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Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

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(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Haben Sie eine Abmahnung nach Abgabe einer negativen Bewertung im Internet erhalten?

Gern helfen wir Ihnen in diesem Fall weiter und beraten Sie zum richtigen Vorgehen. Wir vertreten in unserer Kanzlei regelmäßig Mandanten in vergleichbaren Sachverhalten, in denen es um (rechtswidrig) abgegebene Bewertungen im Internet gegenüber einem Unternehmen durch den betroffenen Mandanten geht. In allen Fällen ist der Sacherhalt sehr schnell erklärt: es wurde eine schlechte Bewertung, z.B. bei Google, GoLocal oder einem anderen Bewertungsportal abgegeben. Möglicherweise betrifft die abgegebene Bewertung auch eine Produktrezension bei Amazon oder eBay. Mittlerweile ist es so, dass eine größere Zahl von Unternehmern in solchen Fällen gegen eine – aus Sicht des betroffenen Unternehmers rechtswidrige – Bewertung auch vorgeht und dabei auch den Verfasser der Bewertung in Anspruch nehmen möchte. Für den Empfänger der Abmahnung stellt sich die Frage, inwieweit eine solche Abmahnung überhaupt möglich ist.

Einführung

Sowohl für die betroffenen Unternehmen wie auch potentielle Kunden sind Bewertungen im Internet wichtig. Sehr viele Menschen nutzen die Bewertungen, um sich vor dem Kauf eines Produkts oder vor der Erteilung eines Auftrags an ein Unternehmen zu informieren. Es ist damit klar, dass Unternehmer positive Bewertungen bevorzugen und auch gerne gegen schlechte Bewertungen vorgehen möchten. Die Löschung einer einmal abgegebenen Bewertung ist tatsächlich in vielen Fällen möglich. Grund dafür ist, dass nicht jede Bewertung zulässig ist. Dieser Umstand wird aber von vielen Leuten, die eine Bewertung im Internet abgeben, nicht berücksichtigt; oft sind auch die rechtlichen Hintergründe schlicht und einfach nicht bekannt.

Grundsätzliches zur Abgabe von Bewertungen im Internet

Grundsätzlich muss jeder Unternehmer hinnehmen, dass er durch Kunden bewertet wird. Nach der Rechtsprechung ist es gerechtfertigt, dass eine am Markt verfügbare Leistung auch kritisiert werden darf. Auch Bewertungen, die im Internet abgegeben werden, müssen sich aber an der Rechtsordnung ausrichten und sind daher nicht in jedem Fall zulässig, sondern an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Bewertungen, die über Bewertungsportale abrufbar sind, führen immer dazu, dass verkürzt ausgedrückt zwei Positionen aufeinandertreffen. Das Recht auf Meinungsfreiheit ist dabei diejenige Position, die der Verfasser der Bewertung für sich in Anspruch nimmt. Für das bewertete Unternehmen geht es indessen um den guten Ruf.

Welche Bewertungen sind zulässig?

Zum Grundrecht der Meinungsfreiheit gehören auch Meinungsäußerungen im Internet, also solche innerhalb von Bewertungen. Die Meinungsfreiheit schützt hier nicht nur das Recht, eine Meinung zu haben, sondern auch, diese zu äußern. Auch die Meinungsfreiheit schützt aber nicht alles: z.B. Beleidigungen oder Schmähkritik (d.h. solche Kritik, die nicht mehr in einer Auseinandersetzung mit der Sache besteht) sind nicht gestattet.

Hiervon abgesehen ist bei Bewertungen danach zu differenzieren, ob diese auf wahren oder unwahren Tatsachen beruhen. Wahre Tatsachen sind dabei grundsätzlich zulässig. Unwahre Tatsachen haben aber in einer Bewertung nicht zu suchen und sind auch nicht geschützt.

Zentral ist die Unterscheidung danach, ob eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung vorliegt.   Bei einer Tatsachenbehauptung lässt sich die Richtigkeit einer Aussage beweisen, sie ist also dem Beweis zugänglich. Eine Meinungsäußerung indessen ist ein Werturteil und bezieht sich daher nicht auf etwas beweisbares, sondern eine innere Einstellung oder Überzeugung.

Was für den Verfasser einer Bewertung gilt

Für den Verfasser einer Bewertung gilt zunächst einmal, dass Bewertungen grundsätzlich dann zulässig sind, wenn sie auf einer echten, eigenen Erfahrung des Verfassers der Bewertung beruhen. Die Bewertung als solche muss zudem auf wahren Tatsachen beruhen. Fast jede Bewertung ist hiernach zulässig, wenn diese beiden Voraussetzungen eingehalten sind. Im Übrigen sind Werturteile durch die Meinungsfreiheit geschützt.

Problematisch wird es allerdings, wenn diese Anforderungen nicht erfüllt werden. Es ist zum Beispiel so, dass bei einem fehlenden Kundenkontakt der sachliche Anknüpfungspunkt für die Bewertungsabgabe fehlt – die Bewertung wäre daher schon aus diesem Grund problematisch, weil sie damit nur dazu dienen würde, ein Unternehmen oder Produkt gezielt abzuwerten. Ein typischer Fall einer solchen vorsätzlichen Schädigung des Rufs des bewerteten Unternehmens ist also z.B. ein sog. Shitstorm. Nicht geschützt sind auch unwahre Tatsachenbehauptungen in einer Bewertung. Klar ist auch: Beleidigungen o.ä. haben in Bewertungen nichts zu suchen.

Oft sind die Verfasser von Bewertungen überrascht, wenn sie letztlich wegen einer unzulässigen Bewertung zur Verantwortung gezogen werden sollen. Es stimmt zwar: Bewertungen werden in vielen Fällen erst einmal anonym abgegeben. Unternehmen haben allerdings die Möglichkeit, bei dem Bewertungsportal nach der Rechtsprechung des BGH ein Prüfungsverfahren veranlassen, in dessen Rahmen der Verfasser der Bewertung seine Kundeneigenschaft bestätigen muss. Es ist vor diesem Hintergrund daher möglich, dass der Verfasser der Bewertung nachträglich doch noch identifiziert wird. Ist die Bewertung unter echtem Namen abgegeben worden, dann fällt die Identifizierung natürlich nochmals leichter aus. Ist der Verfasser der Bewertung deutlich über das Ziel hinausgeschossen und hat in seiner Bewertung gar strafrechtlich relevante Äußerungen getätigt, so kann auch eine Strafanzeige folgen. In diesem Fall kann das bewertete Unternehmen den Verfasser möglicherweise durch eine Akteneinsicht identifizieren. Jeder, der eine Bewertung im Internet schreibt, muss daher wissen, dass er möglicherweise am Ende doch identifiziert werden kann.

Folge einer rechtswidrigen Bewertung: eine Abmahnung mit Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung

Ist eine Bewertung rechtlich zu beanstanden und kann zudem geklärt werden, wer diese verfasst hat, dann ist es auch möglich, Ansprüche direkt gegen den Verfasser zu richten. Hauptsächlich geschieht das in Form einer Abmahnung gegenüber dem Verfasser der Bewertung.

Mit einer solchen Abmahnung wird eine Person – namentlich der Verfasser der Bewertung – durch eine andere Partei – den betroffenen Unternehmer oder das Unternehmen – dazu aufgefordert, in Zukunft ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen.

Der Kern einer solchen Abmahnung ist dabei, dass die abgegebene Bewertung entweder ganz oder teilweise nicht den rechtlichen Anforderungen genügt. Bei einer unzulässigen Bewertung hat das bewertete Unternehmen zunächst einen Unterlassungsanspruch. Möglich ist die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs dergestalt, dass der Verfasser der Bewertung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben soll. Eine solche Unterlassungserklärung ist für den Rest des Lebens bindend, so dass vor Abgabe einer solchen Erklärung unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden sollte.

Es gibt neben dem Unterlassungsanspruch weitere Ansprüche, die in einer Abmahnung geltend gemacht werden können. Dazu zählt auch ein Anspruch auf Kostenerstattung. Beauftragt beispielsweise ein Unternehmer einen Rechtsanwalt mit dem Ausspruch der Abmahnung wegen einer unzulässigen Bewertung, dann entstehen dem Unternehmer dabei eigene Anwaltskostenkosten. Diese Kosten können bei einer berechtigten Abmahnung von dem Verfasser der Bewertung beansprucht werden.

Denkbar ist auch ein Anspruch auf Schadenersatz, wenn in der Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen behauptet worden sind. Ferner kann es sein, dass ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht, wenn in der Bewertung eine Beleidigung enthalten ist.

Je nach Sachverhalt können also auf den Verfasser einer Bewertung durchaus auch hohe Kosten zukommen. Das gilt umso mehr, wenn es nicht nur bei der Abmahnung bleibt, sondern auch gerichtliche Schritte folgen. Für den Unterlassungsanspruch aus der Abmahnung gilt, dass dieser mit einer einstweiligen Verfügung oder auch Unterlassungsklage geltend gemacht werden kann. Der Empfänger einer solchen Abmahnung muss wissen, dass solche Gerichtsverfahren leider sehr teuer sind und schnell mehrere tausend Euro an Kosten verursachen.

Es ist ratsam, eine Abmahnung wegen einer Bewertung im Internet ernst zu nehmen.

Was kann im Einzelfall unternommen werden?

Es muss folgende Einschränkung gemacht werden: all das gilt nur, wenn die Bewertung unzulässig war. Leider kann es im Einzelfall schwierig sein, dies ohne anwaltliche Beratung abschließend zu beurteilen. Vollkommen klar ist, dass es Sachverhalte gibt, in denen der Verfasser der Bewertung von Anfang an weiß, dass seine Bewertung rechtlich problematisch ist. Allerdings kann bei Bewertungen nicht einfach zwischen „zulässig“ und „unzulässig“ unterschieden werden. Fast immer enthalten Bewertungen sowohl Tatsachenbehauptungen wie auch Meinungsäußerungen. Es bedarf daher immer einer vollständigen Prüfung der jeweiligen Bewertung, bevor auf eine erhaltene Abmahnung reagiert wird.

Festgehalten werden kann daher, dass es durchaus sinnvoll ist, sich nach Erhalt einer Abmahnung wegen einer Bewertung im Internet an einen erfahrenen Rechtsanwalt zu wenden. Im Rahmen der Beratung gibt es eine Vielzahl von Rechtsfragen, die besprochen werden müssen. Maßgeblich ist dabei immer die Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen und deren Einordnung in der konkreten Bewertung. Außerdem müssen – sofern ein gerichtliches Verfahren droht oder womöglich bereits eingeleitet wurde – auch Fragen der Beweislast und der möglichen Kosten besprochen werden.

Die Wahl der richtigen Vorgehensweise hängt jeweils vom Sachverhalt ab.

Zeigt sich, dass die Bewertung vollständig unzulässig ist, dann muss sie natürlich gelöscht werden. Außerdem sollte in diesem Fall eine möglichst eng gefasste Unterlassungserklärung formuliert und abgegeben werden, um unnötige Gerichtsverfahren zu vermeiden. Bei den Zahlungsansprüchen kommt es ebenfalls auf den Einzelfall an. So kann es z.B. sinnvoll sein, eine niedrigere Vergleichszahlung auszuhandeln, oder es kann mit einem gewissen Risiko auch eine gerichtliche Klärung beschränkt auf die Zahlungsansprüche in Kauf genommen werden.

Komplexer wird es, wenn die Bewertung sowohl zulässige wie auch unzulässige Bestandteile enthält. Erfahrungsgemäß ist in solchen Fällen die Vorgehensweise nicht allgemein zu bestimmen. Tatsächlich wird der Verfasser der Bewertung in diesem Fall kaum ohne anwaltliche Beratung richtig reagieren können.

Zwischenzeitlich ist feststellbar, dass Abmahnungen wegen Bewertungen gelegentlich auch ohne jede Grundlage ausgesprochen werden. So gibt es nicht wenige Unternehmer, die eine Abmahnung in Verkennung von Sach- und Rechtslage einfach nur deswegen aussprechen, weil die Abmahnung eine Drohkulisse aufbauen soll. Der Hintergrund ist hier der, dass der Unternehmer auf eine Bewertungslöschung hofft, obwohl ein rechtlicher Anspruch insoweit gar nicht besteht. In diesem Fall ist es so, dass sich sogar eine vollständige gerichtliche Klärung der Angelegenheit anbieten kann. Es kann gar sein, dass sich die Erhebung einer sogenannten negativen Feststellungsklage anbietet. Eine solche Klage kann ins Auge gefasst werden, wenn erhebliche Zweifel an der Abmahnung bestehen. In einem solchen Fall wäre es möglich, mit einer negativen Feststellungsklage zum Gegenangriff überzugehen. Die negative Feststellungsklage führt bei einem Erfolg dazu, dass das Gericht das Nichtbestehen der Ansprüche aus der Abmahnung feststellt. Einer der Hauptgründe für dieses Verfahren: gewinnt der Abgemahnte das Verfahren, dann hat er einen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten gegen den Unternehmer.

Haben Sie eine solche Abmahnung wegen der Abgabe einer Bewertung im Internet erhalten, dann beraten wir Sie gerne über Ihre rechtlichen Möglichkeiten.

Was wir im Falle der Mandatserteilung für Sie tun

Wenn Sie uns nach Erhalt einer Abmahnung wegen einer im Internet abgegebenen Bewertung beauftragen, dann prüfen wir zunächst die angegriffene Bewertung auf ihre Zulässigkeit hin. Diese Prüfung erfolgt grundsätzlich in zwei Stufen:

1. Da die Abgabe einer Bewertung im Internet nach der Rechtsprechung einen sog. sachlichen Anknüpfungspunkt voraussetzt, ist zunächst zu prüfen, ob ein solcher besteht. Ein sachlicher Anknüpfungspunkt für die Abgabe einer Bewertung entspricht vereinfacht ausgedrückt einem vorangegangenen Kontakt zwischen dem Verfasser der Bewertung und dem bewerteten Unternehmen. Ein solcher kann sich z.B. daraus ergeben, dass der Verfasser der Bewertung Kunde, Patient oder Mandant gewesen ist und seine Bewertung daher auf eigene Erfahrungen stützt. Daneben kommen auch weitere sachliche Anknüpfungspunkte in Betracht, deren Vorliegen aber im Einzelfall geprüft werden muss.

Ist ein solcher sachlicher Anknüpfungspunkt vorhanden, dann war die Abgabe der Bewertung grundsätzlich zulässig. Es ist dann weiter zu prüfen, ob auch ein zulässiger Bewertungsinhalt vorliegt. Dies erfolgt auf der zweiten Stufe der Bewertungsprüfung.

Ist ein sachlicher Anknüpfungspunkt indessen nicht vorhanden, dann ist die angegriffene Bewertung mit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässig gewesen und damit rechtswidrig. In diesem Fall ist es nicht notwendig, die zweite Stufe der Prüfung vorzunehmen, sondern es ist dann zu überlegen, welche Ansprüche aus der Abmahnung in welcher Form erfüllt werden müssen.

2. Die zweite Stufe der Prüfung erfolgt nur dann, wenn die Bewertung als solche überhaupt abgegeben werden durfte. Ist das der Fall, dann ist zu prüfen, ob die Bewertung auch inhaltlich den rechtlichen Vorgaben genügt. Diese Prüfung ist deutlich umfangreicher als die im Rahmen der ersten Stufe, da hierbei bewertet werden muss, ob die abgegebene Bewertung auf wahren oder unwahren Tatsachenbehauptungen beruht und ob die Bewertung im Rahmen der Meinungsfreiheit geschützt ist.

In aller Kürze lässt sich hier zusammenfassen, dass unwahre Tatsachenbehauptungen nicht geschützt sind. Beruht die Bewertung daher z.B. ausschließlich auf unwahren Tatsachenbehauptungen, dann wäre die Bewertung selbst dann rechtswidrig, wenn es einen echten Kontakt zwischen dem Verfasser der Bewertung und dem betroffenen Unternehmen gegeben hat.

Die Äußerung wahrer Tatsachen hingegen wird regelmäßig geschützt sein, ebenso eine Bewertung, die sich als reine Meinungsäußerung darstellt.

Der Hauptgrund, weshalb die zweite Stufe der Prüfung jeweils auf den Einzelfall bezogen erfolgen muss, liegt darin, dass kaum eine Bewertung ausschließlich aus Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen besteht, sondern dass üblicherweise in einer Bewertung beide Bestandteile enthalten sind. Aus diesem Grund muss jede Bewertung sorgfältig geprüft werden, ehe festgestellt werden kann, ob die Bewertung im Ergebnis rechtmäßig oder rechtswidrig ist.

Abhängig von der rechtlichen Bewertung: Prüfung der Abmahnung und Reaktion darauf

Je nachdem, welches Ergebnis sich aus der Prüfung der abgegebenen Bewertung zeigt, muss dann in einem weiteren Schritt die Abmahnung geprüft und die richtige Reaktion darauf ermittelt werden.

An dieser Stelle kommt es jeweils sowohl auf die abgegebene Bewertung wie auch die ausgesprochene Abmahnung an:

1. Ist die Bewertung aus irgendeinem Grund rechtswidrig, so bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche bestehen. Auch die mit einer Abmahnung geltend gemachten Ansprüche unterliegen verschiedenen rechtlichen Anforderungen, die jeweils im Einzelfall geprüft werden müssen. Sind diese nicht oder nicht vollständig erfüllt, dann kann es sein, dass trotz Abgabe einer rechtswidrigen Bewertung keine Ansprüche aus einer Abmahnung hergeleitet werden können oder dass die geltend gemachten Ansprüche nur teilweise bestehen.

2. War die Bewertung rechtswidrig und die Abmahnung aus diesem Grund begründet und auch berechtigt, dann sollte je nach den geltend gemachten Ansprüchen eine außergerichtliche Lösung angestrebt werden.

In diesem Fall ist es so, dass dem Abmahner Unterlassungsansprüche (die auch einen Beseitigungsanspruch beinhalten) zustehen. Diese Ansprüche können sinnvollerweise nur durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung erfüllt werden, wobei hier niemals möglicherweise beigefügte, vorformulierte Unterlassungserklärungen abgegeben werden sollten. Besser ist es, in solchen Fällen eine eigene (abgeänderte/ modifizierte) Unterlassungserklärung abzugeben, mit der der Unterlassungsanspruch erfüllt wird. Dieser Punkt ist deswegen von primärer Bedeutung, weil der Unterlassungsanspruch der Hauptanspruch aus der Abmahnung ist und die gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs mit den größten Kostenrisiken einhergeht. Wird der Unterlassungsanspruch nicht erfüllt, obwohl er besteht, dann kann der Abmahner nämlich sowohl eine einstweilige Verfügung beantragen wie auch eine Unterlassungsklage einreichen. In beiden Fällen drohen dem Verfasser der Bewertung sehr hohe Kosten, die tatsächlich mehrere tausend Euro ausmachen können.

Trotz dieser Kosten darf die Abgabe einer Unterlassungserklärung aber auch nicht vorschnell erfolgen, denn mit der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Verfasser der Bewertung, den Verstoß zu Lasten des Unternehmers nicht zu wiederholen. Würde gegen eine abgegebene (und durch den Abmahner angenommene) Unterlassungserklärung verstoßen, dann muss der Verfasser der Bewertung eine Vertragsstrafe zahlen. Auch solche Vertragsstrafen können im Einzelfall recht hoch ausfallen.

War die Abmahnung begründet und berechtigt, dann muss der Abgemahnte indessen nicht nur eine Unterlassungserklärung abgeben, sondern der Abmahner hat auch einen Anspruch darauf, dass die angefallenen Kosten für den Ausspruch der Abmahnung erstattet werden. Im Regelfall sind dies die Kosten, die dem Unternehmer aus der Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden sind. Diese richten sich üblicherweise nach dem Streitwert, so dass an dieser Stelle zu prüfen ist, ob der angesetzte Streitwert angemessen oder überhöht ist.

Daneben kommt es im Einzelfall noch darauf an, ob mit der Abmahnung weitere Ansprüche geltend gemacht werden. Gemeint sind damit vor allem Schadenersatzansprüche oder auch Ansprüche auf Schmerzensgeld, die gelegentlich bereits im Rahmen einer Abmahnung mit geltend gemacht werden.

3. Wenn die Bewertung andererseits rechtmäßig gewesen ist und die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche folglich nicht bestehen, dann sind ebenfalls verschiedene Reaktionsmöglichkeiten möglich. Diese hängen allerdings nicht nur rein von der Rechtslage ab, sondern es können bzw. müssen auch in diesem Fall mögliche Kosten berücksichtigt werden.

Eine Möglichkeit besteht darin, dass Ansprüche (insbesondere Unterlassungsansprüche) zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens trotzdem erfüllt werden, allerdings ohne Anerkenntnis einer rechtlichen Verpflichtung hierzu. Diese Vorgehensweise zielt in erster Linie darauf ab, teure gerichtliche Verfahren zu vermeiden, hat aber zur Folge, dass die eigentlich zulässige Bewertung gelöscht werden muss. Eine Kostenerstattung würde indessen verweigert, ebenso würden keine Zahlungen auf möglicherweise geltend gemachte Schadenersatzansprüche erfolgen.

Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass die Abmahnung mit einer kurzen Begründung zurückgewiesen wird. Dieses Vorgehen kann dazu führen, dass der Abmahner seine vermeintlichen Ansprüche nicht weiterverfolgt und die Angelegenheit ohne gerichtliche Weiterungen beendet werden kann.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass der Abgemahnte im Falle einer unbegründeten/ unberechtigten Abmahnung auch eine negative Feststellungsklage erheben kann. Diese Vorgehensweise zielt darauf ab, dass durch ein Gericht festgestellt wird, die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche bestehen nicht. Der Nachteil der Variante besteht offensichtlich darin, dass hier ein – teures – Gerichtsverfahren geführt wird. Dieser Nachteil wird allerdings dadurch aufgewogen, dass der Abgemahnte im Idealfall eine Klärung zu seinen Gunsten erlangt und dabei auch die anfallenden Kosten von der Gegenseite zu tragen sind. Auch dieser Weg muss allerdings im Einzelfall besprochen werden, da er gerade bei Privatpersonen aufgrund der bestehenden Kostenrisiken nicht in jedem Fall sinnvoll ist.

Daneben gibt es noch eine weitere Möglichkeit, wie auf eine unbegründete bzw. unberechtigte Abmahnung reagiert werden kann: nämlich gar nicht, mit anderen Worten: die Abmahnung wird schlicht und einfach ignoriert. War die Abmahnung nicht begründet und berechtigt, dann besteht keine Antwortpflicht für den Abgemahnten. Überspitzt formuliert könnte also die Abmahnung „in den Papierkorb“ geworfen werden, was allerdings nur sehr selten ein vertretbares Vorgehen darstellen wird. Denn bei einem vollständigen Ignorieren der Abmahnung droht – völlig unabhängig davon, wie ein Gericht am Ende entscheiden würde – natürlich eine gerichtliche Auseinandersetzung, die leider mit entsprechenden Kostenrisiken einhergehen kann.

Es sei an dieser Stell erwähnt, dass alle oben genannten Reaktionsmöglichkeiten nur einen Ausschnitt dessen darstellen, wie auf eine Abmahnung reagiert werden kann. Da die Rechtslage in diesem Bereich in Teilen durchaus komplex ist und die Rechtsprechung sich stets weiterentwickelt, sollten abgemahnte Verfasser einer Bewertung nicht leichtfertig auf eine anwaltliche Beratung verzichten.

Welche Kosten entstehen im Falle einer Mandatierung

Wenn Sie nach Erhalt einer Abmahnung wegen der Abgabe einer Bewertung im Internet einen Rechtsanwalt beauftragen, dann entstehen sowohl im Falle der reinen Beratung wie auch Vertretung Kosten. Hierbei gilt, dass die Kosten – sofern nicht eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird – sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und insbesondere dem Streitwert berechnen.

Wir bieten unseren Mandanten insoweit im Rahmen der außergerichtlichen Mandatsbearbeitung üblicherweise die Abrechnung der Gebühren aus einem (im Vergleich mit dem in der Abmahnung genannten) reduzierten Streitwert an, den wir Ihnen gerne vor Beauftragung nennen und auch die daraus je nach Tätigkeit folgenden Gebühren darstellen. In Einzelfällen ist es auch möglich, dass ein Pauschalhonorar oder ein Zeithonorar vereinbart wird.

Sollte indessen die Mandatierung (auch) ein gerichtliches Verfahren betreffen, so müssen Rechtsanwälte nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (mindestens) die gesetzlichen Gebühren in Rechnung stellen. Diese ergeben sich dann aus dem Streitwert, der durch das Gericht festgesetzt wird. Insoweit können anfallende Gebühren immer nur für den Einzelfall berechnet werden, und dies erst dann, wenn tatsächlich ein gerichtliches Verfahren folgt. Möglich (und wichtig) ist es gleichwohl, schon im Rahmen der außergerichtlichen Mandatsbearbeitung mögliche Kosten aus einem Gerichtsverfahren anzusprechen, da es nicht ausreichend ist, im gerichtlichen Verfahren nur mit den Kosten des eigenen Anwalts zu rechnen. Vielmehr muss die Aufklärung das voraussichtliche Proesskostenrisiko betreffen, da im gerichtlichen Verfahren der Grundsatz gilt, wonach alle anfallenden Verfahrenskosten (d.h. Kosten des eigenen Anwalts, des gegnerischen Anwalts und des Gerichts sowie ggf. weitere Kosten für Zeugen und Sachverständige) von der unterliegenden Partei zu tragen sind.

Ersteinschätzung nach Erhalt einer Abmahnung wegen Bewertung im Internet

Wenn Sie eine Abmahnung nach der Abgabe einer Bewertung im Internet erhalten haben, dann können Sie gerne unser Angebot auf eine kostenfreie Ersteinschätzung nutzen.

-> Kostenlose Beratungsanfrage nach Erhalt einer Abmahnung

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