Nach wie vor kommt es dazu, dass in älteren Filesharing-Angelegenheiten Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids…
Abmahnung – c-Law GbR – Sightseers
Zur Zeit lässt die MFA + Filmdistribution Christian Meinke e.K. durch die c-Law GbR (vormals: Schulenberg und Schenk) Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen aussprechen. Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Schadenersatz und Anwaltskosten. Die zur Prüfung vorgelegte Abmahnung bezieht sich auf „Sightseers“.
Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung
Abmahnende Kanzlei: c-Law GbR
Rechteinhaber: MFA + Filmdistribution Christian Meinke e.K.
Betroffenes Werk: Sightseers
Zum Hintergrund der Abmahnung
Ausgangspunkt einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ist, dass der Anschlussinhaber Täter der Rechtsverletzung ist und für alle Rechtsverletzungen über seinen Internetanschluss einstehen zu habe.
Mit Erhalt der Abmahnung sollten Sie nicht in Panik verfallen, sondern zunächst Ruhe bewahren und die erhobenen Ansprüche in Ruhe prüfen bzw. prüfen lassen.
Die Abmahnung einfach als Betrug oder Abzocke einzuordnen wäre bereits der erste Fehler. Natürlich muss ein Rechteinhaber die illegale Verbreitung seiner Werke in Tauschbörsen nicht einfach so hinnehmen. Zu hinterfragen ist aber, ob die Ansprüche jeweils in dem Umfang bestehen, wie sie mit der Abmahnung geltend gemacht werden.
Der üblicherweise erst einmal wahrgenommene Zahlungsanspruch mag von der Höhe her erschreckend wirken, ist aber nicht das Hauptproblem der Abmahnung. Auch hohe Summen sind nicht ungewöhnlich, jedoch jeweils im Einzelfall zu prüfen. Nicht immer bestehen die Zahlungsansprüche tatsächlich in der geltend gemachten Höhe.
Hauptbestandteil einer jeden Abmahnung ist immer der Unterlassungsanspruch. Dieser ist nämlich sowohl in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht deutlich im Vordergrund.
In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Unterlassungsanspruch auf Abgabe einer – grundsätzlich lebenslang bindenden – Unterlassungserklärung gerichtet ist, wobei bei einem Verstoß auch eine Vertragsstrafe fällig würde.
In finanzieller Hinsicht sind die hohen Gegenstandswerte von Unterlassungsansprüchen, die schnell 10.000,- EUR oder mehr ausmachen können, von Bedeutung. Denn wird nicht auf eine Abmahnung reagiert, so kann der Unterlassungsanspruch mittels einstweiliger Verfügung oder Unterlassungsklage geltend gemacht werden. Hier drohen nach wie vor hohe Kostenrisiken. Gerichtliche Verfahren wegen Unterlassungsansprüchen können damit schnell Kosten auslösen, die den drei- oder vierfachen Betrag der Zahlungsforderung aus der Abmahnung übersteigen. Zur Vermeidung von Kostenrisiken kann es sich daher anbieten, in jedem Fall eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Allerdings sollte zur Erfüllung des Unterlassungsanspruches niemals die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Die originale Unterlassungserklärung wird von Abmahnkanzleien oft als Schuldanerkenntnis gewertet, so dass der Anschlussinhaber damit die volle Verantwortlichkeit für den Rechtsverstoß einräumt. Das ist aber nach einer Entscheidung des BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az.: I ZR 219/12, nicht richtig. Anraten können wir aber die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Diese lässt dem Abgemahnten die Möglichkeit, sich gegen den Zahlungsanspruch zu verteidigen.
Erfahrene Anwälte sollten hierbei im Hinblick auf die korrekte Formulierung der Unterlassungserklärung in Anspruch genommen werden, da nur so teure Gerichtsverfahren sicher vermieden werden können.
Im Anschluss kann dann der Zahlungsanspruch einer umfassenden Würdigung unterzogen werden. Selbst in Fällen, in denen eine vollständige Verantwortlichkeit für den vorgeworfenen Rechtsverstoß besteht, sollte aber zumindest versucht werden, über den Zahlungsbetrag zu verhandeln.
Urheberrecht ist eine rechtliche Spezialmaterie – gerne helfen wir Ihnen auch in Ihrer Angelegenheit, diese einem wirtschaftlichen Ergebnis zuzuführen.