Skip to content

Unsere Kontaktdaten

Schreiner Lederer Rechtsanwälte GbR

Blumenstraße 7a

85354 Freising

Telefon: 08161 789 7557

E-Mail: recht@schreiner-lederer.de

(weiterführende Informationen finden Sie in unserem Impressum)

Unsere Telefonzeiten

Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 14:30 Uhr

Freitag 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Wenn Sie uns nicht per Telefon erreichen:

Wir verzichten in unserer Kanzlei auf ein Sekretariat und nehmen alle Anrufe persönlich entgegen. Wenn Sie uns daher – auch wiederholt – nicht per Telefon erreichen, dann sind wir entweder bereits anderweitig in Besprechung oder nehmen einen auswärtigen Termin wahr. In diesem Fall kontaktieren Sie uns am besten per E-Mail. Wir melden uns dann bei Ihnen.

Bitte beachten Sie: aus berufsrechtlichen Gründen erfolgt keine Rufannahme bei Anrufen mit unterdrückter Rufnummer; Anrufe mit unterdrückter Rufnummer werden automatisch abgewiesen.

Was wir von Ihnen benötigen

Wir benötigen von unseren Mandanten vor allem aktuelle Kontaktdaten. Bitte teilen Sie uns diese daher bereits bei Mandatsannahme vollständig mit. Wenn sich Ihre Anschrift, E-Mail oder Telefonnummer ändert, informieren Sie uns bitte rechtzeitig.

Termine nur nach vorheriger Vereinbarung

Termine werden in unserer Kanzlei nur nach vorheriger Vereinbarung vergeben. Bitte sehen Sie in Ihrem eigenen Interesse davon ab, ohne Termin in unsere Kanzlei zu kommen. Im schlechtesten Fall kann es Ihnen passieren, dass wir gerade in Besprechung oder bei Gericht sind und Sie vor verschlossenen Türen stehen. Wir bitten daher darum, Termine immer per Telefon oder E-Mail mit uns abzuklären.

Filesharing: AG Regensburg weist Zahlungsklage ab

In einem von uns bearbeiteten Verfahren hat das AG Regensburg mit Urteil vom 20.01.2016, Az. 3 C 1241/15, die Zahlungsklage einer Rechteinhaberin gegen unsere Mandantin abgewiesen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: unsere Mandantin war im Jahr 2012 im Auftrag der M.I.C.M. MIRCOM Content International Management & Consulting LTD wegen einer Rechtsverletzung an dem Filmwerk „Star Wars XXX“ abgemahnt worden und sollte eine Unterlassungserklärung abgeben. Zudem waren die Erstattung angefallener Kosten sowie Schadenersatz gefordert worden.

Die Beklagte lebte zum damaligen Zeitpunkt in einem Mehrpersonenhaushalt (WG), in der neben ihr selbst auch ihre Schwester, eine weitere Mitbewohnerin und auch gelegentlich der aus Südamerika stammende Lebensabschnittsgefährte unserer Mandantin wohnten. Nach Erhalt der Abmahnung wurde in Absprache mit unserer Mandantin eine eingeschränkte Unterlassungserklärung abgegeben, nachdem ihr Lebensabschnittsgefährte die Nutzung von Tauschbörsen eingeräumt hatte. Allerdings wurde aus Schutzerwägungen, folgend aus dem Näheverhältnis von Anschlussinhaberin und damaligem Lebensabschnittsgefährten, entschieden, den Sachverhalt im Übrigen nicht zu offenbaren. Rechtlich ist eine solche Vorgehensweise, jedenfalls außergerichtlich, nicht zu beanstanden. Denn bei der sekundären Darlegungslast handelt es sich um eine rein prozessuale Pflicht, mit anderen Worten: erst in einem gerichtlichen Verfahren muss umfassend gegen den Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung vorgetragen werden.

Die Rechteinhaberin nahm unsere Mandantin schließlich am AG Regensburg auf Zahlung in Anspruch. Hierbei wurde die gegen unsere Mandantin sprechende Vermutungshaftung unter dem obigen Vortrag angegriffen. Der damalige Lebensabschnittsgefährte unserer Mandantin, der die Rechtsverletzung eingeräumt hatte, war zwischenzeitlich wieder nach Südamerika zurückgekehrt und mithin für die Klagepartei nicht mehr greifbar. Die Klagepartei bestritt daher – nachvollziehbar – die Existenz des damaligen Lebensabschnittsgefährten und meinte, dass es sich insoweit um einen konstruierten Vortrag handeln würde. Unterschwellig wurde damit auch ein (versuchter) Prozessbetrug vorgeworfen. Nachdem sich im Rahmen der Zeugenvernehmung der anderen beiden Mitbewohnerinnen jedoch nicht nur die Existenz des damaligen Lebensabschnittsgefährten beweisen ließ, sondern das Gericht zudem davon ausging, dass es für die erforderliche Entlastung des Anschlussinhabers ausreichend sei, die Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablauf aufzuzeigen (und nicht: den Täter zu benennen), wurde die Klage im Ergebnis abgewiesen.

Das Gericht stellte dabei konsequent auf die Rechtsprechung des BGH ab und stellte klar, dass die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs für die Entlastung ausreichend sei. Der Beweis des Gegenteils vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung sei gerade nicht notwendig.

Das Gericht lehnte auch eine Haftung als Störer ab, da eine solche bei Rechtsverletzungen durch andere haushaltsangehörige, volljährige Personen nicht in Betracht komme.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Ihr Ansprechpartner im Medien- & Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht und allgemeinen Zivilrecht (insbesondere Mietrecht)

An den Anfang scrollen