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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

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(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Unerlaubtes Anbieten geschützter Filmwerke in Tauschbörsen – Sasse & Partner – The Walking Dead Staffel 4 Folge 5

Die WVG Medien GmbH lässt derzeit durch die Kanzlei Sasse & Partner Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen aussprechen. Gefordert werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Schadenersatz und Anwaltskosten. Die vorliegende Abmahnung betrifft "The Walking Dead – 4, Folge Folge 5".

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung in Tauschbörse

Abmahnende Kanzlei: Sasse & Partner

Rechteinhaber: WVG Medien GmbH

Betroffenes Werk: The Walking Dead – 4, Folge Folge 5 (Die Krankheit zum Tode (Originaltitel Internment))

Hinweise zu einer Abmahnung wegen Filesharing

In nahezu allen uns bekannten Fällen geht die Abmahnung immer erst an den Anschlussinhaber, der als Täter der Rechtsverletzung vermutet wird.

Mit Erhalt der Abmahnung sollten Sie nicht in Panik verfallen, sondern zunächst Ruhe bewahren und die erhobenen Ansprüche in Ruhe prüfen bzw. prüfen lassen.

Eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung kann jedenfalls nicht automatisch als Abzocke oder Betrug eingeordnet werden. Es ist vielmehr nachvollziehbar, dass die jeweiligen Rechteinhaber sich gegen die rechtswidrige Verbreitung ihrer Werke schützen wollen. Auf einem anderen Blatt steht die Frage, ob die erhobenen Ansprüche aber auch vom Umfang her angemessen sind.

Auch wenn die Summen in der Abmahnungen oft abschrecken, so kann gesagt werden, dass der Zahlungsanspruch nicht Hauptbestandteil der Abmahnung ist. Die Beträge erreichen oft mehrere hundert Euro, müssen jedoch stets kritisch hinterfragt werden. Uns sind durchaus Konstellationen bekannt, in denen die Ansprüche nicht in dem erhobenen Umfang bestehen.

Im Vordergrund steht immer der Unterlassungsanspruch. Dieser ist nämlich sowohl in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht deutlich im Vordergrund.

In rechtlicher Hinsicht gilt es zu beachten, dass die Unterlassungserklärung – egal in welcher Form diese abgegeben wird – grundsätzlich lebenslange Bindungswirkung entfaltet und im Falle eines Verstoßes auch eine Vertragsstrafe nach sich zieht.

In finanzieller Hinsicht sind die hohen Gegenstandswerte von Unterlassungsansprüchen, die schnell 10.000,- EUR oder mehr ausmachen können, von Bedeutung. Denn wird nicht auf eine Abmahnung reagiert, so kann der Unterlassungsanspruch mittels einstweiliger Verfügung oder Unterlassungsklage geltend gemacht werden. Hier drohen nach wie vor hohe Kostenrisiken. Die hohen Gegenstandswerte in Unterlassungsverfahren sind der Grund, weshalb sowohl Anwalts- als auch Gerichtskosten ebenfalls eher hoch ausfallen, sobald es um eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung geht. Wir halten aus diesem Grund für sinnvoll, schon aus Gründen der Kostenvermeidung eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Unabhängig von dieser Empfehlung sollte in keinem Fall die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Mit Abgabe der originalen Unterlassungserklärung dürfte im Regelfall ein Schuldankerkenntnis verbunden sein, so dass gegenüber den übrigen Ansprüchen keinerlei Einwendungen mehr möglich sind. Zwar hat der BGH mit nach einer Entscheidung des BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az.: I ZR 219/12, entschieden, dass eine Unterlassungserklärung nicht zwangsläufig ein Schuldanerkenntnis darstellt. Es kommt hier aber wie so oft auf den Einzelfall an. Stattdessen sollte eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Dabei ist es in jedem Fall ratsam, die Erklärung durch einen Anwalt formulieren zu lassen.

In einem weiteren Schritt sollte dann der Zahlungsanspruch bewertet werden. Vorsicht ist hier wiederum geboten vor übereilten Zahlungen. Vor allem sollte nicht unter Berufung auf die alte Rechtslage nach § 97a Abs. 2 UrhG a.F. eine Zahlung in Höhe von 100,- EUR geleistet werden, da diese Regelung im Regelfall nicht einschlägig war bzw. ist. Mittlerweile sieht das Gesetz jedoch eine Beschränkung der Kosten auf einen Betrag von 124,- EUR vor, die an Anwaltskosten zu erstatten sind. Auch insoweit sollte aber nicht einfach eine Zahlung erfolgen.

Auch wenn sich durch die seit dem 01.10.2013 die Ausgangslage nach einer Abmahnung jedenfalls aus Kostensicht etwas gebessert hat, so raten wir aufgrund der komplexen Materie nach wie vor dazu, eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Es geht nun nicht mehr vorrangig um die Höhe der jeweiligen Ansprüche, sondern die sekundäre Darlegungslast rückt auch in Anbetracht der Entwicklung in der Rechtsprechung viel mehr in den Fokus.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

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