.
Unterlassungsanspruch: Originale und Modifizierte Unterlassungserklärung
Neben dem Zahlungsanspruch steht der Unterlassungsanspruch, der den Hauptbestandteil der Abmahnung bildet. Der Unterlassungsanspruch hat nämlich sowohl in rechtlicher wie auch finanzieller Hinsicht erheblich mehr Gewicht.
Aus rechtlicher Sicht ist die Forderung nach Abgabe einer Unterlassungserklärung schon deswegen von übergeordneter Bedeutung, weil hier eine lebenslange Verpflichtung im Raum steht. Diese Bindung kann auch zu neuen Problemen führen: dann nämlich, wenn gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wird und eine Vertragsstrafe zu bezahlen ist.
Oft wird der Abmahnung auch eine Muster-Unterlassungserklärung beigefügt, die der Abgemahnte unterzeichnen soll. Dies ist aber keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abmahnung.
Allerdings: wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, dann sollte diese individuell formuliert werden.
Empfänger einer Abmahnung müssen verstehen, dass niemals die Zahlungsforderung, sondern immer der Unterlassungsanspruch größere Risiken in sich birgt. In jedem Fall geht es vorrangig um den Unterlassungsanspruch. Es muss immer für den Einzelfall geklärt werden, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben wird und wie diese formuliert werden muss. Wer an dieser Stelle auf eine Rechtsberatung verzichtet, der handelt unüberlegt.
Wie Sie nach Erhalt einer Abmahnung weiter vorgehen sollten
Nach Erhalt der Abmahnung gilt es, dass Sie einige Verhaltensregeln kennen und befolgen.
- Nehmen Sie keinen Kontakt mit dem Gegner auf
- Geben Sie auf keinen Fall eine Unterlassungserklärung ab, ohne dass der Sachverhalt geprüft wurde
- Auf keinen Fall dürfen Sie die Abmahnung ignorieren
- Notieren Sie die gesetzten Fristen
- Nehmen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch
Optimale Verteidigung gegen eine Filesharing-Abmahnung
Der beste Fall ist der, dass alle Ansprüche der Abmahnung zurückgewiesen werden. Das ist immer dann möglich, wenn der Anschlussinhaber sich entlasten und die sekundäre Darlegungslast erfüllt werden kann. Sofern die Ansprüche nicht bestehen, sollte keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Auch Zahlungsansprüche müssen dann nicht erfüllt werden.
Ergebnis
Abmahnungen stellen nach wie vor ein großes Problem vor allem für Verbraucher dar, und das nicht nur in Hinsicht auf die geltend gemachten Zahlungsforderungen.
Was tun bei fortgeschrittenem Verfahren
Ansprüche aus Filesharing-Abmahnungen sind durchaus Gegenstand gerichtlicher Verfahren (und stellen, anders als oft behauptet, keine Abzocke dar). Gerichtliche Mahnbescheide und Klageverfahren können die Folge sein. Gelegentlich werden Zahlungsforderungen durch Inkassobüros eingetrieben. Ein eigener Anwalt ist auch vor diesem Hintergrund sinnvoll. Nach Erhalt einer Klage sollte in jedem Fall ein Rechtsanwalt aufgesucht werden, um richtig reagieren zu können. Zögern Sie hier bitte nicht, sich an einen Anwalt zu wenden: es gilt hier auch, laufende Fristen einzuhalten. Ich berate Sie gern persönlich dazu, wie Sie sich auch im fortgeschrittenen Verfahren verhalten sollten.