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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Abmahnung – Rechtsanwalt Rainer Munderloh – Private Teens 2 – Amateur Teenie Abenteuer

Wieder wurde uns eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung zur Prüfung vorgelegt. Die RGF Productions LTD lässt sich im konkreten Fall von Rechtsanwalt Rainer Munderloh vertreten. Neben der Geltendmachung von Schadenersatz steht auch ein Unterlassungsanspruch im Raum. Die vorgelegte Abmahnung betrifft den Film „Private Teens 2 – Amateur Teenie Abenteuer“.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Tauschbörse

Abmahnende Kanzlei: Rechtsanwalt Rainer Munderloh

Rechteinhaber: RGF Productions LTD

Betroffenes Werk: Private Teens 2 – Amateur Teenie Abenteuer

Hinweise zu einer Abmahnung wegen Filesharing

Die Abmahnung richtet sich an den Anschlussinhaber des Internetanschlusses, der nach derzeitiger Rechtslage grundsätzlich als Täter einer solchen Rechtsverletzung vermutet wird.

Nach Erhalt der Abmahnung ist es nicht nur wichtig, die Ansprüche richtig einzuordnen und zu bewerten, sondern vor allem auch Ruhe zu bewahren.

Die Abmahnung einfach als Betrug oder Abzocke einzuordnen wäre bereits der erste Fehler. Tatsächlich ist es so, dass die jeweiligen Rechteinhaber sich gegen die rechtswidrige Verbreitung ihrer Werke schützen wollen und daher Urheberrechtsverletzungen mit einer Abmahnung verfolgen und verhindern wollen. Aus rechtlicher Sicht stellt sich jedoch die Frage, in welchem Umfang die Ansprüche im Einzelfall bestehen.

Auch wenn die Summen in der Abmahnungen oft abschrecken, so kann gesagt werden, dass der Zahlungsanspruch nicht Hauptbestandteil der Abmahnung ist. Summen mehrerer hundert bis über tausend Euro sind nicht ungewöhnlich, aber eben auch zu hinterfragen. Uns sind durchaus Konstellationen bekannt, in denen die Ansprüche nicht in dem erhobenen Umfang bestehen.

Neben dem Zahlungsanspruch steht der Unterlassungsanspruch, der den Hauptbestandteil der Abmahnung bildet. Schließlich sind Unterlassungsansprüche immer in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht auswirkungsreicher.

Bei Abgabe einer Unterlassungserklärung zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches ist diese grundsätzlich ein Leben lang binden. Diese Bindung muss auch ernst genommen werden, da bei einem Verstoß gegen die Erklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen wäre.

In finanzieller Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Unterlassungsanspruch einen regelmäßig hohen Gegenstandswert nach sich zieht. Bei der gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen sind daher teure Verfahren die Regel. Vor allem einstweilige Verfügungsverfahren können hier Kosten auslösen, die sogar den Zahlbetrag aus der Abmahnung übersteigen – ohne dass dann über Zahlungsansprüche entschieden wurde. Dieser Punkt ist sodann immer noch zu klären. Zur Vermeidung von Kostenrisiken kann es sich daher anbieten, in jedem Fall eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Allerdings soltle zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches niemals die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Die originale Unterlassungserklärung führt regelmäßig zu einem Schuldanerkenntnis. Anraten können wir aber die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Diese lässt dem Abgemahnten die Möglichkeit, sich gegen den Zahlungsanspruch zu verteidigen.

Da jede Unterlassungserklärung für einen Einzelfall formuliert werden muss, sollte ein Anwalt die Erstellung der Erklärung übernehmen.

In einem zweiten Schritt kann dann der Zahlungsanspruch angegangen werden. Hier kann es sinnvoll sein, auf einen Vergleich hinzuarbeiten, oder aber – je nach den Möglichkeiten des Einzelfalls – eine Zahlung komplett zu verweigern.

Gerade in Fällen, in denen die Abmahnung dem genannten Titel nach auf einen Pornofilm schließen lässt, neigen viele Betroffene dazu, die Abmahnung unter den Tisch zu kehren. Oft überwiegt hier ein Gefühl der Peinlichkeit, so dass in einigen Fällen eher in den sauren Apfel gebissen und eine Zahlung geleistet wird, obwohl dies vielleicht gar nicht oder zumindest der geforderten Höhe nach nicht erforderlich wäre. Betroffene sollten sich insoweit nicht mit unnötiger Scham beladen, sondern auch hier eine anwaltliche Beratung ins Auge fassen. Anwälte unterliegen generell der Schweigepflicht, so dass die Beratung keinen Nachteil, wohl aber sehr viele Vorteile im Hinblick auf mögliche Reaktionen auf die Abmahnung mit sich bringt.

Ein häufiger Angriffspunkt bei Abmahnungen aus dem Bereich der Pornographie sind die angesetzten Gebührenstreitwerte. Aus meiner Sicht können diese schon wegen des üblicherweise kleineren Absatzmarktes nicht wie bei bekannten Hollywood-Produktionen angenommen werden. Sind aber die Gegenstandswerte niedriger, so führt dies natürlich auch zu einer Reduzierung der Zahlungsforderung, die höchstens beansprucht werden kann.

Gegen eine Abmahnung gibt es eine Vielzahl von Verteidigungsmöglichkeiten, deren Bestehen im jeweiligen Einzelfall überprüft werden sollte. Beispielsweise, wenn die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung durch Dritte begangen wurde, ist zumindest der Schadenersatzanteil des geforderten Betrages zurückzuweisen. Betreffend die Anwaltskosten der Gegenseite können diese, entweder nach § 97a Abs. 2 UrhG oder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), als niedriger anzusetzen sein als vorgetragen. Schließlich ist auch keineswegs gesagt, dass die angegebene IP-Adresse in jedem Fall ohne Fehler ermittelt worden und dem entsprechenden Anschlussinhaber überhaupt ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Diese und weitere Angriffspunkte sollten zusammen mit einem Anwalt besprochen werden.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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