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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Viele Bewertungen im Internet werde anonym oder unter einem falschen Namen (Pseudonym) abgegeben. Betroffene stellen sich dann regelmäßig die Frage, ob gegen das Bewertungsportal ein Auskunftsanspruch geltend gemacht werden kann, so dass die Person, die die Bewertung verfasst hat, namentlich benannt werden muss.

Diese Rechtsfrage war lange Zeit umstritten, so billigte beispielsweise das OLG Stuttgart (Urteil vom 26.06.2013, Az. 4 U 28/13) einen Auskunftsanspruch und stützte diesen auf § 242 BGB. Andere Gerichte wie z.B. das LG München I (Urteil vom 03.07.2013, Az. 25 O 23782/12) oder das OLG Hamm (Beschluss vom 03.08.2011, Az.: I-3 U 196/10) haben indessen entschieden, dass ein derartiger Auskunftsanspruch nicht besteht. Denn ein solcher Anspruch würde der Regelung des § 13 Abs. 6 TMG zuwiderlaufen, der die Nutzung von Telemedien eines Diensteanbieters anonym oder unter einem Pseudonym ermöglichen soll.

Der BGH hat sich im Jahr 2014 der letztgenannten Ansicht angeschlossen und mit Urteil vom 01.07.2014, Az. VI ZR 345/13) entschieden, dass dem Betroffenen kein Auskunftsanspruch zusteht.

Es ist vor diesem Hintergrund nicht möglich, nach einer schlechten Bewertung den Portalbetreiber auf Auskunft in Anspruch zu nehmen, um so den Verfasser der Bewertung zu ermitteln.

Die Auswirkungen der Entscheidung halten sich dennoch in Grenzen: wenn eine Bewertung rechtswidrig ist und gelöscht werden muss, so folgt aus der Entscheidung des BGH zunächst einmal nur, dass keine Auskunft hinsichtlich des Verfassers einer Bewertung verlangt werden kann. Es ist damit zwar nicht möglich, Ansprüche gegen den Verfasser selbst zu stellen. Nach wie vor möglich bleibt indessen ein Vorgehen gegen den Portalbetreiber.

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