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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Mit zu den häufigsten Verstößen, die im Rahmen einer Abmahnung gerügt werden, gehören Rechtsverstöße im Zusammenhang mit dem Verbrauchern in bestimmten Situationen zustehenden Widerrufsrecht.

Der Widerruf bezeichnet ein Gestaltungsrecht des Verbrauchers, nach dessen Ausübung der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden sind. Gesetzlich geregelt ist das Widerrufsrecht in §§ 355 ff. BGB. Vorgesehen ist ein solches Widerrufsrecht z.B. bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder auch bei Fernabsatzverträgen.

Verstöße im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht sind in verschiedenster Sicht denkbar: es kann der Fehler unterlaufen, dass bereits die Widerrufsbelehrung als solche vollständig fehlt, oder diese ist veraltet oder inhaltlich falsch. Inhaltliche Fehler wiederum können darin liegen, dass erforderliche Angaben fehlen oder Fristen oder Rechtsfolgen falsch widergegeben werden.

Insbesondere, weil es nicht „die eine“ Widerrufserklärung gibt, sondern der Inhalt einer Widerrufsbelehrung davon abhängig ist, welcher Vertragstyp bzw. welche Leistung betroffen ist, muss bei der Erstellung der Widerrufsbelehrung mit äußerster Sorgfalt vorgegangen werden.

Kommt es im ZUsammenhang mit dem Widerrufsrecht oder der Widerrufsbelehrung zu einem Rechtsverstoß, so kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, z.B. durch einen Mitbewerber, die Folge sein, mit der dann u.a. Unterlassungsansprüche und Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht werden. In einem solchen Fall muss das weitere Vorgehen genau überlegt werden.

Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht – Einführung und Erläuterung

Mit einer Abmahnung wird eine Person durch eine andere Person dazu aufgefordert, in Zukunft ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Vereinfacht ausgedrückt handelt es sich hier um ein außergerichtliches Verfahren, mit dem verschiedene Ansprüche schnell und kostengünstig durchgesetzt werden können.

Wettbewerbsrecht: Die Ansprüche aus einer Abmahnung

Abmahnungen im Wettbewerbsrecht enthalten normalerweise mehrere Ansprüche.

Erst einmal geht es um die erhobenen Unterlassungsansprüche. Der Unterlassungsanspruch zielt darauf ab, ein bestimmtes Verhalten abzustellen. Wenn dieser Anspruch besteht, so kann dieser zum Beispiel durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfüllt werden. Üblicherweise reicht es bei einem bestehenden Unterlassungsanspruch nicht aus, nur den Rechtsverstoß zu beenden.

Abhängig von dem Unterlassungsanspruch können weitere Ansprüche geltend gemacht werden.

Ein solcher Anspruch ist zum Beispiel der auf Erstattung der angefallenen (Rechts-)verfolgungskosten. Der Kostenerstattungsanspruch stellt sicher, dass dem Abmahner die Kosten seiner Rechtsverfolgung ersetzt werden. Ferner können Ansprüche auf Auskunft, Schadenersatz oder Gewinnabschöpfung erhoben werden.

Anspruch auf Unterlassung

Der mit einer Abmahnung verbundene Unterlassungsanspruch ist der wichtigste Punkt, den es zu klären gilt. Das hat sowohl rechtliche als auch finanzielle Gründe. Der Unterlassungsanspruch kann eine einstweilige Verfügung oder Unterlassungsklage zur Folge haben. Gerichtliche Verfahren wegen des Unterlassungsanspruchs führen regelmäßig zu sehr hohen Kosten. Es wäre aber auch falsch, in jedem Falle eine Unterlassungserklärung abzugeben, da bei einem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe drohen würde. Das ist auf lange Sicht möglicherweise ein größeres Problem.

Vor allem bei Unternehmern hat die Abwägung der Kostenrisiken daher auch langfristig Bedeutung.

Es muss nochmals festgehalten werden, dass das Hauptproblem aus der Abmahnung nicht der Erstattungsanspruch ist. Dieser mag zwar in Einzelfall hoch ausfallen, steht aber dennoch in keinem Verhältnis zu den Folgen aus dem Unterlassungsanspruch.

Welche Reaktionsmöglichkeiten gibt es?

Wie im Einzelfall zu reagieren ist, hängt vor allem von den erhobenen Vorwürfen und der Sachlage ab.

Grundsätzlich stehen nach Erhalt einer Abmahnung verschiedene Wege offen, die über die Abgabe einer Unterlassungserklärung bis hin zur Inkaufnahme eines Klageverfahrens gehen. Eine allgemeingültige Antwort lässt sich hier nicht geben. Bevor eine Reaktion erfolgt, müssen Sachverhalt und Rechtslage geprüft werden. Es ist sinnvoll, hier einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Wichtig ist dabei auch, dass wegen der in einer Abmahnung gesetzten Fristen regelmäßig schnell reagiert werden muss. Bei einer Überschreitung von Fristen drohen teure Gerichtsverfahren.

Was Sie nach Erhalt einer Abmahnung tun sollten

Nach Erhalt der Abmahnung gilt es, dass Sie einige Verhaltensregeln kennen und befolgen.

  • In keinem Fall sollten Sie unüberlegt Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen
  • Falls eine Unterlassungserklärung beigefügt war: geben Sie niemals die originale Unterlassungserklärung ab!
  • Vertrauen Sie nicht auf Ratschläge, in denen Ihnen geraten wird, die Abmahnung zu ignorieren
  • Notieren Sie die gesetzten Fristen
  • Lassen Sie sich von einem Anwalt beraten

In der Rechtsanwaltskanzlei Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR aus Freising beraten Herr Rechtsanwalt Ulrich Schreiner und Herr Rechtsanwalt Matthias Lederer Sie zu allen Fragen aus dem Wettbewerbsrecht wie z.B. nach Erhalt einer Abmahnung. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch im Falle eines gerichtlichen Verfahrens und werden gern im gesamten Bundesgebiet für Sie tätig.

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