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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Sie haben eine Honorarrechnung erhalten und Fragen dazu? Auf dieser Seite haben wir einige Informationen für Sie zusammengestellt, die Ihnen vorab helfen können. Sofern Sie auf Ihre Frage keine Antwort finden, können Sie uns gern unter Angabe des Aktenzeichens und der Rechnungsnummer per E-Mail (recht@schreiner-lederer.de) oder per Telefon unter 08161 789 7557 kontaktieren.

Allgemeine Informationen zur Kostenpflicht der anwaltlichen Beratung

Grundsätzlich löst jede Beratung durch einen Rechtsanwalt von Gesetz wegen Kosten aus. Die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit richten sich in Deutschland nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Kosten fallen hierbei entweder gem. §§ 2, 13 ff. RVG nach dem Gegenstandswert der Tätigkeit an oder es kann gem. § 3a RVG eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden.

Kosten fallen ab dem Zeitpunkt an, in dem ein Rechtsanwalt einen konkreten Sachverhalt rechtlich bewerten soll. Dies ist bereits im Rahmen einer (telefonischen) Erstberatung der Fall oder wenn Sie uns Unterlagen zur Prüfung übergeben. Nicht notwendig ist es, dass der Rechtsanwalt erst einen Schriftsatz fertigen muss, um einen Gebührenanspruch zu erwerben.

Die Höhe der anfallenden Kosten ist vor allem davon abhängig, welche Leistung (z.B. Erstberatung oder auch Vertretung gegenüber Dritten oder in einem gerichtlichen Verfahren) der Rechtsanwalt erbringt und welchen Gegenstandswert bzw. Streitwert eine Angelegenheit hat.

Die Höhe der jeweils anfallenden Gebühren ergibt sich unmittelbar aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und kann daher immer nur für den Einzelfall angegeben werden.

Fragen zu einzelnen Positionen in der Rechnung

Bei einer Berechnung der Gebühren nach dem RVG werden sind die jeweils anfallenden Gebühren aus der Anlage 1 für das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, dem. Sog. Vergütungsverzeichnis, maßgeblich.

Hier ist geregelt, welche Gebühren für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts anfallen. Das Vergütungsverzeichnis ist dabei in verschiedene Abschnitte unterteilt, die z.B. Gebühren im zivilrechtlichen Verfahren, im Strafverfahren oder im Verwaltungsverfahren betreffen; ferner gibt es Unterabschnitte, die sich auf den jeweiligen Verfahrensstand beziehen (z.B. außergerichtliche Geschäftstätigkeit oder Vertretung im gerichtlichen Verfahren) oder die allgemeine Gebührenpositionen wie Auslagen, Reisekosten oder die Mehrwertsteuer betreffen.

Bei Fragen zu einzelnen Rechnungspositionen kontaktieren Sie uns bitte unter Angabe des Aktenzeichens und der Rechnungsnummer per E-Mail (recht@schreiner-lederer.de) oder per Telefon unter 08161 789 7557.

Wer trägt die Kosten?

Die anfallenden Kosten der anwaltlichen Tätigkeit sind jeweils vom Auftraggeber zu bezahlen. Das gilt unabhängig davon, ob der Auftraggeber einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Gegner hat. Auch in diesem Falle muss der Auftraggeber die Rechnung seines Rechtsanwalts ausgleichen und seinen Erstattungsanspruch gegenüber der Gegenseite geltend machen.

Was gilt bei Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung?

Auch in diesem Falle bleibt der Mandant als Auftraggeber der Kostenschuldner.

Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, stellen wir jedoch gerne als kostenfreien Service eine Deckungsanfrage für Sie bei der Versicherung und rechnen mit dieser ab, soweit die Versicherung eine Deckung in der Angelegenheit gewährt.

Bitte beachten Sie, dass wir keinen Einfluss auf den von Ihnen mit Ihrer Versicherung abgeschlossenen Vertrag (z.B. im Hinblick auf den Versicherungsumfang, Selbstbeteiligung etc.) haben und dementsprechend angefallene Gebühren, die von Ihrer Versicherung nicht übernommen werden, mit Ihnen abrechnen müssen.

Wann sind die Gebühren fällig?

Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.

Ist ein Vorschuss zulässig?

Nach dem RVG ist es dem Rechtsanwalt gestattet, einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. Ausdrücklich geregelt ist dies in § 9 RVG. In der Praxis ist die Anforderung eines Vorschusses nicht unüblich und im Gegenteil sogar der Regelfall, da rechtliche Auseinandersetzungen gelegentlich eine sehr lange Laufzeit haben und es einem Rechtsanwalt bereits aus Gründen der Kostendeckung kaum möglich ist, während der gesamten Dauer des Mandats „kostenlos“ zu arbeiten.

In welchem Zeitraum verjähren Anwaltsgebühren?

Für anwaltliche Gebühren gilt die regelmäßige Verjährungsfrist aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Diese beträgt nach § 195 BGB drei Jahre.

In welchem Zeitraum muss die Rechnung bezahlt werden?

Die Zahlungsfrist geben wir in jeder Honorarrechnung am Ende an. Üblicherweise beträgt die Zahlungsfrist 14 Tage nach Rechnungsstellung.

Was passiert, wenn ich die Zahlungsfrist nicht einhalten kann?

Es ist zwar nicht schön, kann aber jedem einmal passieren: wenn Sie die Zahlungsfrist in einer Rechnung übersehen haben, so erhalten Sie von uns üblicherweise eine Zahlungserinnerung (Mahnung). Sie haben dann nochmals Gelegenheit, die Rechnung auszugleichen.

Hinweis für Verbraucher: Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.

Warum habe ich habe einen Mahnbescheid erhalten?

Da wir unsere Arbeitsleistung nicht kostenlos anbieten wollen und dies auch nicht dürfen, machen wir angefallene Gebühren nötigenfalls auch im Mahnverfahren (oder, falls notwendig: auch im Klageverfahren) geltend. So wie der Mandant von uns eine einwandfreie Leistung erwartet, erwarten auch wir von unseren Mandanten den fristgerechten Ausgleich angefallener Gebühren. Mandanten, die berechtigte Kostenrechnungen und Mahnungen ignorieren, werden dementsprechend von uns gerichtlich in Anspruch genommen.

Wir weisen allerdings darauf hin, dass jeder unserer Mandanten vor einer gerichtlichen Inanspruchnahme eine ordnungsgemäße Rechnung und zumindest eine Zahlungserinnerung, in der auch die gerichtliche Geltendmachung für den Fall des Nichtausgleichs angekündigt wird, erhält und so die Gelegenheit hat, diese unschöne Entwicklung zu vermeiden.

Ich kann die Rechnung nicht bezahlen, ist eine Ratenzahlung oder Stundung möglich?

Sofern Sie angefallene und in Rechnung gestellte Gebühren nicht fristgemäß bezahlen können, nehmen Sie bitte rechtzeitig Kontakt mit uns auf. So vermeiden Sie, dass wir nach Ablauf der gesetzten Fristen einen Mahnbescheid beantragen und dadurch weitere und unnötige Kosten für Sie entstehen.

Die Vereinbarung einer Ratenzahlung und in Einzelfällen auch die Stundung des Honorars besprechen wir gern im Einzelfall mit Ihnen.

Auf welches Konto ist das Honorar auszugleichen?

Unser Bankkonto, auf das die Rechnung auszugleichen ist, finden Sie wie die Zahlungsfrist am Ende jeder Honorarrechnung.

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