Normalerweise werden bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung nicht nur Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend gemacht, sondern auch die Erstattung der Abmahnkosten gefordert.
Rechtsgrundlage dafür ist § 12 Abs. 1 UWG:
Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
Zu den erforderlichen Aufwendungen zählen in erster Linie solche Kosten, die dem Abmahner durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden sind. Diese Kosten berechnen sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und sind vom sog. Streitwert, d.h. dem wirtschaftlichen Interesse, das der Abmahner an der Angelegenheit hat, abhängig.
Der Streitwert bei Abmahnungen bemisst sich dabei nach dem Wert des Unterlassungsanspruchs und wird im Regelfall mit Werten ab ca. 10.000,- Euro angenommen. Wichtig dabei: es handelt sich hier nicht um den Betrag an Abmahnkosten, den Sie bezahlen müssen, sondern um den Wert, aus dem sich die anfallenden Kosten berechnen. Davon abgesehen ist dieser Wert nicht durch das Gesetz vorgegeben, sondern wird im Einzelfall (zunächst durch den Abmahner, später ggf. durch ein Gericht) geschätzt bzw. bestimmt. In der Praxis haben sich dabei gewisse „Richtwerte“ herausgebildet, an denen sich die Beteiligten orientieren können.
Bei einer Abmahnung, in der sich der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch mit 10.000,- Euro beziffern lässt, würden beispielsweise die folgenden Kosten anfallen:
Gegenstandswert: 10.000,00 Euro 1,3-fache Geschäftsgebühr: 725,40 Euro Auslagenpauschale: 20,00 Euro 19% Mehrwertsteuer: 141,63 Euro Summe: 887,03 Euro
Anmerkung: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 21.12.2016, Az.: XI R 27/14) sind die Abmahnkosten immer einschließlich der angefallenen Mehrwertsteuer einzufordern, es kommt also nicht darauf an, ob der Abmahner zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht.
Voraussetzung für die Kostenerstattung ist immer, dass die Abmahnung berechtigt erfolgt. Bei einer unberechtigten Abmahnung fallen keine Kosten an, ebenso können die Kosten auch nur anteilig geltend gemacht werden, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt ist.