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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Abmahnung – Rechtsanwalt Rainer Munderloh – Extreme Pervers Nr 3 – Neugierige Teens probieren perverse Fesselspiele

Abmahnende Kanzlei: Rechtsanwalt Rainer Munderloh

Rechteinhaber: RGF Productions Limited

Betroffenes Werk: Extreme Pervers Nr 3 – Neugierige Teens probieren perverse Fesselspiele

Der abgemahnte Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierzu liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die jedoch keinesfalls unterschrieben werden sollte. Außerdem soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt.

Hauptbestandteil einer Abmahnung ist immer der Unterlassungsanspruch. Betroffene sollten sich daher nicht von den zugegeben oft hohen Zahlungsforderungen beeindrucken lassen, sondern sich bewusst machen, dass der Unterlassungsanspruch in rechtlicher und finanzieller Hinsicht deutlich im Vordergrund steht.

In rechtlicher Hinsicht ist der Unterlassungsanspruch an das Risiko eines möglichen Schuldanerkenntnisses oder eines Zeugnisses gegen sich selbst gekoppelt, sofern er in der falschen Art und Weise erfüllt wird.

Außerdem zieht die Abgabe einer Unterlassungserklärung auch eine Vertragsstrafe nach sich, die im Verstoßensfall zu bezahlen wäre – dieser Punkt ist gewissermaßen auch ein finanzieller Aspekt, der bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung berücksichtigt werden muss.

In finanzieller Hinsicht sind vor allem die hohen Verfahrenskosten, die bei gerichtlicher Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs im Raum stehen, zu betrachten. Diese können schnell einen Bereich erreichen, in dem mehrere tausend Euro die Regel sein dürften.

Deswegen müssen Abgemahnte sich verdeutlichen, dass es immer zunächst um die Unterlassungsforderung, anschließend die Zahlungsforderung gehen muss. Da das Verständnis dieses Bereichs deutlich komplexer ist, empfiehlt sich insoweit eine anwaltliche Beratung.

Bei Abmahnungen, die sich auf Filmwerke aus dem Bereich der „Erwachsenenunterhaltung“ oder Pornographie beziehen, ist Betroffenen der Gang zum Anwalt oft unangenehm. Tatsächlich muss aber gesagt werden, dass gerade in solchen Fällen häufig sehr gute Möglichkeiten bestehen, sich gegen die erhobenen Ansprüche zur Wehr zu setzen.

So ist meines Erachtens in den meisten Fällen schon fraglich, ob hier Schadenersatz überhaupt nach der sog. Lizenzanalogie berechnet werden kann. Ist dies nicht der Fall, so müsste der Abmahner den tatsächlich entstandenen Schaden nachweisen, ein Verweis auf fiktive Lizenzgebühren ist dann nicht ausreichend. Auch die Höhe der geltend gemachten Schadenersatzbeträge dürfte in solchen Fällen noch ein wenig kritischer zu hinterfragen sein.

Welche Ziele verfolgt die Beratung durch einen Anwalt nach Erhalt eine Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechtes?

Zum einen sollen Sie davor geschützt werden, sich durch die Abgabe einer zu weit gefassten Unterlassungserklärung einer unüberschaubaren Haftung auszusetzen. Gleichzeitig darf die Unterlassungserklärung aber auch nicht zu eng gefasst werden, da andernfalls gerichtliche Verfahren drohen können. Diese sind zeitaufwändig und kostenintensiv.

Auch die Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens gehört zur typischen Vorgehensweise in Abmahnangelegenheiten.

Darüber hinaus soll die Beratung Ihnen natürlich auch einen Mehrwert bringen: insoweit verfolgen wir mit unserer Beratung auch das Ziel, die geltend gemachten Zahlungsansprüche in jedem Fall entweder vollständig abzuwehren oder zumindest deutlich zu reduzieren. Die in den Abmahnschreiben enthaltenen Forderungen sind dabei unseres Erachtens in jedem Fall zu hoch bemessen. Selbst bei der Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung ist daher im Regelfall eine Senkung der Gesamtkosten möglich.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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