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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Wenn Sie gegen eine Bewertung, die Sie erhalten haben, vorgehen möchten und einen Rechtsanwalt beauftragen, dann entstehen Ihnen dabei Kosten. Welche Kosten dies sind und inwieweit es Möglichkeiten gibt, eine Kostenerstattung zu erlangen, wird nachfolgend erläutert.

Allgemeines

Grundsätzlich müssen Sie beim Vorgehen gegen schlechte Bewertungen zunächst mit den eigenen Anwaltskosten rechnen. Diese richten sich normalerweise nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und sind abhängig davon, welchen Streitwert (=wirtschaftliches Interesse) eine Sache hat und welcher Gebührensatz Anwendung findet. Es gibt insoweit keine vorgegebenen Streitwerte, da der Wert immer für den konkreten Einzelfall bestimmt werden muss. Allerdings haben sich in der Praxis gewisse „Richtwerte“ ergeben, die für eine Orientierung helfen können. Bei einem Vorgehen gegen Bewertungen sind erfahrungsgemäß Streitwerte ab ca. 4.000,- Euro zu erwarten.

Welche Kosten entstehen bei einer Abrechnung nach dem Streitwert?

Bei einer Abrechnung nach dem Streitwert berechnen sich die Anwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit beispielhaft wie folgt:

Anwaltskosten für außergerichtliche Tätigkeiten

Streitwert 4.000 €
1,30 Geschäftsgebühr 327,60 €
Auslagenpauschale 20,00 €
19% Umsatzsteuer 66,04 €
Summe Außergerichtliche Tätigkeiten 413,64 €

Diese Kosten können im Einzelfall durchaus höher (oder auch niedriger) ausfallen, je nachdem, welcher Streitwert angemessen ist.

Beispielsweise hätte ein Streitwert von 10.000,- Euro folgende Kosten zur Folge:

Anwaltskosten für außergerichtliche Tätigkeiten

Streitwert 10.000 €
1,30 Geschäftsgebühr 725,40 €
Auslagenpauschale 20,00 €
19% Umsatzsteuer 141,63 €
Summe Außergerichtliche Tätigkeiten 887,03 €

Ein Streitwert von nur 2.000, Euro würde indessen in folgenden Kosten resultieren:

Anwaltskosten für außergerichtliche Tätigkeiten

Streitwert 2.000 €
1,30 Geschäftsgebühr 195,00 €
Auslagenpauschale 20,00 €
19% Umsatzsteuer 40,85 €
Summe Außergerichtliche Tätigkeiten 255,85 €

Die obigen Beispiele zeigen, dass sich je nachdem, welcher Streitwert zu Grunde gelegt wird, deutliche Unterschiede ergeben können. Je nach Schwierigkeit und Umfang einer Angelegenheit können daher bei der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erhebliche Unterschiede bei den anfallenden Kosten bestehen.

Alternative: Vergütungsvereinbarung

Häufig erfolgt die Abrechnung der Gebühren nicht nach dem Streitwert, sondern es wird eine Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten getroffen. Möglich sind in solchen Fällen z.B. Pauschalhonorar, die sich vor allem dann anbieten, wenn gegen eine oder mehrere Bewertungen vorgegangen werden soll und der Arbeitsaufwand vorab abgeschätzt werden kann. Daneben kommt auch die Vereinbarung eines Stundenhonorars in Betracht: diese Lösung ist vor allem dann für beide Seiten fair, wenn ein langfristiges Mandatsverhältnis gewünscht ist und häufiger gegen Bewertungen vorgegangen werden soll.

Sofern Sie eine Vertretung durch uns wünschen, um gegen eine unzulässige Bewertung vorzugehen, so wird das anfallende Honorar in jedem Fall mit Ihnen vor der Mandatserteilung besprochen.

Vor allem beim Vorgehen gegenüber Bewertungsportalen (und nicht dem Verfasser der Bewertung) bieten wir üblicherweise die Abrechnung nach einer für den Einzelfall getroffenen Vergütungsvereinbarung über ein Pauschalhonorar an. Sofern Sie uns beauftragen wollen, teilen wir Ihnen konkret anfallende Kosten gern im Rahmen einer kurzen Ersteinschätzung mit.

Kostenerstattung von Anwaltskosten

In Fällen, in denen gegen eine negative Bewertung vorgegangen wird, kann sich ein Kostenerstattungsanspruch sowohl gegen das Bewertungsportal wie auch den Verfasser der Bewertung ergeben. Auch das ist jeweils vom Einzelfall abhängig, gerade wenn aber der Verfasser einer unzulässigen Bewertung identifiziert werden kann, so bietet es sich an, nach Löschung der Bewertung auch unmittelbar gegen den Verfasser vorzugehen. Es bestehen in dieser Situation nicht nur Ansprüche auf Kostenerstattung, sondern es kann ei

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