Viele Unternehmer im Online-Bereich setzen gern auf das Marketing durch E-Mail-Werbung. Für den Versand von Werbe-E-Mails gelten allerdings einige Spielregeln, an die Unternehmen sich halten müssen – andernfalls liegt einem im Sinne des UWG unzumutbare Belästigung vor, gegen die beispielsweise mit einer Abmahnung vorgegangen werden kann.
Der Versand von Werbe-E-Mails ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG setzt voraus, dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. Ist das nicht der Fall, so wird aus der Werbe-E-Mail nichts anderes als eine SPAM-Mail – und gegen solche können Empfänger auf verschiedenen Rechtsgrundlagen vorgehen.
Kommt es insoweit zu einem Rechtsverstoß, so kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, z.B. durch einen Mitbewerber, die Folge sein, mit der dann u.a. Unterlassungsansprüche und Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht werden. In einem solchen Fall muss das weitere Vorgehen genau überlegt werden.
Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht – Einführung und Erläuterung
Nach dem deutschen Recht ist eine Abmahnung die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, eine bestimmte Handlung zukünftig zu unterlassen. Sinn und Zweck einer solchen Abmahnung ist die außergerichtliche Erledigung eines Rechtsstreits und damit die Vermeidung unnötiger Kosten.
Welche Ansprüche werden mit einer Abmahnung geltend gemacht?
Aus Rechtssicht dient eine Abmahnung der Geltendmachung gleich mehrerer Ansprüche.
Erst einmal geht es um die Unterlassungsansprüche aus der Abmahnung. Mit dem Unterlassungsanspruch geht es darum, dass ein rechtswidriges Verhalten beendet werden soll. Ein Unterlassungsanspruch führt dazu, dass eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss. Es reicht grundsätzlich nicht aus, den Rechtsverstoß nur abzustellen.
Abhängig von dem Unterlassungsanspruch können weitere Ansprüche im Rahmen einer Abmahnung geltend gemacht werden.
Wenn die Abmahnung berechtigt erfolgt ist, so steht dem Abmahner ein Anspruch auf Kostenerstattung zu. Das bedeutet, dass die angefallenen Kosten dem Abmahner zu ersetzen sind. Daneben bestehen Ansprüche auf Auskunft, Schadenersatz oder Gewinnabschöpfung.
Abmahnung und Unterlassungsanspruch
Die größte Bedeutung kommt dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu. Das hat nicht nur rechtliche, sondern auch finanzielle Gründe. Kurzfristig geht es dabei um die Frage, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, um ein Unterlassungsklageverfahren oder eine einstweilige Verfügung zu verhindern. Sowohl einstweilige Verfügung als auch ein Hauptsacheverfahren lösen im Regelfall nicht unerhebliche Kosten aus. Es wäre aber auch falsch, in jedem Falle eine Unterlassungserklärung abzugeben, da bei einem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe drohen würde. Das ist auf lange Sicht möglicherweise ein größeres Problem.
Für Unternehmer ist daher neben einer schnellen Reaktion auch die Auswirkung in Zukunft von Bedeutung.
Erstattungsansprüche, die neben dem Unterlassungsanspruch erhoben werden, sind dagegen nur ein Teilproblem. Auch bei hohen Kosten im Einzelfall gilt es hier, die einzelnen Ansprüche richtig zu würdigen.
Welche Reaktionsmöglichkeiten bestehen?
Die richtige Reaktion auf eine Abmahnung ist davon abhängig, ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht.
Grundsätzlich stehen nach Erhalt einer Abmahnung verschiedene Wege offen, die über die Abgabe einer Unterlassungserklärung bis hin zur Inkaufnahme eines Klageverfahrens gehen. Eine Verallgemeinerung ist insoweit nicht sinnvoll. Erfahrungsgemäß kann erst nach einer umfassenden Würdigung von Sach- und Rechtslage angemessen reagiert werden. Empfehlenswert ist hier eine Beratung durch einen Rechtsanwalt. Angesichts der normalerweise knapp bemessenen Fristen ist eine schnelle Reaktion erforderlich. Ist eine Frist abgelaufen, so kann das Verfahren vor Gericht hohe Kosten auslösen.
Was Sie jetzt tun müssen
Handeln Sie auf keinen Fall vorschnell – Stress oder Angst nach Erhalt der Abmahnung sind die schlechtesten Ratgeber.
- Kein unüberlegter Kontakt mit der Gegenseite
- Geben Sie auf keinen Fall eine Unterlassungserklärung ab, ohne dass der Sachverhalt geprüft wurde
- Vertrauen Sie nicht auf Ratschläge, in denen Ihnen geraten wird, die Abmahnung zu ignorieren
- Notieren Sie sich die Ansprüche und Fristen
- Suchen Sie einen Anwalt auf
In der Rechtsanwaltskanzlei Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR aus Freising beraten Herr Rechtsanwalt Ulrich Schreiner und Herr Rechtsanwalt Matthias Lederer Sie zu allen Fragen aus dem Wettbewerbsrecht wie z.B. nach Erhalt einer Abmahnung. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch im Falle eines gerichtlichen Verfahrens und werden gern im gesamten Bundesgebiet für Sie tätig.