Viele Bewertungen im Internet werde anonym oder unter einem falschen Namen (Pseudonym) abgegeben. Betroffene stellen sich dann regelmäßig die Frage, ob gegen das Bewertungsportal ein Auskunftsanspruch geltend gemacht werden kann, so dass die Person, die die Bewertung verfasst hat, namentlich benannt werden muss.
Diese Rechtsfrage war lange Zeit umstritten, so billigte beispielsweise das OLG Stuttgart (Urteil vom 26.06.2013, Az. 4 U 28/13) einen Auskunftsanspruch und stützte diesen auf § 242 BGB. Andere Gerichte wie z.B. das LG München I (Urteil vom 03.07.2013, Az. 25 O 23782/12) oder das OLG Hamm (Beschluss vom 03.08.2011, Az.: I-3 U 196/10) haben indessen entschieden, dass ein derartiger Auskunftsanspruch nicht besteht. Denn ein solcher Anspruch würde der Regelung des § 13 Abs. 6 TMG zuwiderlaufen, der die Nutzung von Telemedien eines Diensteanbieters anonym oder unter einem Pseudonym ermöglichen soll.
Der BGH hat sich im Jahr 2014 der letztgenannten Ansicht angeschlossen und mit Urteil vom 01.07.2014, Az. VI ZR 345/13) entschieden, dass dem Betroffenen kein Auskunftsanspruch zusteht.
Es ist vor diesem Hintergrund nicht möglich, nach einer schlechten Bewertung den Portalbetreiber auf Auskunft in Anspruch zu nehmen, um so den Verfasser der Bewertung zu ermitteln.
Die Auswirkungen der Entscheidung halten sich dennoch in Grenzen: wenn eine Bewertung rechtswidrig ist und gelöscht werden muss, so folgt aus der Entscheidung des BGH zunächst einmal nur, dass keine Auskunft hinsichtlich des Verfassers einer Bewertung verlangt werden kann. Es ist damit zwar nicht möglich, Ansprüche gegen den Verfasser selbst zu stellen. Nach wie vor möglich bleibt indessen ein Vorgehen gegen den Portalbetreiber.