Skip to content

Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Abmahnung der IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für Gamma Entertainment Inc. wegen „Flora Has A Better Idea“

Zahlreiche Rechteinhaber versuchen schon seit einigen Jahren, Rechtsverletzungen im Internet zu verhindern – insbesondere solche, die mittels sog. Tauschbörsen begangen werden. Das Ergebnis in solchen Fällen ist eine Abmahnung wegen einer Urhberrechtsverletzung. Bei Ausspruch einer Abmahnung werden immer mehrere Ansprüche geltend gemacht. Normalerweise geht es mit einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung um Unterlassungsansprüche und verschiedene Zahlungsansprüche auf Schadenersatz und Anwaltskosten.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung nach Filesharing

Derzeit werden im Namen der Gamma Entertainment Inc. Abmahnungen durch die IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH versendet. Wie in allen uns bekannten Fällen werden die Zahlung eines Schadenersatzes sowie die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Der Vorwurf der Rechtsverletzung bezieht sich auf „Flora Has A Better Idea“.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Abmahnende Kanzlei: IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Rechteinhaber: Gamma Entertainment Inc.

Betroffenes Werk: Flora Has A Better Idea

Allgemeine Erläuterungen zu Abmahnungen wegen einer Urheberrechtsverletzung

Abmahnungen sollen allgemein dazu führen, dass ein rechtswidrige Verhalten für die Zukunft abgestellt wird. Bei Filesharing-Abmahnungen geht es also darum, das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes – z.B. einen Film oder Musik – zu verhindern. Wenn die Werke eines Rechteinhabers ohne deren Erlaubnis verbreitet werden, können hier eine solche Abmahnung aussprechen. Dabei geht es immer darum, dass über den Internetanschluss einer Person ein bestimmtes Werk ohne Erlaubnis des Rechteinhabers verbreitet worden sein soll. Auch wenn hier umgangssprachlich oft gesagt wird, die Abmahnung folge auf das „Herunterladen“: das eigentliche Vorwurf ist im Gegenteil der, dass das Werk „Hochgeladen“, also an andere Nutzer der Tauschbörse weitergegeben wurde. Jeder Download mittels einer Tauschbörse führt grundsätzlich dazu, dass auch ein Upload der bezogenen Daten erfolgt.

Die Rechtslage beim Filesharing

Eine einheitliche Rechtsprechung gibt es bislang nicht, stattdessen entwickelt sich die Rechtslage nach wie vor aufgrund unterschiedlicher gerichtlicher Entscheidungen. In den letzten Jahren musste der BGH sich mehrfach mit Fragen aus dem Bereich Filesharing befassen. Insoweit sind also einige Fragen mittlerweile geklärt worden. Der BGH hat insoweit aber auch neue Fragen aufgeworfen, bzw. die Urteile des BGH lassen im Grundsatz verschiedene Wertungen von Sachverhalten zu.

Grundsätzlich wird in jedem Filesharing-Verfahren zu Beginn vermutet, dass der Anschlussinhaber selbst für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Der Anschlussinhaber wird damit immer erst einmal als Täter vermutet und muss daher auch dann, wenn er nicht verantwortlich sein sollte, auf eine Abmahnung reagieren. Aufbauend auf der Vermutungshaftung des Anschlussinhabers werden Unterlassungsansprüche ebenso wie Zahlungsansprüche auf Schadenersatz du rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Aufgabe des jeweiligen Anschlussinhabers ist es daher, die Vermutungshaftung zu entkräften und seiner sog. sekundären Darlegungslast nachzukommen. Auf diese Weise kann er einer Haftung entgehen. Vor allem soweit es dabei um die sog. sekundäre Darlegungslast geht, ist die Rechtslage alles andere als eindeutig. Diese sekundäre Darlegungslast bezieht sich darauf, dass der Anschlussinhaber mitteilen muss, wer abgesehen von ihm selbst die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Zum Umfang dieser sekundären Darlegungslast gibt es verschiedene Rechtsauffassungen.

Zu den Zahlungsansprüchen

Normalerweise werden mit einer Abmahnung immer Ansprüche auf Schadenersatz geltend gemacht. Daneben werden außerdem die angefallenen Anwaltskosten sowie ggf. Aufwendungen für die getätigten Ermittlungen und Auskunftsverfahren beansprucht. Es ist nicht unüblich, dass hier Beträge von bis zu über tausend Euro gezahlt werden sollen. Es kommt oft vor, dass die Beträge gerundet und dann als Pauschalbetrag in Rechnung gestellt werden. Ungeprüft sollten diese Ansprüche aber in keinem Fall erfüllt werden. Nicht nur die Frage nach dem „ob“, sondern auch die nach dem Umfang der Ansprüche lässt sich nur im Einzelfall beantworten. Wer nur als Störer haftet, muss keinen Schadenersatz bezahlen, sondern nur angefallene rechtsverfolgungskosten erstatten. Ob eine Täter- oder Störerhaftung tatsächlich gegeben ist, sollte aber durch einen erfahrenen Anwalt geprüft werden.

Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht hingegen deutlich im Vordergrund. Dieser ist nämlich sowohl in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht deutlich im Vordergrund.

Jeder Unterlassungsanspruch, der mit einer Unterlassungserklärung erfüllt wird, führt zunächst einmal zu einer lebenslangen Bindung an die Erklärung. Diese Bindung muss auch sehr ernst genommen werden, weil bei einem Verstoß gegen die abgegebene Erklärung eine Vertragsstrafe zu zahlen ist.

Möglicherweise liegt der Abmahnung bereits eine vorgefertigte Unterlassungserklärung bei. Sollte hingegen keine Unterlassungserklärung beigefügt sein, so schadet dies der Abmahnung zunächst einmal nicht.

Richtigerweise sollte aber, wenn der Unterlassungsanspruch besteht, nur eine abgeänderte – d.h. modifizierte Unterlassungserklärung – abgegeben werden.

Die lebenslange Bindung aus einer Unterlassungserklärung sollte an sich Grund genug sein, die rechtliche Bedeutung einer Abmahnung richtig einzuschätzen. Es kommt also immer auf die Unterlassungserklärung an. Bei der Bearbeitung einer Abmahnung muss daher das Hauptaugenmerk auf dem richtigen Umgang mit der Unterlassungsforderung liegen. Es muss immer für den Einzelfall geklärt werden, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben wird und wie diese formuliert werden muss. Wer an dieser Stelle auf eine Rechtsberatung verzichtet, der handelt unüberlegt.

Tipps zur weiteren Vorgehensweise

Nach richtiger Einordnung des Zahlungsanspruches und des Unterlassungsanspruches kann damit begonnen werden, das Problem zu lösen.

  • Keinen Kontakt mit der Abmahnkanzlei aufnehmen
  • Falls eine Unterlassungserklärung beigefügt war: geben Sie niemals die originale Unterlassungserklärung ab!
  • Auf keinen Fall dürfen Sie die Abmahnung ignorieren – es drohen eine einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage
  • Notieren Sie sich die Ansprüche und Fristen
  • Suchen Sie einen Anwalt auf

Optimale Verteidigung gegen eine Filesharing-Abmahnung

Der beste Fall ist der, dass alle Ansprüche der Abmahnung zurückgewiesen werden. Das ist immer dann möglich, wenn der Anschlussinhaber sich entlasten und die sekundäre Darlegungslast erfüllt werden kann. Sind keine Ansprüche gegeben, dann braucht auch keine Unterlassungserklärung abgegeben zu werden. Entfällt die Haftung des Anschlussinhabers, dann müssen auch keine Zahlungen geleistet werden.

Fazit für eine Abmahnung wegen Filesharing

Abmahnungen stellen nach wie vor ein großes Problem vor allem für Verbraucher dar, und das nicht nur in Hinsicht auf die geltend gemachten Zahlungsforderungen.

Was tun bei Mahnbescheid oder Klage?

Machen Sie sich immer bewusst, dass eine Filesharing-Abmahnung kein Kinderspiel ist, sondern auch in einem gerichtlichen Verfahren enden kann. Gerichtliche Mahnbescheide und Klageverfahren können die Folge sein. Gelegentlich werden Zahlungsforderungen durch Inkassobüros eingetrieben. Ein eigener Anwalt ist auch vor diesem Hintergrund sinnvoll. Spätestens aber mit Erhalt einer Klage ist eine anwaltliche Beratung Pflicht. Zögern Sie hier bitte nicht, sich an einen Anwalt zu wenden: es gilt hier auch, laufende Fristen einzuhalten. Sofern Sie ein Mahnschreiben von einem Inkassobüro, einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Klage erhalten haben, stehe ich gerne zu Ihrer Verfügung und helfe Ihnen.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

An den Anfang scrollen