Alle paar Monate ist es nötig, auf die Behandlung von Anrufen mit unterdrückter Rufnummer in…
Abmahnung – Daniel Sebastian – Martin Solveig Ft. Dev – We Came To Smash (In A Black Tuxedo)
Abmahnende Kanzlei: Rechtsanwalt Daniel Sebastian
Rechteinhaber: DigiRights Administration GmbH
Betroffenes Werk: Martin Solveig Ft. Dev – We Came To Smash (In A Black Tuxedo)
Der abgemahnte Anschlussinhaber wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Hierzu liegt dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die jedoch keinesfalls unterschrieben werden sollte. Außerdem soll der abgemahnte Anschlussinhaber einen pauschalen Abgeltungsbetrag bezahlen, der sich u.a. aus Anwaltskosten und Schadenersatz zusammensetzt.
Aufgrund mehrjähriger Erfahrung ist festzuhalten, dass die normalerweise dem Abmahnschreiben beiliegende Unterlassungserklärung in keinem Fall abgegeben werden sollte, jedenfalls nicht in der vorgelegten Form. Die Abgabe einer originalen Unterlassungserklärung stellt ein Schuldanerkenntnis dar und kann daher für den abgemahnten Anschlussinhaber deutlich unangenehmere Folgen haben, als es nach dem Erhalt einer einzelnen Abmahnung den Anschein hat. Vor allem sind die beiliegenden Unterlassungserklärungen in den meisten Fällen viel zu weit gefasst und beziehen sich nicht auf den konkreten Einzelfall. Beispielsweise erstrecken sie sich oft auf das gesamte Werkrepertoire eines Rechteinhabers, also z.B. alle Film- oder Musiktitel, oder es werden schon in der Unterlassungserklärung Zahlungspflichten vereinbart. , die auch dann gelten, wenn der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung gar nicht verantwortlich ist. Es ist offensichtlich, dass derartige Rechtsfolgen für den Anschlussinhaber nachteilig sind.
Aus Gründen der Kostenvermeidung muss trotzdem in jedem Fall auf eine Abmahnung reagiert werden. Deshalb kann es sich anbieten, den Unterlassungsanspruch rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durch Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zu erfüllen. Diese sollte aber nur durch einen Rechtsanwalt formuliert werden, da die Wirkung einer abgegeben Unterlassungserklärung nicht unterschätzt werden sollte. Jede Unterlassungserklärung zielt auf einen grundsätzlich lebenslang bindenden Unterlassungservertrag ab, wobei in dem Fall, dass gegen den Vertrag verstoßen wird, auch eine hohe Vertragsstrafe zu zahlen wäre. Schon deswegen sollten auf keinen Fall Muster aus dem Internet verwendet werden, deren Rechtsfolgen für Nicht-Juristen schlicht nicht erkennbar sind.
Soweit es auf der anderen Seite um den geltend gemachten Zahlungsanspruch geht, kann eine vom Unterlassungsanspruch losgeslöste Betrachtung erfolgen. Unserer Einschätzung nach bietet es sich an, diesen in jedem Fall zumindest der Höhe nach zu bestreiten. Denn die geforderten Summen weichen im Regelfall erheblich von dem ab, was selbst bei einer unterstellten Verantwortlichkeit tatsächlich angemessen wäre.
Betroffene sollten in Abmahnangelegenheiten wegen der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Auch wenn es sich insoweit offenkundig um standardisierte Verfahren handelt, müssen Abgemahnte sich darüber bewusst sein, dass das Urheberrecht eine rechtliche Spezialmaterie ist, in der ohne fachkundige Beratung eine richtige Reaktion auf eine Abmahnung so gut wie unmöglich ist.
Seien Sie insbesondere vorsichtig damit, sich auf Ratschläge aus Foren zu berufen. Auch die Beantwortung des Abmahnschreibens mit Musterschreiben ist unserer Erfahrung nach nicht zielführend. Noch ein Stück riskanter ist die Abgabe einer eigenhändig formulierten Unterlassungserklärung oder die Verwendung von Mustern aus dem Internet. Gerade die häufig empfohlene Vorgehensweise, ohne Anwalt eine „Minimal-Unterlassungserklärung“ in modifizierter Form abzugeben und anschließend zu schweigen (also keine Kommunikation mit dem Abmahner zu haben), hat sich gerade in den letzten beiden Jahren als Fehler herausgestellt. In solchen Verfahren häufen sich mittlerweile auch die Klagen.
Spätestens in einem Klageverfahren ist ein eigener Anwalt unserer Einschätzung nach ohnehin unentbehrlich, sollte jedoch bereits zu einem früheren Zeitpunkt beauftragt werden, um das Verfahren gar nicht erst in dieses Stadium gelangen zu lassen.