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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Wenn bekannt ist, wer der Verfasser der Bewertung ist, so ist es grundsätzlich möglich, direkt gegen den Verfasser vorzugehen. Voraussetzung dafür ist, dass tatsächlich eine unzulässige Bewertung vorliegt. Ist das der Fall, dann kann unter Umständen ein direktes Vorgehen gegen den Verfasser der Bewertung sinnvoll sein.

Bei einer unzulässigen Bewertung ist es beispielsweise möglich, den Verfasser der Bewertung abzumahnen. In einem solchen Fall wird der Verfasser nicht nur dazu aufgefordert, die abgegeben Bewertung zu beseitigen und zukünftig zu unterlassen. Es werden ferner auch anfallende Kosten (z.B. Abmahnkosten durch das eigene Rechtsanwaltshonorar) eingefordert.

Ferner können auch Ansprüche auf Schadenersatz bestehen, wenn der Verfasser seine Bewertung gezielt nutzen wollte, um das bewertete Unternehmen zu schädigen. Rechtlich gesehen besteht dabei durchaus die Möglichkeit, den Schadenersatz auch auf entgangenen Gewinn zu erstrecken, wobei dies in der Praxis allerdings oft aufgrund von Nachweisproblemen unterbleibt.

Ein Vorgehen gegen den Verfasser einer Bewertung kann auch dann sinnvoll sein, wenn die Bewertung strafrechtlich relevant ist. Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Bewertung eine Beleidigung enthält oder aufgrund ihres Inhalts als (versuchter) Betrug einzustufen ist. In solchen Fällen können nicht nur zivilrechtliche Ansprüche gegen den Verfasser der Bewertung bestehen, sondern es kann im Einzelfall durchaus auch die Stellung einer Strafanzeige in Betracht gefasst werden.

Die Stellung einer Strafanzeige kann im Übrigen auch dann sinnvoll sein, wenn der Verfasser der Bewertung gar nicht bekannt, wohl aber der Inhalt seiner Bewertung strafbar ist. Denn in einem solchen Fall müssen die staatlichen Strafverfolgungsbehörden tätig werden und betroffene Unternehmer können – vertreten durch einen Rechtsanwalt – einen Antrag auf Akteneinsicht stellen. Es ist durchaus möglich, dass im Rahmen der Strafverfolgung der Verfasser einer Bewertung überhaupt erst ermittelt wird – und dann im Anschluss zur erteilten Akteneinsicht gegen diesen Vorgegangen werden kann.

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